Heft 
(1997) 1
Seite
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§ 10

Klausurarbeiten

( 1) Klausuren im Rahmen des Prüfungsverfahrens sind schriftliche Prüfungen, die unter Aufsicht in begrenzter Zeit von vier Stunden Dauer mit zugelassenen Hilfsmit­teln durchgeführt werden. Eine abschließende Liste der zugelassenen Hilfsmittel ist gleichzeitig mit der Ankün­digung des Prüfungstermins bekanntzugeben. Über die Zulassung der Hilfsmittel entscheidet der vom Prüfungs­ausschuß benannte Prüfer, der die Arbeit auch begutach­tet und benotet. Die Arbeit ist von einem zweiten Gutach­ter, der vom Prüfungsausschuß eingesetzt wird, zu bewer­

ten.

( 2) Den Studierenden werden für die Klausur oder für einen Klausurteil( Stoffgebiet) von dem vom Prüfungs­ausschuß benannten Prüfer zwei oder drei Themen ge­stellt. Der Termin der Klausur wird den Studierenden mindestens 10 Tage vorher mitgeteilt.

( 3) Die Klausuren sind in der Regel in deutscher Sprache zu schreiben.

§ 11

Mündliche Prüfungen

( 1) Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor min­destens zwei Prüfern( Kollegialprüfung) oder vor einem Prüfer und einem Beisitzer abgelegt. Hierbei wird der Kandidat in einem Prüfungsfach grundsätzlich nur von einem Prüfer geprüft.

( 2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhal­

ten.

( 3) Studierende, die sich zu einem späteren Zeitpunkt der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden als Zuhörer zugelassen, solange und soweit die Durchführung der Prüfung dadurch nicht beeinträchtigt wird und der Kan­didat nicht widerspricht. Die Zulassung der Öffentlich­keit erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Kandidaten.

( 4) Die mündliche Prüfung kann aus einem wichtigen Grund unterbrochen werden. Ein neuer Prüfungstermin ist so festzusetzen, daß die Prüfung unverzüglich nach Fortfall des Unterbrechungsgrundes stattfindet. Die be­reits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. Eine erneute Anmeldung zur Prüfung ist in diesem Falle nicht erforderlich. Die Gründe, die zu Unterbrechung einer Prüfung geführt haben, werden dem Prüfungsaus­schuß mitgeteilt.

§ 12

Prüfungsrelevante Studienleistungen

( 1) Prüfungsrelevante Studienleistungen sind Studienlei­stungen, die nach Anforderung und Verfahren einer Prü­fungsleistung gleichwertig sind. Sie werden durch eine Klausur oder eine Hausarbeit erbracht.

( 2) Für begründete Einzelfälle können abweichende Prü­fungsformen zugelassen werden; die Entscheidung dar­über trifft der Prüfungsausschuẞ.

§ 13 Zusatzprüfungen

( 1) Die Studierenden können sich im Rahmen der Di­plom- Vorprüfung oder der Diplomprüfung außer in den durch die Prüfungsordnung vorgeschriebenen Fachprü­fungen auch in zusätzlich gewählten Fächern prüfen lassen.

( 2) Diese Prüfungen unterliegen den allgemeinen Be­stimmungen des Studienganges, deren Teil sie sind. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, bei der Be­rechnung der Gesamtnote jedoch nicht berücksichtigt. Die Prüfungsmeldung zu einer Zusatzprüfung muẞ spä­testens vor Abschluß der letzten vorgeschriebenen Prü­fungsleistung erfolgen.

§ 14

Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen wer­den von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Be­wertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1= sehr gut( eine hervorragende Leistung)

2= gut( eine Leistung, die erheblich über den durch­schnittlichen Anforderungen liegt)

3= befriedigend( eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht)

4= ausreichend( eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt)

5= nicht ausreichend( eine Leistung, die wegen erheb­licher Mängel den Anforderungen nicht mehr ge­nügt)

Die Noten können zur besseren Differenzierung um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

( 2) Bei der Bildung von Fachnoten aus den Noten mehre­rer einzelner Teilprüfungsleistungen wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

( 3) Die Noten in den Fachprüfungen lauten: bei einem Durchschnitt bis 1,5= sehr gut bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5= gut bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5= befriedigend bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0= ausreichend bei einem Durchschnitt über 4,0= nicht ausreichend.

§ 15 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse

Ergebnisse von Prüfungen werden den Kandidaten un­verzüglich nach Abschluß einer Prüfung im Fach bzw. nach der Diplomprüfung bekanntgegeben. Entscheidun­gen, die den Erfolg einer Prüfung verneinen, werden dem Kandidaten außerdem schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt.

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