Heft 
(1997) 9
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schungsförderinstitutionen und administrativer Einrich­tungen angehören.

( 2) Der Beirat tagt unter dem Vorsitz eines Leitungsmit­glieds in der Regel jährlich. Er nimmt Stellung zu kon­zeptionellen Fragen und den Arbeitsaufgaben des Zen­trums und gibt Empfehlungen dazu ab. Zu Leitungssit­zungen können Beiratsmitglieder von der Leitung mit Rederecht eingeladen werden.

§ 6 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Pots­dam in Kraft.

Satzung des Interdisziplinären Zentrums für Umweltwissenschaften

Vom 10. Juli 1997

Der Senat der Universität Potsdam hat auf seiner Sitzung am 10. Juli 1997 folgende Satzung erlassen:"

§ 1 Rechtsstellung

Das Interdisziplinäre Zentrum für Umweltwissenschaften ( ZfU) ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Universität Potsdam unter Verantwortung des Senats nach§ 93 Abs. 2 Satz 2 Brandenburgisches Hochschul­gesetz.

angehörige sowie die Mitwirkung bei der Fort- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Umweltwissen­schaften im Land Brandenburg. Das schließt die Initiie­rung und Organisation von Lehrangeboten für Studieren­de unterschiedlicher Diplom-, Magister- und Lehramts­studiengänge ein. Das ZfU übernimmt die in der Ausbil­dung von Lehramtsstudierenden gemäß dem" Potsdamer Modell der Lehrerbildung" notwendigen Aufgaben auf dem Gebiet der Umweltbildung. Darüber hinaus leistet es Beiträge zur fachübergreifenden Ausbildung aller Studie­renden und zur Förderung des wissenschaftlichen Nach­wuchses.

( 4) Das ZfU organisiert Kolloquien, Fachtagungen zu umweltwissenschaftlichen Fragestellungen im weitesten Sinne, Ringvorlesungen, etc. Es informiert über inhaltli­che und organisatorische Belange seiner Arbeit und pu­bliziert Forschungsergebnisse.

§ 3 Organisationsstruktur

( 1) Angehörige des Zentrums sind

die ihm zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitar­beiter,

Mitglieder der Universität, die neben oder im Zu­sammenhang mit ihren originären Aufgaben Lei­stungen im Rahmen des Zentrums erbringen. Hier­für werden durch die Universität dauerhafte oder zeitweise Doppelzuordnungen eingerichtet.

( 2) Im Zentrum können auch Studierende der Universität Potsdam, die sich für umweltwissenschaftliche Fragen interessieren, sowie Wissenschaftler anderer Institutionen mitwirken.

( 3) Das Zentrum verfügt zur Wahrnehmung seiner Auf­gaben über eigene personelle, finanzielle und sächliche Mittel.

§ 2 Aufgaben

( 1) Das Zentrum dient der Förderung interdisziplinärer Lehre und Forschung auf dem Gebiet der Umweltwissen­schaften im weitesten Sinne. Es bietet Wissenschaftlern unterschiedlicher Disziplinen der Universität sowie auch außeruniversitärer Institutionen durch Koordinierung gemeinsamer Lehr- und Forschungsvorhaben Möglich­keiten zur Kooperation sowie zur Vorbereitung und Rea­lisierung drittmittel finanzierter Projekte.

( 2) Das Zentrum bietet Gastwissenschaftlern, die sich für einen drittmittelfinanzierten Aufenthalt an der Universität Potsdam entschieden haben oder vom Zentrum dazu eingeladen werden, interdisziplinäre und kooperative Arbeitsmöglichkeiten.

( 3) Besonderes Anliegen des Zentrums sind die studenti­sche Ausbildung, Fortbildungsangebote für Hochschul­

1 Genehmigt durch Schreiben des MWFK vom 8. September 1997

§ 4 Leitung

( 1) Das Zentrum wird von einer kollegialen Leitung ( Direktorium) verwaltet, die aus drei Mitgliedern aus der Gruppe der Professoren besteht. Die Leitung wird im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft, For­schung und Kultur vom Senat der Universität für eine Amtszeit von drei Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich.

( 2) Dieses kollegiale Leitungsgremium entscheidet mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stim­mengleichheit entscheidet das Leitungsmitglied, das als geschäftsführende Leiterin( Direktorin) oder als ge­schäftsführender Leiter( Direktor) mit der Führung der laufenden Geschäfte betraut wird.

( 3) Die mit der geschäftsführenden Leitung betraute Person vertritt das Zentrum inner- und außerhalb der Universität. Sie kann mit Zustimmung der übrigen Lei­

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