§ 23
Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung
( 1) Die Anmeldung zur Diplomprüfung erfolgt beim Prüfungsamt der Universität. Die Meldetermine werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben.
( 2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. der Nachweis der Immatrikulation an der Universität Potsdam in dem Studiengang Biochemie,
2. der Nachweis darüber, daß die Diplom- Vorprüfung im Fach Biochemie erfolgreich abgelegt wurde, 3. die geforderten Nachweise über den erfolgreichen Abschluß der obligatorischen und wahlobligatorischen Lehrveranstaltungen nach Anlage 2 der Studienordnung sowie von 16 SWS Studium nach freier Wahl,
4. eine Erklärung des Kandidaten, daß ihm diese Prüfungsordnung und die Rahmenprüfungsordnung der Universität Potsdam bekannt sind,
5. eine Erklärung darüber, ob er bereits eine Diplomprüfung in demselben Fach an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet, og
6. der Antrag auf Ausgabe eines Themas für die Diplomarbeit.
( 3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuẞ Biochemie.
§ 24 Diplomarbeit
( 1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Dies erfolgt durch die schriftliche Diplomarbeit.
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( 2) Die Diplomarbeit kann von jedem in der Lehre oder Forschung tätigen Professor und in der Verantwortung des zuständigen Professors von jedem wissenschaftlichen Mitarbeiter betreut werden. Die Kandidaten können für das Thema Vorschläge einreichen; dies begründet jedoch keinen Anspruch. Das Thema und die Aufgabenstellung für die Diplomarbeit müssen so lauten, daß die zur Bearbeitung vorgesehene Frist eingehalten werden kann. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Prüfungsausschusses. Den Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Diplomarbeit Vorschläge zu machen.
( 3) Die Ausgabe des Themas erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch das Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird dort aktenkundig gemacht. Die Bearbeitungszeit für das Thema der Diplomarbeit beträgt höchstens 6 Monate. Die Frist läuft vom Tage der Ausgabe beim Prüfungsamt an. Sie wird durch die Abgabe der Diplomarbeit beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Universität gewahrt.
( 4) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
( 5) Versäumt der Kandidat die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit" nicht ausreichend"( 5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann der Prüfungsausschuß nach Rücksprache mit dem Betreuer eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung gewähren.
( 6) Die Diplomarbeit ist eine für die Diplomprüfung eigens angefertigte Arbeit in deutscher Sprache. In einzelnen, begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuß auf Antrag des Kandidaten und nach Anhörung des Betreuers die Anfertigung der Diplomarbeit auch in einer anderen Sprache zulassen. Ist die Arbeit in einer anderen Sprache verfaßt, muß sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.
( 7) Die schriftliche Diplomarbeit ist mit Maschine geschrieben und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Die Arbeit soll in der Regel 100 Seiten DIN A 4 nicht überschreiten. Am Schluß der Arbeit hat der Kandidat zu versichern, daß er sie selbständig verfaßt sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.
( 8) Die Diplomarbeit kann vom themenstellenden Betreuer in Ausnahmefällen, über die der Prüfungsausschuẞ entscheidet, auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und den generellen Anforderungen entspricht.
( 9) Die Diplomarbeit wird von zwei Gutachtern bewertet. Der Prüfer, der das Thema der Diplomarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und begründet seine Benotung gemäß§ 14. Der zweite Gutachter wird vom Prüfungsausschuẞ bestellt. Beträgt die Differenz in der Bewertung 2,0 oder mehr oder bewertet nur einer der beiden Prüfer die Arbeit mit" nicht ausreichend", kann vom Prüfungsausschuß ein dritter Prüfer zur Bewertung der Diplomarbeit bestellt werden. In diesem Fall wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelbewertungen gebildet. Die Diplomarbeit kann jedoch nur dann als" ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei der drei Noten " ausreichend" oder besser sind..
§ 25
Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote
( 1) Die Prüfungsleistungen werden vom jeweiligen Prüfer mit einer Note gemäß§ 14 bewertet. Die Diplomprü
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