Satzung des Interdisziplinären Zentrums für Biopolymere
Vom 10. Juli 1997
Der Senat der Universität Potsdam hat auf seiner Sitzung am 10. Juli 1997 folgende Satzung für das Interdisziplinäre Zentrum für Biopolymere beschlossen:
die ihm zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
Mitglieder der Universität, die neben oder im Zusammenhang mit ihren originären Aufgaben Leistungen im Rahmen des Zentrums erbringen. Hierfür werden durch die Universität dauerhafte oder zeitweise Doppelzuordnungen eingerichtet.
( 2) Das Zentrum verfügt zur Wahrnehmung seiner Aufgaben über eigene personelle, finanzielle und sächliche Mittel.
§ 1 Rechtsstellung
Das Interdisziplinäre Forschungszentrum für Biopolymere ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Universität Potsdam unter Verantwortung des Senats nach§ 93 Abs. 2 Satz 2 Brandenburgisches Hochschulgesetz.
§ 2 Aufgaben
( 1) Das Zentrum dient der Förderung interdisziplinärer Forschung und Ausbildung auf dem Gebiet der Biopolymere. Sein besonderes Anliegen ist es, die Interdisziplinarität, das Leistungsvermögen, die Effektivität und Internationalität der Forschung und Lehre an der Universität zu intensivieren, eine konstruktive Kooperation mit den im Potsdam- Berliner Raum angesiedelten Instituten und Großforschungseinrichtungen und die Zusammenarbeit mit technologie- orientierten Unternehmen zu entwickeln.
( 2) Eine wesentliche Aufgabe des Interdisziplinären Forschungszentrums für Biopolymere ist die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie die Erarbeitung, Unterstützung und Durchführung interdisziplinärer Lehrveranstaltungen.
( 3) Das Zentrum soll Drittmittel für interdisziplinäre Forschungsprojekte einwerben, Kolloquien, Workshops und andere wissenschaftliche Veranstaltungen durchführen sowie die interdisziplinäre Ausbildung anregen und fördern. Das Zentrum bietet Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftlern, die sich für einen drittfinanzierten Aufenthalt an der Universität Potsdam entschieden haben bzw. vom Zentrum dazu eingeladen werden, kooperative Arbeitsmöglichkeiten. Das Zentrum veröffentlicht Mitteilungen und Schriften auf seinem Forschungsgebiet.
§3 Organisationsstruktur
( 1) Angehörige des Zentrums sind
1 Genehmigt durch Schreiben des MWFK vom 8. September 1997
§ 4 Leitung
( 1) Das Zentrum wird von einer kollegialen Leitung ( Direktorium) verwaltet, die aus drei Inhaberinnen bzw. Inhabern einer Professur der Fachrichtungen Chemie, Biologie oder Biochemie besteht. Die Leitung wird im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom Senat der Universität für eine Amtszeit von drei Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich.
( 2) Dieses kollegiale Leitungsgremium entscheidet mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Leitungsmitglied, das als geschäftsführende Leiterin( Direktorin) oder als geschäftsführender Leiter( Direktor) mit der Führung der laufenden Geschäfte betraut wird.
( 3) Die mit der geschäftsführenden Leitung betraute Person vertritt das Zentrum inner- und außerhalb der Universität. Sie kann mit Zustimmung der übrigen Leitungsmitglieder Aufgaben an andere Zentrumsangehörige übertragen. Sie ist gegenüber dem Senat in Personal- und Haushaltsangelegenheiten rechenschaftspflichtig. Sie erstattet dem Senat jährlich Bericht über die Arbeit des Zentrums.
( 4) Die Mitglieder der Leitung vertreten die geschäftsführende Leiterin oder den geschäftsführenden Leiter. Der Leitung obliegt die Beschlußfassung über alle Angelegenheiten des Zentrums, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Näheres regelt die Leitung durch eine Geschäftsordnung.
§ 5 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
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