MAC
I. Rechts- und
GOOD Verwaltungsvorschriften
Satzung des Interdisziplinären Zentrums für Australienforschung
Vom 15. Mai 1997
Der Senat der Universität Potsdam hat auf seiner Sitzung am 15. Mai 1997 folgende Satzung für das Interdisziplinäre Zentrum für Australienforschung beschlossen:
§ 1 Rechtsstellung
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Das Interdisziplinäre Zentrum für Australienforschung ( IZA) ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Universität Potsdam unter Verantwortung des Senats nach§ 93 Abs. 2 Satz 2 Brandenburgisches Hochschulgesetz.
§ 2 Aufgaben
Das IZA soll folgende Aufgaben erfüllen:
Aufbau eines Programms regelmäßiger australienbezogener Lehrveranstaltungen an der Universität Potsdam mit der Perspektive eines Graduiertenkollegs bzw. internationaler Studiengänge
Förderung und Realisierung von Projekten interdisziplinärer Australienforschung sowie von gemeinsamen Forschungsvorhaben deutscher und australischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler
Anbahnung und Organisation von universitärer Zusammenarbeit in allen Wissenschaftsbereichen sowie Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Studierenden
Informationsveranstaltungen zu zu Wirtschaft, Gesellschaft, Politik, Kultur mit australischen und deutschen Referentinnen und Referenten
Kulturveranstaltungen( Filme, Theater, Musik, Literatur) für alle Australieninteressierte im Großraum Berlin/ Brandenburg
Veröffentlichung von Mitteilungen und Schriften im Rahmen des Aufgabengebietes des IZA
§ 3 Leitung
( 1) Das Zentrum wird von einer kollegialen Leitung ( Direktorium) verwaltet. Sie ist für die Umsetzung der Aufgaben des Zentrums verantwortlich. In allen Fragen, die sich aus der Realisierung der Aufgaben des Zentrums ergeben, entscheiden die Mitglieder der Leitung gemeinschaftlich. Zu diesem Zweck konsultiert sich die Leitung mindestens zweimal monatlich. Die Leitung gibt sich
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Genehmigt mit Schreiben des MWFK vom 10. Juli 1997
eine Geschäftsordnung, die vom Senat der Universität Potsdam bestätigt werden muß.
( 2) Die Leitung besteht aus zwei Professorinnen oder Professoren, die diese Funktion ehrenamtlich ausüben. Die Mitglieder der Leitung werden im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom Senat der Universität Potsdam für eine Amtszeit von drei Jahren bestellt. Eines der zwei Mitglieder muß als Professorin oder Professor der Universität Potsdam angehören. Das andere Mitglied wird auf der Grundlage eines gemeinsamen Vorschlags der beteiligten australischen Universitäten bestellt.
( 3) Das deutsche Mitglied der Leitung wird vom Senat für seine Amtszeit zur geschäftsführenden Leiterin( Direktorin) oder zum geschäftsführenden Leiter( Direktor) bestellt. Die geschäftsführende Leiterin oder der geschäftsführende Leiter vertritt das Zentrum inner- und außerhalb der Universität und führt die laufenden Geschäfte des Zentrums. Die geschäftsführende Leiterin oder der geschäftsführende Leiter kann Aufgaben an das andere Mitglied der Leitung oder Mitarbeiter des Zentrums übertragen, sofern die Leitung dem zustimmt. Die geschäftsführende Leiterin oder der geschäftsführende Leiter ist gegenüber dem Senat der Universität Potsdam in Personal- und Haushaltsangelegenheiten auskunftsund rechenschaftspflichtig.
§ 4 Der Wissenschaftliche Beirat
( 1) Der Wissenschaftliche Beirat hat 12 Mitglieder, davon müssen sechs der Universität Potsdam angehören. Vier Mitglieder werden von den beteiligten australischen Universitäten entsandt; zwei Mitglieder vertreten andere deutsche Universitäten. Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden für die Dauer von 3 Jahren. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung und tagt in der Regel einmal im Jahr. Die Einladung zur Sitzung erfolgt durch die geschäftsführende Leiterin oder den geschäftsführenden Leiter des Zentrums. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Mitglieder der Leitung haben im Beirat Antrags- und Rederecht.
( 2) Der Beirat wahrt durch seine fachwissenschaftliche Zusammensetzung den interdisziplinären Charakter des Zentrums. Der Beirat gibt Empfehlungen und nimmt Stellung zu konzeptionellen Fragen der Arbeit und der Entwicklung des Zentrums.
§ 5 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
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