Heft 
(1997) 1
Seite
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§ 25

Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote

( 1) Die Prüfungsleistungen werden vom jeweiligen Prü­fer mit einer Note gemäß§ 14 bewertet. Die Diplomprü­fung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachnote und der Diplomarbeit mindestens" ausreichend" lautet.

( 2) Sind die Fachprüfungen bestanden, so wird aus allen Fachnoten und der Note für die Diplomarbeit die Ge­samtnote gebildet, wobei die Noten zur Ermittlung der Gesamtnote wie folgt gewichtet werden:

1. Die Note für die Diplomarbeit vierfach,

2. die Noten für die beiden Abschlußklausuren je ein­einhalbfach,

3. die Noten für die beiden mündlichen Prüfungen je einfach,

4. die Note für die prüfungsrelevante Studienleistung im Ergänzungsbereich einfach.

( 3) Die Gesamtnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5= sehr gut

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5= gut

bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5= befriedigend bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0= ausreichend bei einem Durchschnitt über 4,0= nicht bestanden.

( 4) Bei einem Notendurchschnitt von unter 1,3 wird wegen hervorragender Leistungen das Gesamturteil" Mit Auszeichnung bestanden" vergeben.

( 5) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 28

Ungültigkeit der Prüfung 12

( 1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeug­nisses bekannt, kann der Prüfungsausschuß im Benehmen mit dem Fakultätsrat nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

( 2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat täu­schen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushän­digung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandi­dat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß im Benehmen mit dem zuständigen Fakultätsrat über die Rücknahme des Zeug­nisses.

( 3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegen­heit zur Äußerung zu geben.

( 4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungs­zeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für" nicht bestan­den" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach den Absät­zen 1 und 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. Diese Vorschriften gelten auch für die Ausstellung von Bescheinigungen.

( 5) Die Bestimmungen über die Entziehung von akade­mischen Graden bleiben unberührt.

§ 26

Wiederholung der Diplomprüfung

( 1) Wird eine Fachprüfung oder die Diplomprüfung ins­gesamt nicht bestanden, so kann sie, mit Ausnahme der Diplomarbeit. innerhalb eines Jahres zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Fach- oder Teilprüfung ist, außer im Fall des Freiversuchs, nicht zulässig. Eine Änderung der Wahlpflichtfächer ist dabei nicht möglich.

( 2) Eine mit nicht ausreichend bewertete Diplomarbeit kann nur einmal, und zwar mit neuem Thema, wiederholt werden. Die Ausgabe des Themas erfolgt spätestens drei Monate nach dem endgültigen Urteil über die erste Ar­beit. Eine Rückgabe des Themas ist nur dann zulässig, wenn bei der Anfertigung der ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde.

§ 29

Übergangsregelungen, Inkrafttreten

( 1) Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung im Diplomstudiengang Politikwissenschaft an der Universität Potsdam immatri­kuliert werden. Die Studierenden, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, kön­nen innerhalb der nächsten vier Semester nach Inkrafttre­ten wählen, ob sie ihre Diplom- Vorprüfung und Diplom­prüfung nach den bisherigen vorläufigen Prüfungsbe­stimmungen oder gemäß dieser Ordnung ablegen wollen.

( 2) Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentli­chung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Uni­versität Potsdam in Kraft.

Teil 4 Schlußbestimmungen

§ 27

Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsver­fahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezoge­nen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

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