Heft 
(1997) 4
Seite
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( 4) Neben dem Zeugnis über die Diplomprüfung wird mit gleichem Datum eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Diplomgrades ausgestellt. Die Urkunde wird vom Dekan der Mathematisch- Naturwissenschaft­lichen Fakultät und vom Vorsitzenden des Prüfungsaus­schusses unterzeichnet. Die Urkunde trägt das Siegel der Universität Potsdam.

( 5) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berech­tigung zur Führung des akademischen Grades Diplom­Biochemiker bzw. Diplom- Biochemikerin erworben.

( 6) Über den erfolgreichen Abschluß von Teilprüfungen, Zusatz- und Ausgleichsprüfungen wird auf Antrag des Kandidaten eine Bescheinigung ausgestellt, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet wird. Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, ent­hält solche Bescheinigung auch die Angabe, daß die Prü­fung nicht bestanden wurde und welche Prüfungsleistun­gen noch fehlen.

§ 17 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

( 1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit" nicht ausreichend" bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit er­bracht wird.

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( 2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfer und dem Vorsitzenden des Prüfungs­ausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandida­ten ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erforderlich; der zuständige Prüfungs­ausschuẞ kann in Einzelfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die be­reits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

( 3) Die Kandidaten haben das Recht, bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von der Prüfung zurückzutreten.

( 4) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungs­leistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelas­sener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die entsprechende Prüfungsleistung als mit" nicht ausreichend" bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prü­fung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Auf­sichtführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausge­schlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prü­fungsleistung als mit" nicht ausreichend" bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungslei­stungen ausschließen. Die Entscheidung trifft der Prü­fungsausschuẞ nach Anhörung des Kandidaten. ( 5) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mit Be­gründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen.

Teil 2

§ 18 Ziel, Umfang und Formen der Diplom- Vor­prüfung

( 1) Durch die Diplom- Vorprüfung sollen die Kandidaten nachweisen, daß sie das Ziel des Grundstudiums erreicht haben und daß sie insbesondere die inhaltlichen Grund­lagen ihres Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben haben, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

( 2) In der Regel sind fünf mündliche Fachprüfungen ab­zulegen. Auf Beschluß des Prüfungsausschusses können anstelle der mündlichen Prüfungen auch Klausurarbeiten nach§ 10 geschrieben werden. Eine solche Entscheidung ist den Studierenden mindestens ein Semester vorher be­kanntzugeben. Die fünf Fachprüfungen der Diplom­Vorprüfung erstrecken sich auf die nachfolgenden Fächer und werden von den nach§ 5 festgelegten Prüfern abge­

nommen:

1. Biochemie

2. Organische Chemie

3. Allgemeine/ Anorganische Chemie oder Physik oder Physikalische Chemie

4. Tierphysiologie oder Pflanzenphysiologie oder Ge­netik oder Zellbiologie

5. Mikrobiologie oder Allgemeine Zoologie oder All­gemeine Botanik

Die Prüfungsdauer je Kandidat soll in den Fächern 1 und 2 je 30 Minuten, in den Fächern 3, 4 und 5 je 20 Minuten betragen.

( 3) Die Kandidaten wählen bei den vorgesehenen Wahl­möglichkeiten in§ 18 Abs. 2 selbst aus.

( 4) Die Fachprüfungen können in den dafür vorgesehe­nen Prüfungszeiträumen nach dem 3. und 4. Semester oder als vorgezogene Fachprüfung studienbegleitend ab­gelegt werden, wenn die entsprechenden Vorleistungen für das jeweilige Fach( Leistungsnachweise, Praktika) erbracht worden sind. Die Diplom- Vorprüfung ist im Re­gelfall bis zum Beginn des fünften Semesters abzuschlie­Ben.

§ 19

Antrag auf Zulassung zur Diplom- Vor­prüfung

( 1) Die Anmeldung zur Diplom- Vorprüfung erfolgt beim Prüfungsamt der Universität. Die Meldetermine werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben.

( 2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom- Vorprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. der Nachweis der Immatrikulation an der Universität Potsdam in dem Studiengang Biochemie,

2. die geforderten Nachweise über den erfolgreichen Abschluß der obligatorischen und wahlobligatori­schen Lehrveranstaltungen nach Anlage 1 der Stu­dienordnung. Die von den Verantwortlichen der

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