Heft 
(1997) 4
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Besondere Prüfungsbestimmungen für Anglistik und Amerikanistik

im Magisterstudium an der Universität Potsdam

Vom 4. Mai 1995

Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hoch­schulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVB1. S. 156), geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1992 ( GVBl. I S. 422), hat der Fakultätsrat der Philosophi­schen Fakultät I der Universität Potsdam am 4. Mai 1995 die folgenden besonderen Prüfungsbestimmungen erlas­sen. Diese Prüfungsbestimmungen wurden vom Senat der Universität Potsdam am 11. Januar 1996 bestätigt.

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Übersicht

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§ 1 Geltungsbereich

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§ 2 Prüfungsausschuß

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§ 3 Zulassungsvoraussetzungen zur Zwischenprüfung

§ 4 Ablauf der Zwischenprüfung

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen zur Magisterprüfung

§ 6 Fachspezifische Festlegungen zum Ablauf der Ma­gisterprüfung

§ 7 Inkrafttreten

§ 1

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Geltungsbereich

Diese besonderen Prüfungsbestimmungen regeln in Ver­bindung mit der Ordnung für die Magisterprüfung( MPO) der Universität Potsdam vom 10. Juni 1993 die Zulas­sungsvoraussetzungen und den Umfang der Zwischenprü­fung sowie die fachspezifischen Festlegungen für die Magisterprüfung in den Fächern Anglistik und Amerika­nistik: Literatur und Kultur sowie Anglistik und Ameri­kanistik: Sprache und Kultur.

§ 2

Prüfungsausschuẞ

( 1) Am Institut für Anglistik und Amerikanistik wird ein Prüfungsausschuß gebildet, bestehend aus drei Vertretern der Gruppe der Professoren, einem Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und einem Studenten im Hauptstudium. Den Vorsitz führt ein Professor.

( 2) Der Prüfungsausschuß regelt in Abstimmung mit dem Prüfungsamt der Universität die Prüfungsangelegenheiten des Fachs und entscheidet über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen und die Zulassung zur Prüfung.

1

Weibliche Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Ver­einfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.

2 Bestätigt mit Schreiben des MWFK vom 11. Dezember 1996

§ 3

Zulassungsvoraussetzungen zur Zwischen­

prüfung

( 1) Für die Zulassung zur Zwischenprüfung gelten die Bestimmungen der MPO.

( 2) Beim Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung sind folgende Nachweise vorzulegen:

( a) Leistungsnachweise:

1. Anglistik und Amerikanistik: Sprache und Kultur:

Hauptfach: drei Leistungsnachweise( je einen aus den Bereichen Sprachwissenschaft, Kulturwissenschaft und Literaturwis­senschaft)

Nebenfach: zwei Leistungsnachweise( je einen aus den Bereichen Sprachwissenschaft und Kulturwissenschaft)

2. Anglistik und Amerikanistik: Literatur und Kultur:

Hauptfach: drei Leistungsnachweise( je einen aus den Bereichen Literaturwissenschaft, Kulturwissenschaft und Sprachwissen­

schaft)

Nebenfach: zwei Leistungsnachweise( je einen aus den Bereichen Bereichen Literaturwissenschaft und Kulturwissenschaft)

( b) Nachweis benoteter Leistungen in der Sprachausbil­dung gemäß§§ 6 und 12 der Magisterstudienordnung,

( c) weitere Nachweise über ein ordnungsgemäßes Studi­um gemäß§ 12 der Magisterstudienordnung,

( d) Nachweis über Lateinkenntnisse gemäß§§ 6 und 12 der Magisterstudienordnung( gilt nur für Hauptfach).

§ 4

Ablauf der Zwischenprüfung

( 1) Das Grundstudium schließt mit einer Zwischenprü­fung am Ende des vierten Semesters ab, deren Bestehen Voraussetzung für die Zulassung zum Hauptstudium ist.

( 2) Die Zwischenprüfung besteht aus folgenden Teilprü­fungen:

1. Anglistik und Amerikanistik: Sprache und Kultur: ( a) Hauptfach: eine 180minütige Klausur und eine ca. 30minütige mündliche Prüfung zu Schwerpunktthemen aus den Be­reichen Sprach- und Kulturwissen­schaft.

( b) Nebenfach: eine 120minütige Klausur und eine ca. 15minütige mündliche Prüfung zu Schwerpunkten aus den Berei­chen Sprach- und Kulturwissen­schaft.

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