Heft 
(1997) 4
Seite
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2. Methoden der empirischen Sozialforschung,

3. Sozialstrukturanalyse oder Organisations-/ Verwal­tungssoziologie oder Soziologie der Geschlechterver­hältnisse.

( 2) Die Teilnahmenachweise setzen jeweils mindestens eine regelmäßige Teilnahme, die Leistungsnachweise set­zen jeweils mindestens eine regelmäßige Teilnahme und eine schriftliche Arbeit, die mindestens mit" ausreichend" bewertet wurde, voraus. Schriftliche Arbeiten können in Form einer Klausur oder einer Hausarbeit erbracht wer­den.

§ 6 Art und Umfang der Zwischenprüfung

( 1) In der Zwischenprüfung soll der Kandidat bzw. die Kandidatin nachweisen, daß er bzw. sie sich die inhaltli­chen Grundlagen des Faches, ein methodisches Instru­mentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

( 2) Die Zwischenprüfung ist so durchzuführen, daß sie im Regelfall spätestens bis zum Beginn der Lehrveranstal­tungen des fünften Semesters abgeschlossen werden kann.

( 3) Die Zwischenprüfung besteht

a) im ersten oder zweiten Hauptfach aus

1. einer vierstündigen Klausur im Teilgebiet Methoden der empirischen Sozialforschung II; bai mall ov 2. einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer im Teilgebiet Grundzüge der Soziologie,

b) im Nebenfach aus einer vierstündigen Klausur und ei­ner mündlichen Prüfung von 15 Minuten Dauer im Teil­gebiet Grundzüge der Soziologie.

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§ 7 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen Mob Magisterprüfung

zur

( 1) Zur Magisterprüfung wird zugelassen, wer, neben den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen gemäß§ 17 der Magisterprüfungsordnung, mindestens ein Semester vor der Meldung zur Magisterprüfung im Magisterstudien­gang Soziologie an der Universität Potsdam eingeschrie­ben war, und

a) im ersten oder zweiten Hauptfach vier Leistungsnach­weise erbracht hat, und zwar jeweils einen Leistungs­nachweis in den Teilgebieten

1. Soziologische Theorie,

2. Spezielle Soziologie,

3. einer weiteren speziellen Soziologie oder Methoden der empirischen Sozialforschung III,

4. Lehrforschungsprojekt;

b) im Nebenfach zwei Leistungsnachweise erbracht hat, und zwar jeweils einen Leistungsnachweis in den Teil­gebieten

1. Soziologische Theorie, 2. Spezielle Soziologie.

( 2) Die Leistungsnachweise setzen jeweils mindestens eine regelmäßige Teilnahme und eine schriftliche Arbeit,

die mindestens mit" ausreichend" bewertet wurde, vor­aus. Schriftliche Arbeiten können in Form einer Klausur oder einer Hausarbeit erbracht werden.

§ 8 Art und Umfang der Magisterprüfung

( 1) Das Hauptstudium im Studiengang Soziologie endet mit einer Magisterprüfung gemäß der Ordnung für die Magisterprüfung an der Universität Potsdam( MPO) vom 10. Juni 1993.

( 2) Durch die Magisterprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat bzw. die Kandidatin die Zusammenhän­ge des Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissen­schaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.

( 3) Die Magisterprüfung besteht im ersten Hauptfach Soziologie aus der wissenschaftlichen Hausarbeit( Ma­gisterarbeit), einer vierstündigen Klausur und einer mündlichen Prüfung von 60 Minuten Dauer. Die Zulas­sung zur Klausur und zur mündlichen Prüfung in Sozio­logie kann erst erfolgen, wenn die Magisterarbeit frist­gemäß abgegeben wurde. Das Thema für die wissen­schaftliche Hausarbeit kann aus jedem Teilgebiet des Fa­ches Soziologie( soziologische Theorie, spezielle Sozio­logie, Methoden der empirischen Sozialforschung) ge­wählt werden. Die Klausur ist im Teilgebiet soziolo­gische Theorie zu erbringen. In der mündlichen Prüfung werden die Teilgebiete soziologische Theorie und eine der speziellen Soziologien geprüft. Wenn das Thema der Magisterarbeit aus dem Teilgebiet soziologische Theorie gewählt wurde, darf die Klausur nicht aus demselben Themengebiet wie die wissenschaftliche Hausarbeit ge­schrieben werden.

( 4) Die Magisterprüfung besteht im zweiten Hauptfach Soziologie aus einer vierstündigen Klausur und einer mündlichen Prüfung von 60 Minuten Dauer. Die Klausur ist im Teilgebiet soziologische Theorie zu erbringen. In der mündlichen Prüfung werden die Teilgebiete soziolo­gische Theorie und eine der speziellen Soziologien ge­prüft.

( 5) Die Magisterprüfung besteht im Nebenfach Soziolo­gie aus einer vierstündigen Klausur und einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer. Die Klausur ist im Teil­gebiet soziologische Theorie zu erbringen, die mündliche Prüfung in einer speziellen Soziologie.

§ 9

Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

( 1) Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die im Magisterstudiengang Soziologie an der Universität Potsdam immatrikuliert sind. Die Studierenden, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begon­nen haben, können innerhalb der nächsten vier Semester wählen, ob sie ihre Zwischenprüfung und ihre Magister­prüfung nach den bisherigen vorläufigen Prüfungsbe­stimmungen oder gemäß dieser Ordnung ablegen wollen.

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