Heft 
(1997) 4
Seite
110
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Der Termin der Klausur wird den Studierenden minde­stens 10 Tage vorher mitgeteilt.

( 3) Die Klausuren sind in deutscher Sprache zu schrei­ben.

§ 11 Mündliche Prüfungen

( 1) Die mündlichen Prüfungen werden vor mindestens zwei Prüfern( Kollegialprüfung) oder vor einem Prüfer und einem Beisitzer als Einzelprüfung oder, im gegen­seitigen Einvernehmen von Prüfer/ n und Kandidaten, als Gruppenprüfung mit höchstens vier Kandidaten abgelegt. Hierbei wird jeder Kandidat in einem Stoffgebiet grund­sätzlich nur von einem Prüfer geprüft. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt je Kandidat mindestens 20 Minuten, höchstens jedoch 40 Minuten im Einzelfall. Nach gemeinsamer Beratung der an einer Prüfung mit­wirkenden Prüfer wird die Note gemäß§ 14 festgelegt.

( 2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhal­

ten.

( 3) Die mündliche Prüfung kann aus einem wichtigen Grund unterbrochen werden. Ein neuer Prüfungstermin ist so festzusetzen, daß die Prüfung unverzüglich nach Fortfall des Unterbrechungsgrundes stattfindet. Die be­reits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. Eine erneute Anmeldung zur Prüfung ist in diesem Falle nicht erforderlich. Die Gründe, die zur Unterbrechung einer Prüfung geführt haben, werden dem Prüfungsaus­schuß mitgeteilt.

§ 12 Prüfungsrelevante Studienleistungen Prüfungsrelevante Studienleistungen sind nicht vorgese­

hen.

§ 13 Zusatzprüfungen

( 1) Die Studierenden können sich im Rahmen der Di­plom- Vorprüfung oder der Diplomprüfung außer in den durch diese Prüfungsordnung vorgeschriebenen Fach­prüfungen zusätzlich auch in weiteren frei gewählten Wahlfächern prüfen lassen.

( 2) Diese Prüfungen unterliegen den allgemeinen Be­stimmungen des Studienganges, deren Teil sie sind. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, bei der Be­rechnung der Gesamtnote jedoch nicht berücksichtigt. Die Prüfungsmeldung zu einer Zusatzprüfung muẞ spä­testens vor Abschluß der letzten vorgeschriebenen Prü­fungsleistung erfolgen.

§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen do onis obowins noting not need

( 1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen wer­den von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Be­110

wertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1= sehr gut( eine hervorragende Leistung)

2= gut eine Leistung, die erheblich über den durch­schnittlichen Anforderungen liegt) but

3= befriedigend( eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht)

4= ausreichend( eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt)

5= nicht ausreichend( eine Leistung, die wegen erhebli­cher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt)

( 2) Die Noten können zur besseren Differenzierung um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

( 3) Bei der Bildung von Fachnoten aus den Noten mehre­rer einzelner Prüfungsleistungen wird nur die erste De­zimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weite­ren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

( 4) Die Noten in den Fachprüfungen lauten:

bei einem Durchschnitt bis 1,5 A bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 bei einem Durchschnitt über 4,0

= sehr gut = gut

= befriedigend = ausreichend nicht ausrei­chend.

=

§ 15 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse

Ergebnisse von Prüfungen werden den Kandidaten un­verzüglich nach Abschluß einer Prüfung bekanntgegeben. Entscheidungen, die den Erfolg einer Prüfung verneinen, werden dem Kandidaten außerdem schriftlich mit Be­gründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt.

§ 16 Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen

( 1) Nach dem erfolgreichen Abschluß der Diplom­Vorprüfung und dem erfolgreichen Abschluß der Di­plomprüfung wird jeweils ein Zeugnis ausgestellt. Die Zeugnisse enthalten die Angabe der einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote sowie im Falle des§ 13 Abs. 2 die Noten der Zusatzprüfungen. Das Zeugnis der Diplomprü­fung enthält darüber hinaus das Thema und die Note der Diplomarbeit. Auf Antrag des Kandidaten kann auch die im Fachstudiengang bis zum Abschluß der Diplomprü­fung benötigte Studiendauer und die Notenangabe in Zif­fern in das Zeugnis aufgenommen werden.

( 2) Wurden im Zeugnis anzugebende Leistungen nicht im Fachstudiengang oder nicht an der Universität Potsdam erbracht, so wird dies im Zeugnis vermerkt.

( 3) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausge­stellt, an dem die letzte zu der betreffenden Prüfung ge­hörende Leistung erbracht wurde und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Es trägt das Sie­gel der Universität Potsdam.