Heft 
(1997) 5
Seite
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Polit. Theorie und Polit. Philosophie 8 SWS 4 SWS Internationale Beziehungen Fachdidaktik

§ 12

6 SWS 4 SWSe

8 SWS 6 SWS

1. Fach: 10 SWS für freie Schwerpunktbildung in einem soziologischen und in einem politikwissenschaftlichen Kernbereich.

2. Fach: 10 SWS für freie Schwerpunktbildung in einem soziologischen und in einem politikwissenschaftlichen Kernbereich.

Inkrafttreten

Diese Studienordnung löst die Vorläufige Studienord­nung für das Fach" Politische Bildung"( Teilstu­diengänge) an der Universität Potsdam vom 5. Oktober 1993 ab. Sie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Pots­dam in Kraft.

§ 10

Benotete Leistungsnachweise im Haupt­studium

( 1) In den Teilstudiengängen Primarstufe, Fach; Sekun­darstufe I, 2. Fach und Sekundarstufe I/ Primarstufe, 2. Fach( 50 SWS) sind zwei benotete Leistungsnachweise zu erwerben, einer in einem Kernbereich, der nicht im Grundstudium belegt wurde, und einer im Bereich Fach­didaktik.

( 2) In allen weiteren Teilstudiengängen( 60 SWS und 80 SWS) sind drei benotete Leistungsnachweise zu erwer­ben. Zwei benotete Leistungsnachweise sind in den Kernbereichen, die nicht im Grundstudium belegt wur­den, zu erbringen, davon soll einer einem soziologischen und einer einem politikwissenschaftlichen Bereich zuzu­ordnen sein. Ein Leistungsnachweis ist im Bereich Fachdidaktik zu erbringen.

§ 11

Schulpraktische Studien

( 1) Die Schulpraktischen Studien sind obligatorischer Bestandteil aller Teilstudiengänge im Sinne der Ordnung für schulpraktische Studien in den Lehramtsstudien­gängen der Universität Potsdam vom 8. Februar 1996 und bilden die schulpraktische Komponente des Studien­gangs" Politische Bildung". Sie werden durch fachdidak­tische Lehrveranstaltungen vorbereitet. Ihr erfolgreiches Absolvieren ist eine Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung.

( 2) Das semesterbegleitende fachdidaktische Tagesprak­tikum mit vor- und nachbereitenden Veranstaltungen soll den Studierenden Erfahrungen unmittelbar im Unterricht ihres Faches ermöglichen. Sie sollen berufsnah die Um­setzung von Theorien und Methoden zur Beschreibung, Analyse und Gestaltung von Schule in der Unter­richtswirklichkeit erleben können.

( 3) Im Unterrichtspraktikum sollen sich die Studierenden mit dem Unterrichtsalltag und dessen Bedingungen an einer Schule, die dem gewählten Lehramt entspricht, vertraut machen. Sie sollen ca. 20 Unterrichtsstunden hospitieren und ca. 8 Stunden Unterricht erteilen, zu­nächst unter Anleitung von Mentoren und dann zuneh­mend selbständig. Zum Unterrichtspraktikum ist ein Praktikumsbericht vorzulegen.

( 4) Alles weitere regelt die Ordnung für schulpraktische Studien in den Lehramtsstudiengängen vom 8. Februar

1996.

Besondere Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung im Lehramtsstudium des Faches Politische Bildung an der Universität Potsdam

Vom 11. Juli 1996

Der Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissen­schaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( BbgHG) vom 24.6.1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S. 173), am 11. Juli 1996 die folgenden besonderen Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung im Lehramtsstudium des Faches Politi­sche Bildung erlassen: 1 2

Inhalt

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Prüfungsausschuẞ

§ 3 Zweck der Prüfung

§ 4 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Zwi­schenprüfung

§ 5 Gegenstand der Prüfung

§ 6 Umfang und Form der Zwischenprüfung

§7 Bewertung der Prüfung

§ 8 Studienberatung

§ 9 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Besonderen Bestimmungen regeln auf der Grund­lage der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehräm­ter an den Schulen( Lehramtsprüfungsordnung( LPO) vom 14. Juni 1994 und der Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam ( ZwPO) vom 5. Mai 1994 die Zwischenprüfung für alle Teilstudiengänge für das Lehramt" Politische Bildung".

§ 2

Prüfungsausschuẞ

Die Aufgaben des Prüfungsausschusses für das Fach " Politische Bildung" werden vom Prüfungsausschuẞ Sozialwissenschaften wahrgenommen. Er besteht aus

Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibli­che Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.

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Bestätigt durch Schreiben des MWFK vom 4. März 1997

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