1
Polit. Theorie und Polit. Philosophie 8 SWS 4 SWS Internationale Beziehungen Fachdidaktik
§ 12
6 SWS 4 SWSe
8 SWS 6 SWS
1. Fach: 10 SWS für freie Schwerpunktbildung in einem soziologischen und in einem politikwissenschaftlichen Kernbereich.
2. Fach: 10 SWS für freie Schwerpunktbildung in einem soziologischen und in einem politikwissenschaftlichen Kernbereich.
Inkrafttreten
Diese Studienordnung löst die Vorläufige Studienordnung für das Fach" Politische Bildung"( Teilstudiengänge) an der Universität Potsdam vom 5. Oktober 1993 ab. Sie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
§ 10
Benotete Leistungsnachweise im Hauptstudium
( 1) In den Teilstudiengängen Primarstufe, Fach; Sekundarstufe I, 2. Fach und Sekundarstufe I/ Primarstufe, 2. Fach( 50 SWS) sind zwei benotete Leistungsnachweise zu erwerben, einer in einem Kernbereich, der nicht im Grundstudium belegt wurde, und einer im Bereich Fachdidaktik.
( 2) In allen weiteren Teilstudiengängen( 60 SWS und 80 SWS) sind drei benotete Leistungsnachweise zu erwerben. Zwei benotete Leistungsnachweise sind in den Kernbereichen, die nicht im Grundstudium belegt wurden, zu erbringen, davon soll einer einem soziologischen und einer einem politikwissenschaftlichen Bereich zuzuordnen sein. Ein Leistungsnachweis ist im Bereich Fachdidaktik zu erbringen.
§ 11
Schulpraktische Studien
( 1) Die Schulpraktischen Studien sind obligatorischer Bestandteil aller Teilstudiengänge im Sinne der Ordnung für schulpraktische Studien in den Lehramtsstudiengängen der Universität Potsdam vom 8. Februar 1996 und bilden die schulpraktische Komponente des Studiengangs" Politische Bildung". Sie werden durch fachdidaktische Lehrveranstaltungen vorbereitet. Ihr erfolgreiches Absolvieren ist eine Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung.
( 2) Das semesterbegleitende fachdidaktische Tagespraktikum mit vor- und nachbereitenden Veranstaltungen soll den Studierenden Erfahrungen unmittelbar im Unterricht ihres Faches ermöglichen. Sie sollen berufsnah die Umsetzung von Theorien und Methoden zur Beschreibung, Analyse und Gestaltung von Schule in der Unterrichtswirklichkeit erleben können.
( 3) Im Unterrichtspraktikum sollen sich die Studierenden mit dem Unterrichtsalltag und dessen Bedingungen an einer Schule, die dem gewählten Lehramt entspricht, vertraut machen. Sie sollen ca. 20 Unterrichtsstunden hospitieren und ca. 8 Stunden Unterricht erteilen, zunächst unter Anleitung von Mentoren und dann zunehmend selbständig. Zum Unterrichtspraktikum ist ein Praktikumsbericht vorzulegen.
( 4) Alles weitere regelt die Ordnung für schulpraktische Studien in den Lehramtsstudiengängen vom 8. Februar
1996.
Besondere Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung im Lehramtsstudium des Faches Politische Bildung an der Universität Potsdam
Vom 11. Juli 1996
Der Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( BbgHG) vom 24.6.1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S. 173), am 11. Juli 1996 die folgenden besonderen Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung im Lehramtsstudium des Faches Politische Bildung erlassen: 1 2
Inhalt
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Prüfungsausschuẞ
§ 3 Zweck der Prüfung
§ 4 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Zwischenprüfung
§ 5 Gegenstand der Prüfung
§ 6 Umfang und Form der Zwischenprüfung
§7 Bewertung der Prüfung
§ 8 Studienberatung
§ 9 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Besonderen Bestimmungen regeln auf der Grundlage der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an den Schulen( Lehramtsprüfungsordnung( LPO) vom 14. Juni 1994 und der Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam ( ZwPO) vom 5. Mai 1994 die Zwischenprüfung für alle Teilstudiengänge für das Lehramt" Politische Bildung".
§ 2
Prüfungsausschuẞ
Die Aufgaben des Prüfungsausschusses für das Fach " Politische Bildung" werden vom Prüfungsausschuẞ Sozialwissenschaften wahrgenommen. Er besteht aus
Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Kandidatinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.
2
Bestätigt durch Schreiben des MWFK vom 4. März 1997
139