Besondere Prüfungsbestimmungen für den Magisterstudiengang Soziologie an der Universität Potsdam
Vom 11. Juli 1996
Der Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVB1. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996 ( GVBl. I S. 173), am 11. Juli 1996 folgende besondere Prüfungsbestimmungen für den Magisterstudiengang Soziologie erlassen: 12
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Studienaufbau, Fachkombinationen
§ 3 Prüfungsausschuẞ
§ 4 Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen
§ 5 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Zwischenprüfung
§ 6 Art und Umfang der Zwischenprüfung
§ 7 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Magisterprüfung
§ 8 Art und Umfang der Magisterprüfung
§ 9 Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
§ 1
Geltungsbereich
Diese besonderen Prüfungsbestimmungen regeln in Verbindung mit der Magisterprüfungsordnung der Universität Potsdam( MPO) vom 10. Juni 1993 die Zulassungsvoraussetzungen und den Umfang der Zwischenprüfung und der Magisterprüfung für den Magisterstudiengang Soziologie im ersten und zweiten Hauptfach sowie im Nebenfach.
§ 2
Studienaufbau, Fachkombinationen
( 1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Magisterarbeit und allen übrigen schriftlichen oder mündlichen Prüfungsleistungen neun Semester.
( 2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Zwischenprüfung abschließt, und das Hauptstudium von fünf Semestern, das die Zeit für die Absolvierung der Magisterprüfung mit einschließt.
( 3) Der zeitliche Gesamtumfang aller für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt im Hauptfach 80 Semesterwochenstunden( SWS). Davon umfassen die Lehrveranstaltun
1 Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.
2
98
Bestätigt mit Schreiben des MWFK vom 6. Februar 1997
gen 70 SWS, von denen 36 SWS im Grund- und 34 SWS im Hauptstudium vorgesehen sind. 10 SWS können nach freier Wahl studiert werden. Für das Nebenfach beträgt der zeitliche Gesamtumfang 36 SWS, von denen 18 SWS im Grund- und 18 SWS im Hauptstudium vorgesehen sind.
§ 3
Prüfungsausschuẞ
Der Prüfungsausschuẞ regelt auf der Grundlage der MPO und in Abstimmung mit dem Prüfungsamt der Universität die Prüfungsangelegenheiten des Faches und entscheidet über die Anerkennung von Studienleistungen sowie über die Zulassung zur Zwischenprüfung und zur Magisterprüfung.
§ 4
Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen
( 1) Die Anerkennung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen oder in anderen Studiengängen erbracht worden sind, erfolgt auf Antrag und entsprechend den Regelungen der MPO durch den Prüfungsausschuẞ.
( 2) Im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen für die hier behandelten Studiengänge werden von Amts wegen anerkannt. Gleiches gilt für Leistungen, die im Rahmen von Hochschulkooperationsprogrammen mit ausländischen Universitäten erbracht wurden. In allen anderen Fällen erfolgt eine Anerkennung nach Gleichwertigkeitsprüfung.
§ 5
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen Zwischenprüfung
zur
( 1) Zur Zwischenprüfung wird zugelassen, wer neben den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen gemäß§ 17 der Magisterprüfungsordnung
-
mindestens das letzte Semester vor der Zwischenprüfung an der Universität Potsdam im Fach Soziologie eingeschrieben war,
vor der Meldung zur Zwischenprüfung an einer Studienfachberatung( in der Regel im 3. Fachsemester) teilgenommen hat und
a) im ersten oder zweiten Hauptfach sechs Nachweise erbracht hat, und zwar jeweils einen Leistungsnachweis in den Teilgebieten
1. Grundzüge der Soziologie,
2. Methoden der empirischen Sozialforschung I( 2 Semester),
3. Sozialstrukturanalyse,
4. Organisations-/ Verwaltungssoziologie oder Soziologie der Geschlechterverhältnisse,
sowie jeweils einen Teilnahmenachweis in den Teilgebieten
5. Soziologisches Tutorium,
6. in dem unter Nr. 4 nicht gewählten Teilgebiet,
b) im Nebenfach drei Leistungsnachweise erbracht hat, und zwar jeweils einen in den Teilgebieten
1. Grundzüge der Soziologie,