Heft 
(1997) 4
Seite
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§ 23

Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung

( 1) Die Anmeldung zur Diplomprüfung erfolgt beim Prü­fungsamt der Universität. Die Meldetermine werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben.

( 2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. der Nachweis der Immatrikulation an der Universität Potsdam in dem Studiengang Biochemie,

2. der Nachweis darüber, daß die Diplom- Vorprüfung im Fach Biochemie erfolgreich abgelegt wurde, 3. die geforderten Nachweise über den erfolgreichen Abschluß der obligatorischen und wahlobligatori­schen Lehrveranstaltungen nach Anlage 2 der Stu­dienordnung sowie von 16 SWS Studium nach freier Wahl,

4. eine Erklärung des Kandidaten, daß ihm diese Prü­fungsordnung und die Rahmenprüfungsordnung der Universität Potsdam bekannt sind,

5. eine Erklärung darüber, ob er bereits eine Diplomprü­fung in demselben Fach an einer Hochschule im Gel­tungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwe­benden Prüfungsverfahren befindet, og

6. der Antrag auf Ausgabe eines Themas für die Di­plomarbeit.

( 3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prü­fungsausschuẞ Biochemie.

§ 24 Diplomarbeit

( 1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Dies erfolgt durch die schriftliche Diplom­arbeit.

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( 2) Die Diplomarbeit kann von jedem in der Lehre oder Forschung tätigen Professor und in der Verantwortung des zuständigen Professors von jedem wissenschaftli­chen Mitarbeiter betreut werden. Die Kandidaten können für das Thema Vorschläge einreichen; dies begründet je­doch keinen Anspruch. Das Thema und die Aufgabenstel­lung für die Diplomarbeit müssen so lauten, daß die zur Bearbeitung vorgesehene Frist eingehalten werden kann. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Prüfungsausschusses. Den Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Diplomar­beit Vorschläge zu machen.

( 3) Die Ausgabe des Themas erfolgt über den Vorsitzen­den des Prüfungsausschusses durch das Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird dort aktenkundig gemacht. Die Bearbeitungszeit für das Thema der Diplomarbeit beträgt höchstens 6 Monate. Die Frist läuft vom Tage der Ausgabe beim Prüfungsamt an. Sie wird durch die Abga­be der Diplomarbeit beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Universität gewahrt.

( 4) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

( 5) Versäumt der Kandidat die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit" nicht ausreichend"( 5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann der Prüfungsausschuß nach Rücksprache mit dem Betreuer eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krank­schreibung gewähren.

( 6) Die Diplomarbeit ist eine für die Diplomprüfung ei­gens angefertigte Arbeit in deutscher Sprache. In einzel­nen, begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsaus­schuß auf Antrag des Kandidaten und nach Anhörung des Betreuers die Anfertigung der Diplomarbeit auch in einer anderen Sprache zulassen. Ist die Arbeit in einer anderen Sprache verfaßt, muß sie als Anhang eine kurze Zusam­menfassung in deutscher Sprache enthalten.

( 7) Die schriftliche Diplomarbeit ist mit Maschine ge­schrieben und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Wer­ken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Die Ar­beit soll in der Regel 100 Seiten DIN A 4 nicht über­schreiten. Am Schluß der Arbeit hat der Kandidat zu versichern, daß er sie selbständig verfaßt sowie keine an­deren Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen be­nutzt hat.

( 8) Die Diplomarbeit kann vom themenstellenden Be­treuer in Ausnahmefällen, über die der Prüfungsausschuẞ entscheidet, auch in Form einer Gruppenarbeit zugelas­sen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und den gene­rellen Anforderungen entspricht.

( 9) Die Diplomarbeit wird von zwei Gutachtern bewertet. Der Prüfer, der das Thema der Diplomarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und begründet seine Benotung gemäß§ 14. Der zweite Gutachter wird vom Prüfungsausschuẞ bestellt. Beträgt die Differenz in der Bewertung 2,0 oder mehr oder bewertet nur einer der beiden Prüfer die Arbeit mit" nicht ausreichend", kann vom Prüfungsausschuß ein dritter Prüfer zur Bewertung der Diplomarbeit bestellt werden. In diesem Fall wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelbewertungen gebildet. Die Diplomarbeit kann jedoch nur dann als" ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei der drei Noten " ausreichend" oder besser sind..

§ 25

Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote

( 1) Die Prüfungsleistungen werden vom jeweiligen Prü­fer mit einer Note gemäß§ 14 bewertet. Die Diplomprü­

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