Heft 
(1997) 4
Seite
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§ 12 Art und Umfang der Magisterprüfung sob ( 1) Das Hauptstudium endet mit einer Magisterprüfung. olgado

( 2) Durch die Magisterprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge des Faches über­blickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fach­kenntnisse erworben hat.

( 3) Die Magisterprüfung besteht im ersten Hauptfach Soziologie aus der wissenschaftlichen Hausarbeit( Ma­gisterarbeit), einer vierstündigen Klausur und einer mündlichen Prüfung von 60 Minuten Dauer. Die Zulas­sung zur Klausur und zur mündlichen Prüfung in Sozio­logie kann erst erfolgen, wenn die Magisterarbeit frist­gemäß abgegeben wurde. Das Thema für die wissen­schaftliche Hausarbeit kann aus jedem Teilgebiet des Fa­ches Soziologie( soziologische Theorie, spezielle Sozio­logie, Methoden der empirischen Sozialforschung) ge­wählt werden. Die Klausur ist im Teilgebiet soziolo­gische Theorie zu erbringen. In der mündlichen Prüfung werden die Teilgebiete soziologische Theorie und eine der speziellen Soziologien geprüft. Wenn das Thema der Magisterarbeit aus dem Teilgebiet soziologische Theorie gewählt wurde, darf die Klausur nicht aus demselben Themengebiet wie die wissenschaftliche Hausarbeit ge­schrieben werden.

( 4) Die Magisterprüfung besteht im zweiten Hauptfach Soziologie aus einer vierstündigen Klausur und einer mündlichen Prüfung von 60 Minuten Dauer. Die Klausur ist im Teilgebiet soziologische Theorie zu erbringen. In der mündlichen Prüfung werden die Teilgebiete soziolo­gische Theorie und eine der speziellen Soziologien ge­prüft.

( 5) Die genauen Prüfungsbestimmungen für die Magi­sterprüfung sind in den" besonderen Prüfungsbestim­mungen für den Magisterstudiengang Soziologie" festge­legt.

treten dieser Studienordnung in den durch sie geregelten Fächern aufnehmen.

( 2) Diese Studienordnung tritt am Tage ihrer Veröffentli­chung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Uni­versität Potsdam in Kraft.

Studienordnung für das Nebenfach Soziologie im Magisterstudium an der Universität Potsdam

Vom 11. Juli 1996

Der Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissen­schaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Ge­setz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S. 173), am 11. Ju­li 1996 die folgende Studienordnung für das Nebenfach Soziologie im Magisterstudium erlassen: 1

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

Studienzeit

§ 5

Inhaltsverzeichnis

Geltungsbereich

Zulassungsvoraussetzungen

Studienbeginn

Vermittlungsformen und Leistungsnachweise

§ 6 Ziele des Studiums

Inhalte des Grundstudiums

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§ 7

§ 8

Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Zwi­schenprüfung

§ 9

Art und Umfang der Zwischenprüfung

§ 10

Inhalte des Hauptstudiums

§ 11

Fachliche Zulassungsvoraussetzung zur Magister­prüfung

§ 12

Art und Umfang der Magisterprüfung

§ 13 § 14

Studienfachberatung

Inkrafttreten

§ 13 Studienfachberatung

( 1) Studierende sollten zu Beginn ihres Studiums eine Studienfachberatung aufsuchen, die in Fragen der Fä­cherkombination hilft. Der Besuch einer Studienfachbe­ratung im dritten Fachsemester ist eine Zulassungsvor­aussetzung für die Zwischenprüfung. In dieser Beratung soll u.a. die künftige Schwerpunktsetzung im Hauptstudi­um erörtert werden.

( 2) Ergänzend zur Studienfachberatung steht ein tabella­rischer Studienplan zur Verfügung, der Orientierungs­muster und Empfehlungen zur selbständigen Gestaltung des Studiums bereithält.

§ 14 Inkrafttreten

( 1) Diese Studienordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ihr Studium im Semester nach Inkraft­

§ 1 Geltungsbereich

( 1) Auf der Grundlage der Magisterprüfungsordnung ( MPO) der Universität Potsdam vom 10. Juni 1993 regelt diese Studienordnung Ziele, Inhalte und Aufbau des Studiums der Soziologie als Nebenfach im Studiengang Magister Artium an der Universität Potsdam.

( 2) Im Rahmen des Magisterstudiengangs kann das Fach Soziologie als Hauptfach und als Nebenfach studiert werden. Die Kombination zweier Hauptfächer ist mög­lich. Wird Soziologie als Hauptfach gewählt, ist Politik­

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Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weib­liche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.

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