Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Biochemie
an der Universität Potsdam
Vom 17. August 1995
Der Fakultätssrat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1992 ( GVBl. I S. 422), und der Rahmenprüfungsordnung für Diplomstudiengänge der Universität Potsdam( RPO) vom 13. Oktober 1994( AmBek UP 1995 S. 63) am 17. August 1995 folgende Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Biochemie erlassen:
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Teil 4
§ 27
§ 28
§ 29
Teil 1
§ 1
Einsicht in die Prüfungsakten
Ungültigkeit der Prüfung Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
Zweck der Prüfung
Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Biochemie. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die für den Übergang in die Berufstätigkeit notwendigen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge seines Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.
Übersicht
Gliederung des Studiums und Studiendauer Prüfungsausschuẞ
Anerkennung von Studienzeiten, Prüfungs- und
Studienleistungen
Prüfungsanspruch
Teil 1
§ 1
Zweck der Prüfung
§ 2
Diplomgrad
§ 3
§ 4
§ 5
Prüfer und Beisitzer
§ 6
§ 7
§ 8
Freiversuch
§ 9
Prüfungsformen
§ 10
Klausurarbeiten
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
Teil 2
Mündliche Prüfungen
Prüfungsrelevante Studienleistungen Zusatzprüfungeni bil Bewertung der Prüfungsleistungen Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
Ziel, Umfang und Formen der Diplom- Vorprüfung
Antrag auf Zulassung zur Diplom- Vorprüfung Ergebnis der Diplom- Vorprüfung, Gesamtnote Wiederholung der Diplom- Vorprüfung
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
Teil 3
§ 22
Formen der Diplomprüfung
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
1
Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung Diplomarbeit
Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote Wiederholung der Diplomprüfung
Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.
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Bestätigt durch Schreiben des MWFK vom 2. September 1996
§ 2
Diplomgrad
Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird durch die Mathematisch- Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität Potsdam der akademische Grad" DiplomBiochemiker" bzw." Diplom- Biochemikerin"( abgekürzt: " Dipl.- Biochem.") verliehen.
§ 3 Gliederung des Studiums und Studiendauer
( 1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung neun Semester.
( 2) Das Studium gliedert sich in
1. das viersemestrige Grundstudium und
2. das fünfsemestrige Hauptstudium, das die Zeit für die Anfertigung der Diplomarbeit und die mündlichen Prüfungen einschließt.
( 3) Das Grundstudium wird mit der Diplom- Vorprüfung, das Hauptstudium mit der Diplomprüfung abgeschlossen.
( 4) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester mit insgesamt 160 Semesterwochenstunden( SWS), davon 144 SWS im Pflicht- und Wahlpflichtbereich sowie 16 SWS Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden.
§ 4
Prüfungsausschuẞ
( 1) Für den Studiengang Biochemie wird vom Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät ein Prüfungsausschuß bestellt, dem neben den vier Vertretern der Gruppe der Professoren zwei Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und ein Student, der das Grundstudium erfolgreich absolviert hat, angehören müssen.
( 2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus,
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