Heft 
(1997) 5
Seite
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fünf Mitgliedern und deren Stellvertretern und setzt sich wie folgt zusammen:

§ 3

drei Vertreter der Gruppe der Professoren, davon mindestens ein Professor aus dem Fach Politik/ Ver­waltungswissenschaft und ein Professor aus dem Fach Soziologie,

ein Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mit­arbeiter aus den Sozialwissenschaften und

ein Student, der das Grundstudium in einem der so­zialwissenschaftlichen Studiengänge erfolgreich ab­solviert hat.

Zweck der Prüfung

( 1) Die Zwischenprüfung für das Lehramt Politische Bildung bildet den Abschluß des drei- bzw. viersemestri­gen Grundstudiums im Fach Politische Bildung.

( 2) Sie soll den Nachweis erbringen, daß die Kandidaten die inhaltlichen Grundlagen der Bezugswissenschaften der politischen Bildung, ein methodisches Instrumentari­um und eine systematische Orientierung erworben haben und in der Lage sind, sozialwissenschaftliche Themen selbständig bearbeiten können.

( 3) Das Bestehen der Zwischenprüfung ist in der Regel Voraussetzung für das Belegen von Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums.

formiert werd

§ 4

Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Zwischenprüfung

( 1) Die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen sind er­füllt, wenn

1. nach einem drei- bzw. viersemestrigen Grundstudium im Studiengang" Politische Bildung" auf der Grundlage des§ 5 der Studienordnung( StO) vom 11. Juli 1996 studiert wurde,

2. die Seminarscheine/ Teilnahmescheine über die Teil­nahme an Pflichtlehrveranstaltungen und

3. vier bzw. fünf Leistungsnachweise gemäß§ 6 StO vorgelegt wurden:

ein Leistungsnachweis in einem soziologischen Kern­bereich,

ein Leistungsnachweis in einem politikwissenschaftli­chen Kernbereich( Politisches System und Innenpoli­tik oder Politik und Recht: Einführung in das Grund­gesetz),

ein Leistungsnachweis in Politik und Wirtschaft und ein Leistungsnachweis Neueste Geschichte und Zeit­geschichte und

nur für die Teilstudiengänge von 80 SWS ein Lei­stungsnachweis im Kernbereich Methoden der empi­rischen Sozialforschung.

( 2) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in dem selben Studiengang erbracht wurden, werden ohne Gleichwertigkeitsprüfungen anerkannt. Die Anerkennung erfolgt von Amts wegen durch den Prüfungsausschuẞ Sozialwissenschaften. Die Studierenden haben die für die

Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Alles weitere regelt die ZwPO.

§ 5 Gegenstand der Prüfung

Die Zwischenprüfung ist eine Fachprüfung über zwei Themen aus einem politikwissenschaftlichen und einem soziologischen Kernbereich. Themen, die bereits Gegen­stand von Leistungsnachweisen waren, sind auszuschlie­Ben.

§ 6 Umfang und Form der Zwischenprüfung

01

Die Zwischenprüfung wird als Kollegialprüfung durchge­führt und besteht aus einer 30minütigen mündlichen Prüfung über zwei Themen aus einem politikwissen­schaftlichen und einem soziologischen Kernbereich.

§ 7 Bewertung der Prüfung

( 1) Die Gesamtnote der Prüfung setzt sich aus den Prü­fungsleistungen zum politikwissenschaftlichen und zum soziologischen Kernbereich zusammen und wird auf dem Wege der arithmetischen Mittelung gebildet.

( 2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistun­gen in den beiden Kernbereichen mindestens mit der Note" ausreichend" bewertet werden.

( 3) Alles weitere regelt die ZwPO.

§ 8

Studienfachberatung

Im Anschluß an die Zwischenprüfung findet eine Studi­enfachberatung statt, in der die Studierenden auch über mögliche Schwerpunktbildungen im Hauptstudium in­formiert werden sollen.

§ 9

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

( 1) Diese Besonderen Bestimmungen lösen die Vorläufi­ge Studienordnung für das Fach" Politische Bildung" ( Teilstudiengänge) an der Universität Potsdam vom 5. Oktober 1993 ab. Sie treten am Tage nach ihrer Veröf­fentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

( 2) Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Besonderen Bestimmungen für die Zwischenprüfung für das Lehramt Politische Bildung aufgenommen haben, können zur Zwischenprüfung zugelassen werden, wenn sie ein ordnungsgemäßes Studium analog der Studien­ordnung für das Lehramt" Politische Bildung" an der Universität Potsdam vom 11. Juli 1996 nachweisen; entsprechende Äquivalenzregelungen erläßt der Prü­fungsausschuẞ.

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