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( 4) Neben dem Zeugnis über die Diplomprüfung wird mit gleichem Datum eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Diplomgrades ausgestellt. Die Urkunde wird vom Dekan der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Die Urkunde trägt das Siegel der Universität Potsdam.
( 5) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zur Führung des akademischen Grades DiplomBiochemiker bzw. Diplom- Biochemikerin erworben.
( 6) Über den erfolgreichen Abschluß von Teilprüfungen, Zusatz- und Ausgleichsprüfungen wird auf Antrag des Kandidaten eine Bescheinigung ausgestellt, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet wird. Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, enthält solche Bescheinigung auch die Angabe, daß die Prüfung nicht bestanden wurde und welche Prüfungsleistungen noch fehlen.
§ 17 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
( 1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit" nicht ausreichend" bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
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( 2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfer und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erforderlich; der zuständige Prüfungsausschuẞ kann in Einzelfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
( 3) Die Kandidaten haben das Recht, bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von der Prüfung zurückzutreten.
( 4) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die entsprechende Prüfungsleistung als mit" nicht ausreichend" bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit" nicht ausreichend" bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuẞ nach Anhörung des Kandidaten. ( 5) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen.
Teil 2
§ 18 Ziel, Umfang und Formen der Diplom- Vorprüfung
( 1) Durch die Diplom- Vorprüfung sollen die Kandidaten nachweisen, daß sie das Ziel des Grundstudiums erreicht haben und daß sie insbesondere die inhaltlichen Grundlagen ihres Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben haben, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.
( 2) In der Regel sind fünf mündliche Fachprüfungen abzulegen. Auf Beschluß des Prüfungsausschusses können anstelle der mündlichen Prüfungen auch Klausurarbeiten nach§ 10 geschrieben werden. Eine solche Entscheidung ist den Studierenden mindestens ein Semester vorher bekanntzugeben. Die fünf Fachprüfungen der DiplomVorprüfung erstrecken sich auf die nachfolgenden Fächer und werden von den nach§ 5 festgelegten Prüfern abge
nommen:
1. Biochemie
2. Organische Chemie
3. Allgemeine/ Anorganische Chemie oder Physik oder Physikalische Chemie
4. Tierphysiologie oder Pflanzenphysiologie oder Genetik oder Zellbiologie
5. Mikrobiologie oder Allgemeine Zoologie oder Allgemeine Botanik
Die Prüfungsdauer je Kandidat soll in den Fächern 1 und 2 je 30 Minuten, in den Fächern 3, 4 und 5 je 20 Minuten betragen.
( 3) Die Kandidaten wählen bei den vorgesehenen Wahlmöglichkeiten in§ 18 Abs. 2 selbst aus.
( 4) Die Fachprüfungen können in den dafür vorgesehenen Prüfungszeiträumen nach dem 3. und 4. Semester oder als vorgezogene Fachprüfung studienbegleitend abgelegt werden, wenn die entsprechenden Vorleistungen für das jeweilige Fach( Leistungsnachweise, Praktika) erbracht worden sind. Die Diplom- Vorprüfung ist im Regelfall bis zum Beginn des fünften Semesters abzuschlieBen.
§ 19
Antrag auf Zulassung zur Diplom- Vorprüfung
( 1) Die Anmeldung zur Diplom- Vorprüfung erfolgt beim Prüfungsamt der Universität. Die Meldetermine werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben.
( 2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom- Vorprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. der Nachweis der Immatrikulation an der Universität Potsdam in dem Studiengang Biochemie,
2. die geforderten Nachweise über den erfolgreichen Abschluß der obligatorischen und wahlobligatorischen Lehrveranstaltungen nach Anlage 1 der Studienordnung. Die von den Verantwortlichen der
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