2. Methoden der empirischen Sozialforschung,
3. Sozialstrukturanalyse oder Organisations-/ Verwaltungssoziologie oder Soziologie der Geschlechterverhältnisse.
( 2) Die Teilnahmenachweise setzen jeweils mindestens eine regelmäßige Teilnahme, die Leistungsnachweise setzen jeweils mindestens eine regelmäßige Teilnahme und eine schriftliche Arbeit, die mindestens mit" ausreichend" bewertet wurde, voraus. Schriftliche Arbeiten können in Form einer Klausur oder einer Hausarbeit erbracht werden.
§ 6 Art und Umfang der Zwischenprüfung
( 1) In der Zwischenprüfung soll der Kandidat bzw. die Kandidatin nachweisen, daß er bzw. sie sich die inhaltlichen Grundlagen des Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.
( 2) Die Zwischenprüfung ist so durchzuführen, daß sie im Regelfall spätestens bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen des fünften Semesters abgeschlossen werden kann.
( 3) Die Zwischenprüfung besteht
a) im ersten oder zweiten Hauptfach aus
1. einer vierstündigen Klausur im Teilgebiet Methoden der empirischen Sozialforschung II; bai mall ov 2. einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer im Teilgebiet Grundzüge der Soziologie,
b) im Nebenfach aus einer vierstündigen Klausur und einer mündlichen Prüfung von 15 Minuten Dauer im Teilgebiet Grundzüge der Soziologie.
ba
§ 7 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen Mob Magisterprüfung
zur
( 1) Zur Magisterprüfung wird zugelassen, wer, neben den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen gemäß§ 17 der Magisterprüfungsordnung, mindestens ein Semester vor der Meldung zur Magisterprüfung im Magisterstudiengang Soziologie an der Universität Potsdam eingeschrieben war, und
a) im ersten oder zweiten Hauptfach vier Leistungsnachweise erbracht hat, und zwar jeweils einen Leistungsnachweis in den Teilgebieten
1. Soziologische Theorie,
2. Spezielle Soziologie,
3. einer weiteren speziellen Soziologie oder Methoden der empirischen Sozialforschung III,
4. Lehrforschungsprojekt;
b) im Nebenfach zwei Leistungsnachweise erbracht hat, und zwar jeweils einen Leistungsnachweis in den Teilgebieten
1. Soziologische Theorie, 2. Spezielle Soziologie.
( 2) Die Leistungsnachweise setzen jeweils mindestens eine regelmäßige Teilnahme und eine schriftliche Arbeit,
die mindestens mit" ausreichend" bewertet wurde, voraus. Schriftliche Arbeiten können in Form einer Klausur oder einer Hausarbeit erbracht werden.
§ 8 Art und Umfang der Magisterprüfung
( 1) Das Hauptstudium im Studiengang Soziologie endet mit einer Magisterprüfung gemäß der Ordnung für die Magisterprüfung an der Universität Potsdam( MPO) vom 10. Juni 1993.
( 2) Durch die Magisterprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat bzw. die Kandidatin die Zusammenhänge des Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.
( 3) Die Magisterprüfung besteht im ersten Hauptfach Soziologie aus der wissenschaftlichen Hausarbeit( Magisterarbeit), einer vierstündigen Klausur und einer mündlichen Prüfung von 60 Minuten Dauer. Die Zulassung zur Klausur und zur mündlichen Prüfung in Soziologie kann erst erfolgen, wenn die Magisterarbeit fristgemäß abgegeben wurde. Das Thema für die wissenschaftliche Hausarbeit kann aus jedem Teilgebiet des Faches Soziologie( soziologische Theorie, spezielle Soziologie, Methoden der empirischen Sozialforschung) gewählt werden. Die Klausur ist im Teilgebiet soziologische Theorie zu erbringen. In der mündlichen Prüfung werden die Teilgebiete soziologische Theorie und eine der speziellen Soziologien geprüft. Wenn das Thema der Magisterarbeit aus dem Teilgebiet soziologische Theorie gewählt wurde, darf die Klausur nicht aus demselben Themengebiet wie die wissenschaftliche Hausarbeit geschrieben werden.
( 4) Die Magisterprüfung besteht im zweiten Hauptfach Soziologie aus einer vierstündigen Klausur und einer mündlichen Prüfung von 60 Minuten Dauer. Die Klausur ist im Teilgebiet soziologische Theorie zu erbringen. In der mündlichen Prüfung werden die Teilgebiete soziologische Theorie und eine der speziellen Soziologien geprüft.
( 5) Die Magisterprüfung besteht im Nebenfach Soziologie aus einer vierstündigen Klausur und einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer. Die Klausur ist im Teilgebiet soziologische Theorie zu erbringen, die mündliche Prüfung in einer speziellen Soziologie.
§ 9
Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
( 1) Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die im Magisterstudiengang Soziologie an der Universität Potsdam immatrikuliert sind. Die Studierenden, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, können innerhalb der nächsten vier Semester wählen, ob sie ihre Zwischenprüfung und ihre Magisterprüfung nach den bisherigen vorläufigen Prüfungsbestimmungen oder gemäß dieser Ordnung ablegen wollen.
99