Der Termin der Klausur wird den Studierenden mindestens 10 Tage vorher mitgeteilt.
( 3) Die Klausuren sind in deutscher Sprache zu schreiben.
§ 11 Mündliche Prüfungen
( 1) Die mündlichen Prüfungen werden vor mindestens zwei Prüfern( Kollegialprüfung) oder vor einem Prüfer und einem Beisitzer als Einzelprüfung oder, im gegenseitigen Einvernehmen von Prüfer/ n und Kandidaten, als Gruppenprüfung mit höchstens vier Kandidaten abgelegt. Hierbei wird jeder Kandidat in einem Stoffgebiet grundsätzlich nur von einem Prüfer geprüft. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt je Kandidat mindestens 20 Minuten, höchstens jedoch 40 Minuten im Einzelfall. Nach gemeinsamer Beratung der an einer Prüfung mitwirkenden Prüfer wird die Note gemäß§ 14 festgelegt.
( 2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhal
ten.
( 3) Die mündliche Prüfung kann aus einem wichtigen Grund unterbrochen werden. Ein neuer Prüfungstermin ist so festzusetzen, daß die Prüfung unverzüglich nach Fortfall des Unterbrechungsgrundes stattfindet. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. Eine erneute Anmeldung zur Prüfung ist in diesem Falle nicht erforderlich. Die Gründe, die zur Unterbrechung einer Prüfung geführt haben, werden dem Prüfungsausschuß mitgeteilt.
§ 12 Prüfungsrelevante Studienleistungen Prüfungsrelevante Studienleistungen sind nicht vorgese
hen.
§ 13 Zusatzprüfungen
( 1) Die Studierenden können sich im Rahmen der Diplom- Vorprüfung oder der Diplomprüfung außer in den durch diese Prüfungsordnung vorgeschriebenen Fachprüfungen zusätzlich auch in weiteren frei gewählten Wahlfächern prüfen lassen.
( 2) Diese Prüfungen unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des Studienganges, deren Teil sie sind. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, bei der Berechnung der Gesamtnote jedoch nicht berücksichtigt. Die Prüfungsmeldung zu einer Zusatzprüfung muẞ spätestens vor Abschluß der letzten vorgeschriebenen Prüfungsleistung erfolgen.
§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen do onis obowins noting not need
( 1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Be110
wertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1= sehr gut( eine hervorragende Leistung)
2= gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt) but
3= befriedigend( eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht)
4= ausreichend( eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt)
5= nicht ausreichend( eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt)
( 2) Die Noten können zur besseren Differenzierung um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
( 3) Bei der Bildung von Fachnoten aus den Noten mehrerer einzelner Prüfungsleistungen wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
( 4) Die Noten in den Fachprüfungen lauten:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 A bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 bei einem Durchschnitt über 4,0
= sehr gut = gut
= befriedigend = ausreichend nicht ausreichend.
=
§ 15 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse
Ergebnisse von Prüfungen werden den Kandidaten unverzüglich nach Abschluß einer Prüfung bekanntgegeben. Entscheidungen, die den Erfolg einer Prüfung verneinen, werden dem Kandidaten außerdem schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt.
§ 16 Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen
( 1) Nach dem erfolgreichen Abschluß der DiplomVorprüfung und dem erfolgreichen Abschluß der Diplomprüfung wird jeweils ein Zeugnis ausgestellt. Die Zeugnisse enthalten die Angabe der einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote sowie im Falle des§ 13 Abs. 2 die Noten der Zusatzprüfungen. Das Zeugnis der Diplomprüfung enthält darüber hinaus das Thema und die Note der Diplomarbeit. Auf Antrag des Kandidaten kann auch die im Fachstudiengang bis zum Abschluß der Diplomprüfung benötigte Studiendauer und die Notenangabe in Ziffern in das Zeugnis aufgenommen werden.
( 2) Wurden im Zeugnis anzugebende Leistungen nicht im Fachstudiengang oder nicht an der Universität Potsdam erbracht, so wird dies im Zeugnis vermerkt.
( 3) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausgestellt, an dem die letzte zu der betreffenden Prüfung gehörende Leistung erbracht wurde und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Es trägt das Siegel der Universität Potsdam.