Heft 
(1997) 9
Seite
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tungsmitglieder Aufgaben an andere Zentrumsangehörige übertragen. Sie ist gegenüber dem Senat in Personal- und Haushaltsangelegenheiten rechenschaftspflichtig. erstattet dem Senat jährlich Bericht über die Arbeit des Zentrums.

( 4) Die Mitglieder der Leitung vertreten die geschäftsfüh­rende Leiterin oder den geschäftsführenden Leiter. Der Leitung obliegt die Beschlußfassung über alle Angele­genheiten des Zentrums, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Näheres regelt die Leitung durch eine Geschäftsordnung.

§ 5 Beirat

( 1) Der Senat kann auf Vorschlag der Leitung einen Beirat bestellen, der diese bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer Aufgaben, insbesondere bei der Her­stellung und Pflege von Kontakten zu Behörden und son­stigen Institutionen des öffentlichen Lebens im Bereich des Umweltschutzes bzw. der Umweltwissenschaften berät und unterstützt. Er wählt aus seiner Mitte eine Spre­cherin oder einen Sprecher.

( 2) Der Beirat soll höchstens 10 Mitglieder haben. Mit­glieder des Beirats sollen insbesondere Vertreter von Umweltbehörden und von Einrichtungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes bzw. der Umweltwissenschaften sein. Der Beirat tagt mindestens zweimal jährlich. Ta­gungen können von der Leitung des Zentrums angeregt und gefordert werden. Die Einberufung und Leitung der Tagungen obliegt der Sprecherin oder dem Sprecher des Beirats. Zu Leitungssitzungen können Beiratsmitglieder von der Leitung mit Rederecht eingeladen werden.

§ 6 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Pots­dam in Kraft.

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