Heft 
(1997) 4
Seite
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fung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachnote und der Diplomarbeit mindestens" ausreichend" lautet.

( 2) Sind die Fachprüfungen bestanden, so wird aus allen Fachnoten und der Note der Diplomarbeit die Gesamtno­te gebildet. Bei der Ermittlung der Gesamtnote wird die Hauptprüfung doppelt und die Diplomarbeit dreifach gewichtet.

( 3) Die Gesamtnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5 bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 bei einem Durchschnitt über 4,0

= sehr gut = gut

= befriedigend = ausreichend

= nicht bestan­den.

( 4) Bei einem Notendurchschnitt von unter 1,3 wird we­gen hervorragender Leistungen das Gesamturteil" Mit Auszeichnung bestanden" vergeben.

( 5) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 26

Wiederholung der Diplomprüfung

( 1) Unter Berücksichtigung der Möglichkeiten nach§ 8 gilt: Wird eine Fachprüfung oder die Diplomprüfung ins­gesamt nicht bestanden, so kann sie, mit Ausnahme der Diplomarbeit, innerhalb eines Jahres bis zu zweimal wie­derholt werden. Mit mindestens" ausreichend" bewertete Prüfungsteile werden bei der Wiederholung anerkannt. Eine Änderung der Wahlpflichtfächer ist dabei nicht möglich.

( 2) Eine mit" nicht ausreichend" bewertete Diplomarbeit kann nur einmal, und zwar mit neuem Thema, wiederholt werden. Die Ausgabe des Themas erfolgt spätestens nach dem endgültigen Urteil über die erste Arbeit. Eine Rück­gabe des Themas ist nur dann zulässig, wenn bei der An­fertigung der ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde.

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entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teil­weise für nicht bestanden erklären.

( 2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu ei­ner Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zu­lassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß im Benehmen mit dem Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät über die Rücknahme des Zeugnisses.

( 3) Den Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegen­heit zur Äußerung zu geben.

( 4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungs­zeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für" nicht bestan­den" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach den Absät­zen 1 und 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. Die­se Vorschriften gelten auch für die Ausstellung von Be­scheinigungen.

( 5) Die Bestimmungen über die Entziehung von akade­mischen Graden bleiben unberührt.

§ 29 Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten ( 1) Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung im Diplomstudiengang Biochemie an der Universität Potsdam immatrikuliert werden. Die Studierenden, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, können innerhalb der nächsten vier Semester nach Inkrafttreten wählen, ob sie ihre Diplom- Vorprüfung und Diplomprü­fung nach den bisherigen vorläufigen Prüfungsbestim­mungen oder gemäß dieser Ordnung ablegen wollen.

( 2) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröf­fentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

Teil 4

§ 27 Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsver­fahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in sei­ne schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfung und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

§ 28 Ungültigkeit der Prüfung

( 1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeug­nisses bekannt, kann der Prüfungsausschuß im Benehmen mit dem Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissen­schaftlichen Fakultät nachträglich die betroffenen Noten

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Anlage zur Prüfungsordnung

( zu§ 22 Formen der Diplomprüfung)

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Wahlmöglichkeiten für das Wahlpflichtfach Chemie:

1. Anorganische Chemie oder

2. Organische Chemie oder

3. Physikalische/ Theoretische Chemie oder

4. Analytische Chemie

Wahlmöglichkeiten für das Wahlpflichtfach Biologie:

1. Mikrobiologie oder

2. Ökologie oder

3. Pflanzenphysiologie oder 4. Spezielle Botanik oder 5. Spezielle Zoologie oder 6. Tierphysiologie oder 7. Zellbiologie