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Besondere Prüfungsbestimmungen für Anglistik und Amerikanistik
im Magisterstudium an der Universität Potsdam
Vom 4. Mai 1995
Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVB1. S. 156), geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1992 ( GVBl. I S. 422), hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I der Universität Potsdam am 4. Mai 1995 die folgenden besonderen Prüfungsbestimmungen erlassen. Diese Prüfungsbestimmungen wurden vom Senat der Universität Potsdam am 11. Januar 1996 bestätigt.
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Übersicht
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§ 1 Geltungsbereich
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§ 2 Prüfungsausschuß
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§ 3 Zulassungsvoraussetzungen zur Zwischenprüfung
§ 4 Ablauf der Zwischenprüfung
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen zur Magisterprüfung
§ 6 Fachspezifische Festlegungen zum Ablauf der Magisterprüfung
§ 7 Inkrafttreten
§ 1
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Geltungsbereich
Diese besonderen Prüfungsbestimmungen regeln in Verbindung mit der Ordnung für die Magisterprüfung( MPO) der Universität Potsdam vom 10. Juni 1993 die Zulassungsvoraussetzungen und den Umfang der Zwischenprüfung sowie die fachspezifischen Festlegungen für die Magisterprüfung in den Fächern Anglistik und Amerikanistik: Literatur und Kultur sowie Anglistik und Amerikanistik: Sprache und Kultur.
§ 2
Prüfungsausschuẞ
( 1) Am Institut für Anglistik und Amerikanistik wird ein Prüfungsausschuß gebildet, bestehend aus drei Vertretern der Gruppe der Professoren, einem Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und einem Studenten im Hauptstudium. Den Vorsitz führt ein Professor.
( 2) Der Prüfungsausschuß regelt in Abstimmung mit dem Prüfungsamt der Universität die Prüfungsangelegenheiten des Fachs und entscheidet über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen und die Zulassung zur Prüfung.
1
Weibliche Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.
2 Bestätigt mit Schreiben des MWFK vom 11. Dezember 1996
§ 3
Zulassungsvoraussetzungen zur Zwischen
prüfung
( 1) Für die Zulassung zur Zwischenprüfung gelten die Bestimmungen der MPO.
( 2) Beim Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung sind folgende Nachweise vorzulegen:
( a) Leistungsnachweise:
1. Anglistik und Amerikanistik: Sprache und Kultur:
Hauptfach: drei Leistungsnachweise( je einen aus den Bereichen Sprachwissenschaft, Kulturwissenschaft und Literaturwissenschaft)
Nebenfach: zwei Leistungsnachweise( je einen aus den Bereichen Sprachwissenschaft und Kulturwissenschaft)
2. Anglistik und Amerikanistik: Literatur und Kultur:
Hauptfach: drei Leistungsnachweise( je einen aus den Bereichen Literaturwissenschaft, Kulturwissenschaft und Sprachwissen
schaft)
Nebenfach: zwei Leistungsnachweise( je einen aus den Bereichen Bereichen Literaturwissenschaft und Kulturwissenschaft)
( b) Nachweis benoteter Leistungen in der Sprachausbildung gemäß§§ 6 und 12 der Magisterstudienordnung,
( c) weitere Nachweise über ein ordnungsgemäßes Studium gemäß§ 12 der Magisterstudienordnung,
( d) Nachweis über Lateinkenntnisse gemäß§§ 6 und 12 der Magisterstudienordnung( gilt nur für Hauptfach).
§ 4
Ablauf der Zwischenprüfung
( 1) Das Grundstudium schließt mit einer Zwischenprüfung am Ende des vierten Semesters ab, deren Bestehen Voraussetzung für die Zulassung zum Hauptstudium ist.
( 2) Die Zwischenprüfung besteht aus folgenden Teilprüfungen:
1. Anglistik und Amerikanistik: Sprache und Kultur: ( a) Hauptfach: eine 180minütige Klausur und eine ca. 30minütige mündliche Prüfung zu Schwerpunktthemen aus den Bereichen Sprach- und Kulturwissenschaft.
( b) Nebenfach: eine 120minütige Klausur und eine ca. 15minütige mündliche Prüfung zu Schwerpunkten aus den Bereichen Sprach- und Kulturwissenschaft.
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