§ 7
Zwischenprüfung
( 1) Die Zwischenprüfung schließt das Grundstudium ab. Ihr Bestehen ist Voraussetzung zum Belegen von Seminaren und Kolloquien des Hauptstudiums. Alles weitere regeln die Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam( ZwPO) vom 5. Mai 1994 und die besonderen Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung im Lehramtsstudium des Faches Politische Bildung vom 11. Juli 1996.
( 2) Die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen sind erfüllt, wenn nach einem drei- bzw. viersemestrigen Grundstudium im Studiengang" Politische Bildung" auf der Grundlage dieser Studienordnung studiert wurde und wenn die Seminarscheine/ Teilnahmescheine über die Teilnahme an Pflichtlehrveranstaltungen sowie die Leistungsnachweise nach§ 6 vorgelegt wurden. Jeder Leistungsnachweis muß mindestens mit der Note ausreichend bewertet sein.
( 3) Die Zwischenprüfung besteht aus einer 30minütigen mündlichen Prüfung über zwei Themen aus einem politikwissenschaftlichen und einem soziologischen Kernbereich. Themen, die bereits Gegenstand von Leistungsnachweisen waren, sind auszuschließen.
( 4) Im Anschluß an die Zwischenprüfung findet eine Studienberatung statt, in der die Studierenden auch über mögliche Schwerpunktbildungen im Hauptstudium informiert werden sollen.
§ 8
Hauptstudium
Im Hauptstudium sollen aufbauend auf dem Grundstudium in Vorlesungen, Hauptseminaren, Kolloquien und Exkursionen fachliche und didaktische wissenschaftliche Fragestellungen sachlich und methodisch vertieft behandelt werden. Seminare und Kolloquien des Hauptstudiums können erst nach erfolgreichem Abschluß der Zwischenprüfung belegt werden. Über Ausnahmen entscheiden die Dozenten im Hauptstudium. Die individuelle Schwerpunktbildung soll in jenen Kernbereichen erfolgen, die im Grundstudium noch nicht studiert wurden. Neben den in§ 3 Abs. 2 aufgeführten Kernbereichen der Politikwissenschaft können dabei auch die Kernbereiche Analyse und Vergleich politischer Systeme oder Verwaltungswissenschaft gewählt werden. Fachdidaktische Lehrveranstaltungen greifen die Fachwissenschaften unter den Perspektiven der politischen Bildung auf und führen zur pädagogischen Analyse der Unterrichtspraxis. Das fachdidaktische Studium schließt ein semesterbegleitendes fachdidaktisches Tagespraktikum sowie ein Unterrichtspraktikum als vierwöchiges Blockpraktikum im Fach Politische Bildung oder als sechswöchiges Blockpraktikum in beiden Fächern ein.
§ 9
Lehrveranstaltungen im Hauptstudium
Im Hauptstudium sind in den einzelnen Teilstudiengängen mindestens folgende Studienbereiche zu belegen:
Primarstufe Fach( 3 Semester)
Allgemeine Soziologie
Politische Theorie und Polit. Philosophie Internationale Beziehungen
Politik und Recht Fachdidaktik
4 SWS
4 SWS
4 SWS
0/2 SWS* 6 SWS
8 SWS für freie Schwerpunktbildung in einem soziologischen und in einem politikwissenschaftlichen Kernbereich.
* alternativ: wenn im Grundstudium 4 SWS, dann im Hauptstudium keine SWS oder wenn im Grundstudium 2 SWS, dann im Hauptstudium 2 SWS
Sekundarstufe I, 1. Fach oder 2. Fach( 3 Semester)
Allgemeine Soziologie
Polit. Theorie und Polit. Philosophie Internationale Beziehungen
Politik und Recht
1. Fach 2. Fach
4 SWS 4 SWS
4 SWS 4 SWS
4 SWS 4 SWS ----- 0/2 SWS
Neuere Geschichte u. Zeitgeschichte 2 SWS- Fachdidaktik
6 SWS 6 SWS
1. Fach: 10 SWS für freie Schwerpunktbildung in einem soziologischen und in einem politikwissenschaftlichen Kernbereich.
2. Fach: 8 SWS für freie Schwerpunktbildung in einem soziologischen und in einem politikwissenschaftlichen Kernbereich.
Sekundarstufe II, 1. Fach oder 2. Fach( 4 Semester)
Allgemeine Soziologie
Polit. Theorie und Polit. Philosophie Internationale Beziehungen Fachdidaktik
1. Fach 2. Fach
8 SWS 4 SWS
8 SWS 4 SWS
6 SWS 4 SWS
8 SWS 6 SWS
1. Fach: 10 SWS für freie Schwerpunktbildung in einem soziologischen und in einem politikwissenschaftlichen Kernbereich.
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2. Fach: 10 SWS für freie Schwerpunktbildung in einem soziologischen und in einem politikwissenschaftlichen Kernbereich.
Sekundarstufe I/ Primarstufe,
1. oder 2. Fach( 4 Semester)
Allgemeine Soziologie
Polit. Theorie und Polit. Philosophie Internationale Beziehungen
Politik und Recht
1. Fach 2. Fach 4 SWS 4 SWS
4 SWS 4 SWS
4 SWS 4 SWS
--- 0/2 SWS*
Neuere Geschichte und Zeitgeschichte 2 SWS Fachdidaktik
6 SWS 6 SWS
1. Fach: 10 SWS für freie Schwerpunktbildung in einem soziologischen und in einem politikwissenschaftlichen Kernbereich.
2. Fach: 8 SWS für freie Schwerpunktbildung in einem soziologischen und in einem politikwissenschaftlichen Kernbereich.
alternativ: wenn im Grundstudium 4 SWS, dann im Hauptstudium keine SWS oder wenn im Grundstudium 2 SWS, dann im Hauptstudium 2 SWS
Sekundarstufe II/ Sekundarstufe I, 1. Fach oder 2. Fach( 4 Semester)
Allgemeine Soziologie
1. Fach 2. Fach
8 SWS 4 SWS
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