Satzung des Interdisziplinären Zentrums Dünne Organische und Biochemische Schichten
Vom 10. Juli 1997
Der Senat der Universität Potsdam hat auf seiner Sitzung am 10. Juli 1997 folgende Satzung erlassen: ¹
§ 1 Rechtsstellung
Das Interdisziplinäre Forschungszentrum Dünne Organische und Biochemische Schichten( IFZ- DOBS) ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Universität Potsdam unter Verantwortung des Senats nach§ 93 Abs. 2 Satz 2 Brandenburgisches Hochschulgesetz.
§ 2 Aufgaben
( 1) Das Zentrum dient der Förderung interdisziplinärer Forschung und Ausbildung auf dem Gebiet der Dünnen organischen und biochemischen Schichten. Sein besonderes Anliegen ist es, die Interdisziplinarität, das Leistungsvermögen, die Effektivität und Internationalität der Forschung und Lehre an der Universität zu intensivieren, eine konstruktive Kooperation mit den im PotsdamBerliner Raum angesiedelten Instituten und Großforschungseinrichtungen und die Zusammenarbeit mit technologie- orientierten Unternehmen zu entwickeln.
( 2) Eine spezielle Aufgabe des IFZ- DOBS ist die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie die Erarbeitung, Unterstützung und Durchführung interdisziplinärer Lehrveranstaltungen.
( 3) Das Zentrum soll Drittmittel für interdisziplinäre Forschungsprojekte einwerben, Kolloquien, Workshops und andere wissenschaftliche Veranstaltungen durchführen sowie die interdisziplinäre Ausbildung anregen und fördern. Das Zentrum bietet Gastwissenschaftlern, die sich für einen drittfinanzierten Aufenthalt an der Universität Potsdam entschieden haben bzw. vom Zentrum dazu eingeladen werden, kooperative Arbeitsmöglichkeiten. Das Zentrum veröffentlicht Mitteilungen und Schriften.
sammenhang mit ihren originären Aufgaben Leistungen im Rahmen des Zentrums erbringen. Hierfür werden durch die Universität dauerhafte oder zeitweise Doppelzuordnungen eingerichtet.
( 2) Im Zentrum können auch Studierende, die sich für Fragen auf dem Gebiet der Dünnen organischen und biochemischen Schichten interessieren, sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler anderer Institutionen mitwirken.
( 3) Das Zentrum verfügt zur Wahrnehmung seiner Aufgaben über eigene personelle, finanzielle und sächliche Mittel.
§ 4 Leitung
( 1) Das Zentrum wird von einer kollegialen Leitung ( Direktorium) verwaltet, die aus der Inhaberin bzw. dem Inhaber der Professur für Festkörperphysik, der Inhaberin bzw. dem Inhaber einer Professur in der Mathematik oder Informatik und der Inhaberin bzw. dem Inhaber einer Professur in der Chemie, Biologie oder Biochemie besteht. Die Leitung wird im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom Senat der Universität für eine Amtszeit von drei Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich.isdo
( 2) Dieses kollegiale Leitungsgremium entscheidet mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Leitungsmitglied, das als geschäftsführende Leiterin( Direktorin) oder als geschäftsführender Leiter( Direktor) mit der Führung der laufenden Geschäfte betraut wird.
( 3) Die mit der geschäftsführenden Leitung betraute Person vertritt das Zentrum inner- und außerhalb der Universität. Sie kann mit Zustimmung der übrigen Leitungsmitglieder Aufgaben an andere Zentrumsangehörige übertragen. Sie ist gegenüber dem Senat in Personal- und Haushaltsangelegenheiten rechenschaftspflichtig. erstattet dem Senat jährlich Bericht über die Arbeit des Zentrums.
Sie
( 4) Die Mitglieder der Leitung vertreten die geschäftsführende Leiterin oder den geschäftsführenden Leiter. Der Leitung obliegt die Beschlußfassung über alle Angelegenheiten des Zentrums, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Näheres regelt die Leitung durch eine Geschäftsordnung.
§ 3 Organisationsstruktur
( 1) Angehörige des Zentrums sind
die ihm zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
Mitglieder der Universität, die neben oder im Zu
1 Genehmigt durch Schreiben des MWFK vom 8. September 1997
§ 5 Beirat
( 1) Der Senat bestellt auf Vorschlag der Leitung einen Beirat, der an der aktiven Gestaltung des IFZ- DOBS beteiligt ist. Der Beirat besteht aus bis zu 13 Mitgliedern. Dem Beirat sollen Vertreter universitärer und außeruniversitärer Forschungseinrichtungen, technologieorientierter Unternehmen, Wissenschaftseinrichtungen, For
192