Heft 
(1997) 4
Seite
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Lehrveranstaltung ausgestellten Bescheinigungen weisen die Art und den Umfang der Lehrveranstal­tung aus sowie die Form, in der der Nachweis er­bracht wurde. Wurde die Lehrveranstaltung nicht er­folgreich abgeschlossen, so gibt der Verantwortliche die Möglichkeit zur Wiederholung geforderter Lei­bistungsnachweise. Ist auch dieser Versuch erfolglos, so ist in der Regel die diesem zugrundeliegende Lehrveranstaltung zu wiederholen.

3. eine Erklärung des Kandidaten, daß ihm diese Prü­fungsordnung und die Rahmenprüfungsordnung der Universität Potsdam bekannt sind,

4. eine Erklärung, ob er bereits eine Diplom- Vorprüfung in demselben Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes end­gültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet,

5. Nachweis von Englischkenntnissen im Umfang der Abiturstufe.

( 3) Für die Ablegung einer Fachprüfung zum Vordiplom müssen sämtliche für das jeweilige Fach erforderlichen Vorleistungen erbracht sein. Spätestens vor Ablegung der letzten Fachprüfung müssen alle für das Grundstudium geforderten Leistungsnachweise und Belege vorliegen. Abweichungen von dieser Regelung können in begründe­ten Ausnahmefällen auf Antrag durch den Prüfungsaus­schuß zugelassen werden.

( 4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prü­fungsausschuß für den Studiengang Biochemie.

§ 20

se Sad A 81& ni naisuld Ergebnis der Diplom- Vorprüfung, Gesamt­

note

( 1) Die Prüfungsleistungen werden vom jeweiligen Prü­fer mit einer Note gemäß§ 14 bewertet. tgolog

( 2) Die Diplom- Vorprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachnote mindestens" ausreichend" lautet.

§ 21

Wiederholung der Diplom- Vorprüfung

( 1) Im Falle der erfolglosen Durchführung eines Prü­fungsteils oder der gesamten Prüfung können diese bis zu zweimal wiederholt werden. Mit mindestens" ausrei­chend" bewertete Prüfungsteile werden bei Wiederho­lung anerkannt.

( 2) Die Wiederholungsprüfung ist spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters ab­zulegen.

Teil 3

§ 22

Formen der Diplomprüfung

a)

( 1) Die Diplomprüfung besteht aus b den mündlichen Fachprüfungen und der Diplomarbeit(§ 24).

b)

briw

( 2) In der Regel sind vier mündliche Fachprüfungen ab­zulegen. Auf Beschluß des Prüfungsausschusses können anstelle der mündlichen Prüfungen auch Klausurarbeiten nach§ 10 geschrieben werden. Eine solche Entscheidung ist den Studierenden mindestens ein Semester vorher be­kanntzugeben. Die vier Fachprüfungen der Diplomprü­fung erstrecken sich auf die nachfolgenden Fächer und werden von den nach§ 5 festgelegten Prüfern abgenom­

men:

Hauptprüfung:

Biochemie, 40 Minuten, Kollegialprüfung

Prüfung im Spezialisierungsfach:

Fach auf dem Gebiet, dem die Diplomarbeit thematisch zugeordnet ist, 20 bis 30 Minuten, Einzelprüfung

Wahlpflichtfach Chemie:

ein chemisches Fach( Spezialisierungsfach ausgeschlos­sen) nach Wahl des Kandidaten( Wahlmöglichkeiten sie­he Anlage), 20 bis 30 Minuten, Einzelprüfung

Wahlpflichtfach Biologie:

ein biologisches Fach( Spezialisierungsfach ausge­schlossen) nach Wahl des Kandidaten( Wahlmöglich­keiten siehe Anlage), 20 bis 30 Minuten, Einzelprüfung.

( 3) Der Prüfungsstoff soll durch die Bildung von Prü­fungsschwerpunkten konzentriert werden, mit denen das Verständnis des Kandidaten für die größeren Zusammen­hänge sowie spezielle Fähigkeiten und Kenntnisse ex­emplarisch geprüft werden können. Die Prüfungsanforde­rungen in den einzelnen Stoffgebieten sind soweit wie möglich konkret zu beschreiben, zu begrenzen und dem Studierenden bekanntzugeben.

( 4) Der Kandidat kann sich in weiteren der in§ 22 Abs. 2 genannten Wahlpflichtfächern einer Prüfung unterziehen. Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, je­doch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht berück­sichtigt.

( 5) Die Fachprüfungen können mit Ausnahme der Prü­fung im Spezialisierungsfach studienbegleitend als vor­gezogene Fachprüfungen innerhalb der normalen Prü­fungszeiträume eines Semesters abgenommen werden, wenn die Lehrinhalte des Prüfungsfaches nach Maßgabe der Studienordnung Biochemie in vollem Umfang nach­gewiesen wurden. Die Prüfung im Spezialisierungsfach wird nach Abgabe der Diplomarbeit abgelegt.

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