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I. Rechts- und
§ 2 Ziel des Studiums
er Erwerb eines si
tungsvorschriften TÄT12( 1) Ziel des Studiums ist der
Studienordnung für das Fach Sport in den Lehramtsstudiengängen an der Universität Potsdam
Vom 11. April 1996
Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr.1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes ( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1992( GVBl. I S. 422), am 11. April 1996 folgende Studienordnung erlassen: 1
Inhaltsverzeichnis
Geltungsbereich
Zugangsvoraussetzungen
( 1) Ziel des Studiums ist und anwendungsbereiten sporttheoretischen, sportpraktischen und fachdidaktischen Wissens und Könnens, das die Studenten befähigt, den Sportunterricht wissenschaftlich begründet durchzuführen.
( 2) Das Studium im Fach Sport soll dazu dienen,
1. sportpraktische Fertigkeiten und sporttheoretische Kenntnisse in ihren systematischen und historischen Differenzierungen sowie Kenntnisse der Lehr- und Lernvorgänge im Schulsport in ihren personalen und sozialen Bedingungen zu erwerben,
2. im Grundstudium grundlegende Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln und für spätere selbständige wissenschaftliche Arbeiten vorzubereiten,
3. im Hauptstudium die entwickelten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die sportpraktischen und sportheoretischen Einsichten über die Aufgaben des Schulneltisports selbständig auf neue Fragen und Problemstellungen anzuwenden( wissenschaftliches Arbeiten),
Lehrveranstaltungsformen goigoibulazimu Studienfachberatung Ausbildungsinhalte
§ 1
§ 2
Ziel des Studiums
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Das Grundstudium
§ 8
Zwischenprüfung
§ 9
Das Hauptstudium
nob ni nuttignarloaw mebatorizov
§ 10
Inkrafttreten
4. die sportpraktischen und sporttheoretischen Aufgaben des Schulsports, einschließlich der Gesundheitserziehung und-förderung, in der Gesellschaft zu reflektieren und dabei den Zusammenhang von sportlichem Alltag und wissenschaftlichen Theorien und Methoden der Sportwissenschaft zu begreifen.
1
Anlagen: Anhang I- IV
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§ 1
Geltungsbereich
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§3 Zugangsvoraussetzungen
agra dov gnu
mov Zugangsvoraussetzungen sind der Nachweis über die allgemeine Hochschulreife oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluß, eine sportpraktische Eignungsprüfung und ein ärztliches Unbedenklichkeitsattest.
Die Ausbildung der Studenten erfolgt durch
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Ge-§ 4 Lehrveranstaltungsformen setzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg bli vom 24. Juni 1991, der Lehramtsprüfungsordnung( LPO) vom 25. Juli 1994 und der Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge der Universität Potsdam vom 5. Mai 1994 Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums im Fach Sport.
Sie gilt für folgende Lehrämter:
Lehramt für die Primarstufe( Fach I)
Lehramt für die Sekundarstufe I Lehramt für die Sekundarstufe II
Stufenübergreifendes Lehramt für die Sekundarstufe I/ Primarstufe
Stufenübergreifendes Lehramt für die Sekundarstufe II/ Sekundarstufe I.
Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.
Teilnahme und Mitarbeit an den Lehrveranstaltungen,
individuelle Arbeit zur Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen,
Selbststudium und Selbsttraining.
Lehrveranstaltungsformen im Institut für Sportwissenschaft sind:
Vorlesungen, in denen ein Überblick bzw. Kenntnisse über einen größeren und auch speziellen Gegenstandsbereich des Lehrgebietes vermittelt werden,
Proseminare, in denen einführende Themen der sportwissenschaftlichen und fachmethodischen Teildisziplinen von den Studenten erarbeitet werden,
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