Heft 
(1997) 4
Seite
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lenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

( 4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungs­leistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

( 5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten- soweit die Notensysteme vergleichbar sind- zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prü­fungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzu­beziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk" bestanden" aufgenommen und im Zeugnis mit einem entsprechenden Vermerk gekennzeichnet.

( 6) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistun­gen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Aner­kennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. lis

( 7) Anerkennungsprüfungen dienen allein der Feststel­lung, ob die zu fordernden Mindestkenntnisse vorliegen. Sie werden bei nicht gegebener Gleichwertigkeit gemäß Absatz 2 auferlegt. Anerkennungsprüfungen erfordern keine Übungsleistungen und werden nur mit dem Urteil " bestanden" oder" nicht bestanden" versehen. Im Falle des Nichtbestehens ist die Prüfung als Ausgleichsprüfung gemäß Absatz 8 durchzuführen.

( 8) Ausgleichsprüfungen nach Absatz 1 sind reguläre Prüfungen gemäß dieser Prüfungsordnung. Ein Zeugnis darüber wird nicht ausgestellt, sondern nur eine vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschriebene Bescheinigung darüber, daß damit die Gleichstellung des Kandidaten mit den Absolventen der entsprechenden Ge­samtprüfung erfolgt.

( 9) Die Meldung zu Anerkennungs- und Ausgleichsprü­fungen erfolgt beim Prüfungsamt der Universität und wird gemäß den Vorschriften dieser Prüfungsordnung durchgeführt. Anerkennungsprüfungen können mit Ge­nehmigung des Prüfungsausschusses für den Studiengang Biochemie auch außerhalb der normalen Prüfungszeit­räume abgelegt werden.

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§ 7

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Prüfungsanspruch

( 1) Die Prüfungen können auch vor Ablauf der festge­setzten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulas­sung zur jeweiligen Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.

( 2) Wird die Zulassung zu einer Prüfung versagt, so ist der Kandidat spätestens vier Wochen nach der Antrag­stellung durch schriftlichen Bescheid des Prüfungs­ausschusses davon zu unterrichten. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 8

Freiversuch

( 1) Erstmals nicht bestandene Fachprüfungen der Di­plomprüfung gelten als nicht unternommen, wenn sie in­nerhalb der Regelstudienzeit zu dem für die Fachprüfung vorgesehenen Termin, d.h. spätestens im Verlauf des 9. Semesters, abgelegt werden. Diese Regelung findet nur dann Anwendung, wenn aus den Anmeldungen zu den Fachprüfungen hervorgeht, daß sämtliche Fachprüfungen innerhalb der Regelstudienzeit erbracht werden können.

( 2) Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Fachprüfun­gen können zur Notenverbesserung innerhalb von 6 Wo­chen einmal wiederholt werden, dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis. Ansonsten ist die Wiederholung von bestandenen Fachprüfungen nicht zulässig.

( 3) Unterbrechungen des Studiums wegen Krankheit oder anderer zwingender Gründe sowie Studienzeiten im Ausland werden auf die Einhaltung des Zeitpunktes für den Freiversuch nicht angerechnet. Der Student stellt ei­nen entsprechenden Antrag an den Prüfungsausschuẞ.

§ 9

Prüfungsformen

( 1) Die Prüfungsformen sind die Diplomarbeit(§ 24), die Klausurarbeiten(§ 10) und die mündlichen Prüfungen (§ 11).

( 2) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Inhalte der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung des Studiengangs Biochemie zugeordneten Lehrveran­staltungen.

( 3) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger anhaltender oder ständi­ger körperlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, gestattet der Prüfungsausschuß auf Antrag, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen; entsprechendes gilt für Studienleistungen.

§ 10 Klausurarbeiten

( 1) Klausuren im Rahmen des Prüfungsverfahrens sind schriftliche Prüfungen, die anstelle mündlicher Vordi­plom- oder Diplomprüfungen durchgeführt werden kön­nen. Sie finden unter Aufsicht in begrenzter Zeit von mindestens zwei bis höchstens vier Stunden mit zugelas­senen Hilfsmitteln statt. Eine abschließende Liste der zu­gelassenen Hilfsmittel ist gleichzeitig mit der Ankündi­gung des Prüfungstermins bekanntzugeben. Über die Zulassung der Hilfsmittel entscheidet der vom Prüfungs­ausschuẞ benannte Prüfer, der die Arbeit auch begutach­tet und benotet. Die Arbeit ist von zwei Gutachtern zu bewerten.

( 2) Den Studierenden werden für die Klausur oder für einen Klausurteil( Stoffgebiet) von dem vom Prüfungs­ausschuß benannten Prüfer entweder eine obligatorische Aufgabensammlung oder 2 Themen zur Wahl gestellt.

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