Heft 
(1997) 1
Seite
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§ 16

Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen)

( 1) Nach dem erfolgreichen Abschluß der Diplom­Vorprüfung und dem erfolgreichen Abschluß der Di­plomprüfung wird jeweils ein Zeugnis ausgestellt. Die Zeugnisse enthalten die Angabe der einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote, sowie im Falle des§ 13 Abs. 2 die Note/ n der Zusatzprüfung/ en. Das Zeugnis der Diplom­prüfung enthält darüber hinaus das Thema und die Note der Diplomarbeit. Auf Antrag des Kandidaten können auch die im Fachstudiengang bis zum Abschluß der Di­plomprüfung benötigte Studiendauer und die Notenanga­be in Ziffern in das Zeugnis aufgenommen werden.

( 2) Wurden im Zeugnis anzugebende Leistungen nicht im Fachstudiengang oder nicht an der Universität Potsdam erbracht, so wird dies im Zeugnis vermerkt.

( 3) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausge­stellt, an dem die letzte zu der betreffenden Prüfung ge­hörende Leistung erbracht wurde, und vom Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses unterzeichnet. Es trägt das Siegel der Universität Potsdam.

( 4) Neben dem Zeugnis über die Diplomprüfung wird mit gleichem Datum eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Diplomgrades unter Ausweisung des Ge­samturteils ausgestellt. Die Urkunde wird vom Vorsit­zenden des Prüfungsausschusses und vom Dekan der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät un­terzeichnet. Die Urkunde trägt das Siegel der Universität Potsdam.

( 5) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berech­tigung zur Führung des akademischen Grades erworben.

( 6) Über den erfolgreichen Abschluß von Teilprüfungen, Zusatz- und Ausgleichsprüfungen wird auf Antrag des Kandidaten eine Bescheinigung ausgestellt, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet wird. Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, enthält solche Bescheinigung auch die Angabe, daß die Prüfung nicht bestanden wurde und welche Prüfungslei­stungen noch fehlen.

§ 17

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

( 1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit" nicht ausreichend" bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit er­bracht wird.

( 2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfer und dem Vorsitzenden des Prüfungs­ausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandida­ten ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erforderlich; der Prüfungsausschuẞ kann in Einzelfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein

neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prü­fungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. Absol

( 3) Die Kandidaten haben das Recht, bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von der Prüfung zurückzutreten.

( 4) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungs­leistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelas­sener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die entsprechende Prüfungsleistung als mit" nicht ausreichend" bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Auf­sichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausge­schlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit" nicht ausreichend" bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuẞ den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungslei­stungen ausschließen. Die Entscheidung trifft der Prü­fungsausschuẞ nach Anhörung des Kandidaten.

( 5) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mit Be­gründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen.

Teil 2 Diplom- Vorprüfung

§ 18

Ziel, Umfang und Formen der Diplom­Vorprüfung

( 1) Durch die Diplom- Vorprüfung sollen die Kandidaten nachweisen, daß sie das Ziel des Grundstudiums erreicht haben und daß sie insbesondere die inhaltlichen Grund­lagen ihres Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben haben, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

( 2) Die Diplom- Vorprüfung besteht aus den prüfungsre­levanten Studienleistungen und der mündlichen Prüfung. Die mündliche Prüfung erfolgt in zwei Teilgebieten des Kernbereichs( nach Wahl des Studenten) von insgesamt 40 Minuten Dauer-für beide Teilgebiete-, an die sich eine Studienberatung anschließt.

( 3) Die prüfungsrelevanten Studienleistungen sind mit einem Leistungsnachweis( auf der Grundlage einer Haus­arbeit oder einer Klausur) wie folgt zu erbringen:

1.

2.

Durch je einen Leistungsnachweis aus je einem Seminar in den Teilgebieten des Kernbereichs a) Politische Theorie,

b)

Analyse und Vergleich politischer Systeme,

c)

Das politische System der Bundesrepublik Deutschland,

d) Internationale Politik,

e) Verwaltung und Organisation.

Durch je einen Leistungsnachweis aus den Teilge­

bieten des Ergänzungsbereichs

a) Öffentliches Recht,

b)

Wirtschaftswissenschaften.

c) aus ergänzenden Studien nach freier Wahl.

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