3.
Durch je einen Leistungsnachweis in den Teilgebieten Methoden der empirischen Sozialforschung I und II.
( 4) Die Diplom- Vorprüfung ist im Regelfall bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Semesters abzuschließen. Eine vorgezogene Fachprüfung ist nur statthaft, wenn die Lehrinhalte des Prüfungsfaches nach Maßgabe der jeweiligen Studienordnung in vollem Umfang nachgewiesen wurden.
( 5) Die Prüfungszeiträume werden vom zuständigen Prüfungsausschuß festgesetzt und in dem dem Prüfungszeitraum vorangehenden Semester zusammen mit den Meldeterminen vom Prüfungsamt veröffentlicht.
§ 19
Antrag auf Zulassung zur Diplom- Vorprüfung
( 1) Die Anmeldung zur Diplom- Vorprüfung erfolgt beim Prüfungsamt der Universität. Die Meldetermine werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben.
( 2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom- Vorprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. Der Nachweis einer mindestens einsemestrigen Immatrikulation an der Universität Potsdam im Studiengang Politikwissenschaft,
2. eine Bescheinigung über Fremdsprachenkenntnisse ( Englisch) gemäß den Anforderungen des Sprachenzentrums der Universität Potsdam,
3. eine Erklärung des Kandidaten, daß ihm diese Prüfungsordnung bekannt ist,
4. eine Erklärung, ob er bereits eine Diplom- Vorprüfung in demselben Fach an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet, sowie
5. der Nachweis der prüfungsrelevanten Studienleistungen gemäß§ 18 Abs. 3.
( 3) Es sind jeweils nur die zu der beabsichtigten Prüfung gehörenden Unterlagen einzureichen. Ist es dem Kandidaten nicht möglich, diese in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen. Innerhalb einer vom Prüfungsausschuß festgelegten Frist können bis zu zwei Leistungsnachweise aus dem laufenden Semester nachgereicht werden können, spätestens jedoch bis zum Beginn der mündlichen Prüfung.
( 4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuẞ.
§ 20
Ergebnis der Diplom- Vorprüfung, Gesamt
note
( 1) Die Prüfungsleistungen werden vom jeweiligen Prüfer mit einer Note gemäß§ 14 bewertet.
( 2) Die Diplom- Vorprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachnote mindestens" ausreichend" lautet.
§ 21 Wiederholung der Diplom- Vorprüfung
( 1) Eine Fachprüfung oder Teilprüfung, die nicht mindestens mit" ausreichend" bewertet wurde, kann bis zu zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Fach- oder Teilprüfung ist nicht zulässig.
( 2) Die Wiederholungsprüfung sollte spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abgelegt werden.
Teil 3 Diplomprüfung
§ 22
Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung
( 1) Die Anmeldung zur Diplomprüfung erfolgt beim Prüfungsamt der Universität. Die Meldetermine werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben.
( 2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. Der Nachweis der Immatrikulation an der Universität Potsdam im Studiengang Politikwissenschaft,
2. der Nachweis darüber, daß die Diplom- Vorprüfung im Studiengang Politikwissenschaft erfolgreich abgelegt wurde,
3. eine Erklärung des Kandidaten, daß ihm diese Prüfungsordnung bekannt ist,
4. eine Erklärung darüber, ob er bereits eine Diplomprüfung in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet,
5. der Nachweis über ein Praktikum von mindestens drei Monaten,
6. der Antrag auf Ausgabe eines Themas für die Diplomarbeit sowie
7. die Vorlage folgender Nachweise:
1. Je einen Leistungsnachweis in vier Teilgebieten des Kernbereichs
a)
Politische Theorie,
b)
Das politische System der Bundesrepublik Deutschland,
c)
d)
e)
Analyse und Vergleich politischer Systeme, Internationale Politik,
Politikfeldforschung( Policy- Analyse).
2. Je einen weiteren Leistungsnachweis in zwei Teigebieten des Kernbereichs( Schwerpunkt I und II). Wurde der Schwerpunkt Internationale Politik gewählt, ist der Nachweis über die Beherrschung Meiner weiteren Fremdsprache entsprechend den Anforderungen des Sprachenzentrums der Universität Potsdam zu erbringen.
3. Einen Leistungsnachweis in einem der Teilgebiete sowie eine prüfungsrelevante Studienleistung in einem zweiten Teilgebiet des Ergänzungsbereichs
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