Heft 
(1997) 4
Seite
107
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Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Biochemie

an der Universität Potsdam

Vom 17. August 1995

Der Fakultätssrat der Mathematisch- Naturwissenschaft­lichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1992 ( GVBl. I S. 422), und der Rahmenprüfungsordnung für Diplomstudiengänge der Universität Potsdam( RPO) vom 13. Oktober 1994( AmBek UP 1995 S. 63) am 17. August 1995 folgende Prüfungsordnung für den Di­plomstudiengang Biochemie erlassen:

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Teil 4

§ 27

§ 28

§ 29

Teil 1

§ 1

Einsicht in die Prüfungsakten

Ungültigkeit der Prüfung Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

Zweck der Prüfung

Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizieren­den Abschluß des Studiums der Biochemie. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die für den Übergang in die Berufstätigkeit notwendigen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge seines Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissen­schaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.

Übersicht

Gliederung des Studiums und Studiendauer Prüfungsausschuẞ

Anerkennung von Studienzeiten, Prüfungs- und

Studienleistungen

Prüfungsanspruch

Teil 1

§ 1

Zweck der Prüfung

§ 2

Diplomgrad

§ 3

§ 4

§ 5

Prüfer und Beisitzer

§ 6

§ 7

§ 8

Freiversuch

§ 9

Prüfungsformen

§ 10

Klausurarbeiten

§ 11

§ 12

§ 13

§ 14

§ 15

§ 16

§ 17

Teil 2

Mündliche Prüfungen

Prüfungsrelevante Studienleistungen Zusatzprüfungeni bil Bewertung der Prüfungsleistungen Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

Ziel, Umfang und Formen der Diplom- Vorprü­fung

Antrag auf Zulassung zur Diplom- Vorprüfung Ergebnis der Diplom- Vorprüfung, Gesamtnote Wiederholung der Diplom- Vorprüfung

§ 18

§ 19

§ 20

§ 21

Teil 3

§ 22

Formen der Diplomprüfung

§ 23

§ 24

§ 25

§ 26

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Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung Diplomarbeit

Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote Wiederholung der Diplomprüfung

Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibli­che Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.

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Bestätigt durch Schreiben des MWFK vom 2. September 1996

§ 2

Diplomgrad

Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird durch die Mathematisch- Naturwissenschaftliche Fakultät der Uni­versität Potsdam der akademische Grad" Diplom­Biochemiker" bzw." Diplom- Biochemikerin"( abgekürzt: " Dipl.- Biochem.") verliehen.

§ 3 Gliederung des Studiums und Studiendauer

( 1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Di­plomprüfung neun Semester.

( 2) Das Studium gliedert sich in

1. das viersemestrige Grundstudium und

2. das fünfsemestrige Hauptstudium, das die Zeit für die Anfertigung der Diplomarbeit und die mündlichen Prüfungen einschließt.

( 3) Das Grundstudium wird mit der Diplom- Vorprüfung, das Hauptstudium mit der Diplomprüfung abgeschlossen.

( 4) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester mit insgesamt 160 Semesterwochenstunden( SWS), da­von 144 SWS im Pflicht- und Wahlpflichtbereich sowie 16 SWS Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Stu­dierenden.

§ 4

Prüfungsausschuẞ

( 1) Für den Studiengang Biochemie wird vom Fakultäts­rat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät ein Prüfungsausschuß bestellt, dem neben den vier Ver­tretern der Gruppe der Professoren zwei Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und ein Stu­dent, der das Grundstudium erfolgreich absolviert hat, angehören müssen.

( 2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus,

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