Heft 
(1997) 4
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bis Nachfolger gewählt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben. Der Fakultätsrat der Mathematisch­Naturwissenschaftlichen Fakultät kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuẞ bestellen.

( 3) Der Prüfungsausschuß wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professoren einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn vier seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und ein weiterer Professor anwesend sind. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll ge­

führt.

( 4) Der Prüfungsausschuẞ achtet darauf, daß die Be­stimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und ent­scheidet in Auslegungsfragen zu dieser Prüfungs­ordnung. Er berichtet regelmäßig der Mathematisch­Naturwissenschaftlichen Fakultät über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tat­sächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit, gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und Studienord­nung und legt die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten offen. Der Prüfungsausschuß ist insbesondere zuständig für

1 die Organisation der Prüfungen,

( 2) Enthält das Prüfungsverzeichnis mehrere Prüfungsbe­rechtigte für ein Fach, hat der Kandidat die Möglichkeit, unter diesen einen als Prüfer vorzuschlagen. Die Ent­scheidung über die Benennung trifft der Prüfungsaus­schuß.

( 3) Im Rahmen der mündlichen Prüfungen durch Einzel­prüfer bedarf es der Hinzuziehung eines Beisitzers. Die Beisitzer werden von den Prüfern eingesetzt und führen das Protokoll. Der Beisitzer hat keine Entscheidungsbe­fugnis. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer in demselben Studiengang die Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

( 4) Die Namen der jeweils für die einzelnen Fächer zur Verfügung stehenden Prüfer werden vom Prüfungsaus­schuß über das Prüfungsamt der Universität durch An­schlag bekanntgegeben. Sollte ein Prüfer aus zwingenden und nicht vorhersehbaren Gründen Prüfungen nicht oder nur mit erheblichen Terminverschiebungen abnehmen können, kann der Prüfungsausschuß einen anderen Prüfer benennen.

( 5) Für die Prüfer und Beisitzer gilt§ 4 Abs. 7 entspre­chend.

§ 6

2. die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistun­gen,

3. die Entscheidung über die Aufnahme des Hauptstu­diums vor Abschluß des Grundstudiums,

4. die Aufstellung des Verzeichnisses der Prüfer, 5. die Gewährung von Prüfungserleichterungen für be­hinderte Studierende.

( 5) Der Prüfungsausschuß kann durch Beschluß Zustän­digkeiten auf den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter übertragen. Übertragene Entscheidungen werden auf An­trag der Betroffenen dem Prüfungsausschuß zur Ent­scheidung vorgelegt.

( 6) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mit­glied des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prü­fungen beizuwohnen und sich über die Einhaltung der Prüfungsordnung zu informieren.

( 7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch den Vorsitzenden entsprechend zu verpflichten.

§ 5

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Prüfer und Beisitzer

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( 1) Der Prüfungsausschuß für den Studiengang Bioche­mie bestellt nach Maßgabe des§ 14 Abs. 4 des Bran­denburgischen Hochschulgesetzes jeweils für ein aka­demisches Jahr die Prüfer für jedes Prüfungsfach und trägt sie als Prüfungsberechtigte im Prüferverzeichnis ein.

Anerkennung von Studienzeiten, Prüfungs­und Studienleistungen

( 1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungslei­stungen an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmen­gesetzes in demselben Studiengang werden ohne Gleich­wertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplom­Vorprüfungen. Soweit die Diplom- Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Universität Potsdam Gegenstand der Diplom- Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, erfolgt die Anerkennung mit der Auflage, diese Prü­fungsleistungen als Ausgleichsprüfung vor der ersten Meldung zur Diplomprüfung nachzuholen. Die Anerken­nung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt wer­den, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden sollen.

( 2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungslei­stungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertig­keit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistun­gen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studiengangs Biochemie an der Universität Potsdam im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Ge­samtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Wird eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt, kann der Prüfungsausschuß für den Studiengang Biochemie eine Anerkennungsprüfung ansetzen.

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( 3) Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienlei­stungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Gel­tungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquiva­

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