Heft 
(1997) 1
Seite
8
Einzelbild herunterladen

a)

b)

c)

Wirtschaft z.B. ein Teilgebiet der

- Betriebswirtschaftslehre oder

- Volkswirtschaftslehre,

- Recht z.B.

- öffentliches Recht oder

- Völker- und Europarecht oder

- Privatrecht.

- Soziologie z.B.

- soziologische Theorie oder Methoden der empirischen Sozialfor­schung oder

- eine spezielle Soziologie.

§ 23 Formen der Diplomprüfung

( 1) Die Diplomprüfung besteht aus der Diplomarbeit und den Fachprüfungen in den gewählten Schwerpunkten I und II.

( 2) In den Fachprüfungen sind folgende Prüfungslei­stungen zu erbringen:

- je eine vierstündige Klausur und eine 30 minütige mündliche Prüfung in den gewählten Schwerpunkten I und II.

( 3) Die mündlichen Prüfungen erstrecken sich auf die Inhalte der beiden gewählten Schwerpunkte und können auch zusammenhängende Fragen aus den anderen Teil­gebieten des Kernbereiches umfassen.

§ 24 Diplomarbeit

( 1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.

( 2) Die Diplomarbeit kann von jedem im Bereich Politik­und Verwaltungswissenschaften in Forschung und Lehre tätigen Professor und anderen nach dem Brandenburgi­schen Hochschulgesetz prüfungsberechtigten Personen betreut werden. Das Thema der Diplomarbeit wird von dem vom Prüfungsausschuß dafür bestellten Betreuer gestellt. Die Kandidaten können für das Thema Vor­schläge einreichen; dies begründet jedoch keinen An­spruch. Das Thema und die Aufgabenstellung für die Diplomarbeit müssen so lauten, daß die zur Bearbeitung vorgesehene Frist eingehalten werden kann.

( 3) Die Ausgabe des Themas erfolgt nach der Zulassung zur Prüfung über den Vorsitzenden des Prüfungsaus­schusses durch das Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Aus­gabe wird dort aktenkundig gemacht. Die Bearbeitungs­zeit für die Diplomarbeit beträgt vier Monate. Stellt das Thema der Arbeit besondere Anforderungen an die Ma­terialbeschaffung, kann der Vorsitzende des Prüfungsaus­schusses auf schriftlichen Antrag des Kandidaten im Einvernehmen mit dem themenstellenden Betreuer die Bearbeitungsdauer der Diplomarbeit um bis zu einem Monat verlängern. Die Frist läuft vom Tage der Ausgabe beim Prüfungsamt an. Sie wird durch die Abgabe der

Diplomarbeit beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Universität gewahrt.

( 4) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Monats der Bearbeitungszeit zurückgegeben wer­den.

( 5) Versäumt der Kandidat die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit" nicht ausreichend"( 5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit dem Betreuer eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung, gewähren.

( 6) Die Diplomarbeit ist eine für die Diplomprüfung eigens angefertigte Arbeit in deutscher Sprache. In ein­zelnen, begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungs­ausschuß auf Antrag des Kandidaten und nach Anhörung des Betreuers die Anfertigung der Diplomarbeit auch in einer anderen Sprache zulassen. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfaßt, muß sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.

( 7) Die Diplomarbeit ist mit Maschine geschrieben und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Ver­zeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu verse­hen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wört­lich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter An­gabe der Quellen gekennzeichnet sein. Die Arbeit soll in der Regel 100 Seiten DIN A 4 nicht überschreiten. Am Schluß der Arbeit hat der Kandidat zu versichern, daß er sie selbständig verfaßt sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.

( 8) Die Diplomarbeit kann vom themenstellenden Be­treuer in Ausnahmefällen, über die der Prüfungsausschuẞ entscheidet, auch in Form einer Gruppenarbeit zugelas­sen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und den gene­rellen Anforderungen entspricht.

( 9) Die Diplomarbeit wird innerhalb von acht Wochen von zwei Gutachtern bewertet. Der Prüfer, der das The­ma der Diplomarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und begründet seine Benotung gemäß§ 14. Der zweite Gutachter wird vom Prüfungsausschuẞ be­stellt. Beträgt die Differenz in der Bewertung 2,0 oder mehr, oder bewertet nur einer der beiden Prüfer die Ar­beit mit" nicht ausreichend", wird vom Prüfungsausschuẞ ein dritter Prüfer zur Bewertung der Diplomarbeit be­stellt. In diesem Fall wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelbewertungen gebildet. Die Diplomarbeit kann jedoch nur dann als " ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn min­destens zwei der drei Noten" ausreichend" oder besser sind.

8