Heft 
(1997) 4
Seite
86
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I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Studienordnung für das Hauptfach Soziologie im Magisterstudium an der Universität Potsdam

Vom 11. Juli 1996

Der Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissen­schaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Ge­setz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S. 173), am 11. Juli 1996 die folgende Studienordnung für das Hauptfach Soziologie im Magisterstudium erlassen: 1

Inhaltsverzeichnis

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Geltungsbereich

Zulassungsvoraussetzungen

Studienbeginn

Vermittlungsformen und Leistungsnachweise

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

Studienzeit

§ 5

§ 6

Ziele des Studiums

§ 7

§ 8

§ 9

74

Inhalte des Grundstudiums

Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Zwi­schenprüfung

Art und Umfang der Zwischenprüfung

§ 10 Inhalte des Hauptstudiums

§ 11 Fachliche Zulassungsvoraussetzung zur Magister­prüfung

§ 12 Art und Umfang der Magisterprüfung

§ 13 Studienfachberatung

§ 14 Inkrafttreten

die Kombinierbarkeit sollen durch diese Studienordnung nicht vorgenommen werden, sie können sich jedoch aus den Studien- und Prüfungsordnungen der beabsichtigten Kopplungsfächer ergeben, so daß in jedem Fall eine Studienberatung erforderlich ist.

( 3) Die Studienordnung geht von der Eigenverantwortung der Studierenden bei der Gestaltung ihres Studiums aus und hält daher die obligatorischen Anforderungen so ge­ring, wie es im Rahmen bestehender Prüfungsordnungen möglich ist. Sie spricht Empfehlungen für den sachge­rechten Verlauf des Studiums aus.howISTOV

( 4) Die vorliegende Studienordnung geht von den grund­sätzlichen Gemeinsamkeiten in der wissenschaftlichen Ausbildung von Magisterhauptfach- und Diplomstudie­renden aus, die insbesondere das Grundstudium betreffen und eine definitive Entscheidung für Magisterhauptfach­oder Diplomstudiengang bis zur Zwischenprüfung er­möglichen.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

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( 1) Es gelten die für die Einschreibung an einer Universi­tät( Abitur oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbil­dung) üblichen Voraussetzungen.

( 2) Ab der Zwischenprüfung werden gute englische Sprachkenntnisse vorausgesetzt. Studierende mit gerin­gen oder fehlenden Kenntnissen in der englischen Spra­che sollten sich diese Kenntnisse spätestens im Verlauf des Grundstudiums aneignen. Dafür erforderliche Lehr­veranstaltungen sind jedoch nicht als Leistungen im Sin­ne dieser Ordnung anrechenbar.

§ 3

Studienbeginn

Das Studium kann jeweils zu Beginn des Winter- oder Sommersemesters aufgenommen werden.

§ 1 Geltungsbereich

( 1) Auf der Grundlage der Magisterprüfungsordnung ( MPO) der Universität Potsdam vom 10. Juni 1993 regelt diese Studienordnung Ziele, Inhalte und Aufbau des Studiums der Soziologie als erstes oder zweites Haupt­fach im Studiengang Magister Artium an der Universität Potsdam.

( 2) Im Rahmen des Magisterstudiengangs kann das Fach Soziologie als Hauptfach und als Nebenfach studiert werden. Die Kombination zweier Hauptfächer ist mög­lich. Wird Soziologie als Hauptfach gewählt, ist Politik­wissenschaft als zweites Hauptfach, nicht jedoch als Ne­benfach ausgeschlossen. Weitere Einschränkungen über

1

Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weib­liche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.

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§ 4 Studienzeit

( 1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Ma­gisterarbeit und allen übrigen schriftlichen oder mündli­chen Prüfungsleistungen neun Semester. bin

( 2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Zwischenprüfung abschließt, und das Hauptstudium von fünf Semestern, das die Zeit für die Absolvierung der Magisterprüfung mit ein­schließt.

( 3) Der zeitliche Gesamtumfang aller für den erfolgrei­chen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveran­staltungen beträgt 80 Semesterwochenstunden( SWS). Die Lehrveranstaltungen umfassen 70 SWS, von denen 36 SWS im Grund- und 34 SWS im Hauptstudium vor­gesehen sind. 10 SWS können nach freier Wahl studiert werden.