I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Studienordnung für das Hauptfach Soziologie im Magisterstudium an der Universität Potsdam
Vom 11. Juli 1996
Der Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S. 173), am 11. Juli 1996 die folgende Studienordnung für das Hauptfach Soziologie im Magisterstudium erlassen: 1
Inhaltsverzeichnis
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Geltungsbereich
Zulassungsvoraussetzungen
Studienbeginn
Vermittlungsformen und Leistungsnachweise
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Studienzeit
§ 5
§ 6
Ziele des Studiums
§ 7
§ 8
§ 9
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Inhalte des Grundstudiums
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Zwischenprüfung
Art und Umfang der Zwischenprüfung
§ 10 Inhalte des Hauptstudiums
§ 11 Fachliche Zulassungsvoraussetzung zur Magisterprüfung
§ 12 Art und Umfang der Magisterprüfung
§ 13 Studienfachberatung
§ 14 Inkrafttreten
die Kombinierbarkeit sollen durch diese Studienordnung nicht vorgenommen werden, sie können sich jedoch aus den Studien- und Prüfungsordnungen der beabsichtigten Kopplungsfächer ergeben, so daß in jedem Fall eine Studienberatung erforderlich ist.
( 3) Die Studienordnung geht von der Eigenverantwortung der Studierenden bei der Gestaltung ihres Studiums aus und hält daher die obligatorischen Anforderungen so gering, wie es im Rahmen bestehender Prüfungsordnungen möglich ist. Sie spricht Empfehlungen für den sachgerechten Verlauf des Studiums aus.howISTOV
( 4) Die vorliegende Studienordnung geht von den grundsätzlichen Gemeinsamkeiten in der wissenschaftlichen Ausbildung von Magisterhauptfach- und Diplomstudierenden aus, die insbesondere das Grundstudium betreffen und eine definitive Entscheidung für Magisterhauptfachoder Diplomstudiengang bis zur Zwischenprüfung ermöglichen.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
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( 1) Es gelten die für die Einschreibung an einer Universität( Abitur oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung) üblichen Voraussetzungen.
( 2) Ab der Zwischenprüfung werden gute englische Sprachkenntnisse vorausgesetzt. Studierende mit geringen oder fehlenden Kenntnissen in der englischen Sprache sollten sich diese Kenntnisse spätestens im Verlauf des Grundstudiums aneignen. Dafür erforderliche Lehrveranstaltungen sind jedoch nicht als Leistungen im Sinne dieser Ordnung anrechenbar.
§ 3
Studienbeginn
Das Studium kann jeweils zu Beginn des Winter- oder Sommersemesters aufgenommen werden.
§ 1 Geltungsbereich
( 1) Auf der Grundlage der Magisterprüfungsordnung ( MPO) der Universität Potsdam vom 10. Juni 1993 regelt diese Studienordnung Ziele, Inhalte und Aufbau des Studiums der Soziologie als erstes oder zweites Hauptfach im Studiengang Magister Artium an der Universität Potsdam.
( 2) Im Rahmen des Magisterstudiengangs kann das Fach Soziologie als Hauptfach und als Nebenfach studiert werden. Die Kombination zweier Hauptfächer ist möglich. Wird Soziologie als Hauptfach gewählt, ist Politikwissenschaft als zweites Hauptfach, nicht jedoch als Nebenfach ausgeschlossen. Weitere Einschränkungen über
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Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.
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§ 4 Studienzeit
( 1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Magisterarbeit und allen übrigen schriftlichen oder mündlichen Prüfungsleistungen neun Semester. bin
( 2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Zwischenprüfung abschließt, und das Hauptstudium von fünf Semestern, das die Zeit für die Absolvierung der Magisterprüfung mit einschließt.
( 3) Der zeitliche Gesamtumfang aller für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 80 Semesterwochenstunden( SWS). Die Lehrveranstaltungen umfassen 70 SWS, von denen 36 SWS im Grund- und 34 SWS im Hauptstudium vorgesehen sind. 10 SWS können nach freier Wahl studiert werden.