Heft 
(1997) 9
Seite
186
Einzelbild herunterladen

MAC

I. Rechts- und

GOOD Verwaltungsvorschriften

Satzung des Interdisziplinären Zentrums für Australienforschung

Vom 15. Mai 1997

Der Senat der Universität Potsdam hat auf seiner Sitzung am 15. Mai 1997 folgende Satzung für das Interdiszipli­näre Zentrum für Australienforschung beschlossen:

§ 1 Rechtsstellung

1

Das Interdisziplinäre Zentrum für Australienforschung ( IZA) ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Universität Potsdam unter Verantwortung des Senats nach§ 93 Abs. 2 Satz 2 Brandenburgisches Hochschul­gesetz.

§ 2 Aufgaben

Das IZA soll folgende Aufgaben erfüllen:

Aufbau eines Programms regelmäßiger australienbe­zogener Lehrveranstaltungen an der Universität Pots­dam mit der Perspektive eines Graduiertenkollegs bzw. internationaler Studiengänge

Förderung und Realisierung von Projekten interdiszi­plinärer Australienforschung sowie von gemeinsamen Forschungsvorhaben deutscher und australischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler

Anbahnung und Organisation von universitärer Zu­sammenarbeit in allen Wissenschaftsbereichen sowie Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissen­schaftlern und Studierenden

Informationsveranstaltungen zu zu Wirtschaft, Ge­sellschaft, Politik, Kultur mit australischen und deut­schen Referentinnen und Referenten

Kulturveranstaltungen( Filme, Theater, Musik, Lite­ratur) für alle Australieninteressierte im Großraum Berlin/ Brandenburg

Veröffentlichung von Mitteilungen und Schriften im Rahmen des Aufgabengebietes des IZA

§ 3 Leitung

( 1) Das Zentrum wird von einer kollegialen Leitung ( Direktorium) verwaltet. Sie ist für die Umsetzung der Aufgaben des Zentrums verantwortlich. In allen Fragen, die sich aus der Realisierung der Aufgaben des Zentrums ergeben, entscheiden die Mitglieder der Leitung gemein­schaftlich. Zu diesem Zweck konsultiert sich die Leitung mindestens zweimal monatlich. Die Leitung gibt sich

1

Genehmigt mit Schreiben des MWFK vom 10. Juli 1997

eine Geschäftsordnung, die vom Senat der Universität Potsdam bestätigt werden muß.

( 2) Die Leitung besteht aus zwei Professorinnen oder Professoren, die diese Funktion ehrenamtlich ausüben. Die Mitglieder der Leitung werden im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom Senat der Universität Potsdam für eine Amtszeit von drei Jahren bestellt. Eines der zwei Mitglieder muß als Professorin oder Professor der Universität Potsdam an­gehören. Das andere Mitglied wird auf der Grundlage ei­nes gemeinsamen Vorschlags der beteiligten australi­schen Universitäten bestellt.

( 3) Das deutsche Mitglied der Leitung wird vom Senat für seine Amtszeit zur geschäftsführenden Leiterin( Di­rektorin) oder zum geschäftsführenden Leiter( Direktor) bestellt. Die geschäftsführende Leiterin oder der ge­schäftsführende Leiter vertritt das Zentrum inner- und außerhalb der Universität und führt die laufenden Ge­schäfte des Zentrums. Die geschäftsführende Leiterin oder der geschäftsführende Leiter kann Aufgaben an das andere Mitglied der Leitung oder Mitarbeiter des Zen­trums übertragen, sofern die Leitung dem zustimmt. Die geschäftsführende Leiterin oder der geschäftsführende Leiter ist gegenüber dem Senat der Universität Potsdam in Personal- und Haushaltsangelegenheiten auskunfts­und rechenschaftspflichtig.

§ 4 Der Wissenschaftliche Beirat

( 1) Der Wissenschaftliche Beirat hat 12 Mitglieder, da­von müssen sechs der Universität Potsdam angehören. Vier Mitglieder werden von den beteiligten australischen Universitäten entsandt; zwei Mitglieder vertreten andere deutsche Universitäten. Die Mitglieder des Beirats wäh­len aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsit­zenden für die Dauer von 3 Jahren. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung und tagt in der Regel einmal im Jahr. Die Einladung zur Sitzung erfolgt durch die ge­schäftsführende Leiterin oder den geschäftsführenden Leiter des Zentrums. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Mitglieder der Leitung haben im Beirat Antrags- und Rederecht.

( 2) Der Beirat wahrt durch seine fachwissenschaftliche Zusammensetzung den interdisziplinären Charakter des Zentrums. Der Beirat gibt Empfehlungen und nimmt Stel­lung zu konzeptionellen Fragen der Arbeit und der Ent­wicklung des Zentrums.

§ 5 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Pots­dam in Kraft.

reeFilut.01 mov

186