Heft 
(1997) 9
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Satzung des Interdisziplinären Zentrums für Biopolymere

Vom 10. Juli 1997

Der Senat der Universität Potsdam hat auf seiner Sitzung am 10. Juli 1997 folgende Satzung für das Interdiszipli­näre Zentrum für Biopolymere beschlossen:

die ihm zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitar­beiter,

Mitglieder der Universität, die neben oder im Zu­sammenhang mit ihren originären Aufgaben Leistun­gen im Rahmen des Zentrums erbringen. Hierfür werden durch die Universität dauerhafte oder zeit­weise Doppelzuordnungen eingerichtet.

( 2) Das Zentrum verfügt zur Wahrnehmung seiner Auf­gaben über eigene personelle, finanzielle und sächliche Mittel.

§ 1 Rechtsstellung

Das Interdisziplinäre Forschungszentrum für Biopolyme­re ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Universität Potsdam unter Verantwortung des Senats nach§ 93 Abs. 2 Satz 2 Brandenburgisches Hoch­schulgesetz.

§ 2 Aufgaben

( 1) Das Zentrum dient der Förderung interdisziplinärer Forschung und Ausbildung auf dem Gebiet der Biopoly­mere. Sein besonderes Anliegen ist es, die Interdiszipli­narität, das Leistungsvermögen, die Effektivität und Internationalität der Forschung und Lehre an der Univer­sität zu intensivieren, eine konstruktive Kooperation mit den im Potsdam- Berliner Raum angesiedelten Instituten und Großforschungseinrichtungen und die Zusammenar­beit mit technologie- orientierten Unternehmen zu ent­wickeln.

( 2) Eine wesentliche Aufgabe des Interdisziplinären Forschungszentrums für Biopolymere ist die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie die Erarbei­tung, Unterstützung und Durchführung interdisziplinärer Lehrveranstaltungen.

( 3) Das Zentrum soll Drittmittel für interdisziplinäre Forschungsprojekte einwerben, Kolloquien, Workshops und andere wissenschaftliche Veranstaltungen durch­führen sowie die interdisziplinäre Ausbildung anregen und fördern. Das Zentrum bietet Gastwissenschaftlerin­nen und Gastwissenschaftlern, die sich für einen drittfi­nanzierten Aufenthalt an der Universität Potsdam ent­schieden haben bzw. vom Zentrum dazu eingeladen wer­den, kooperative Arbeitsmöglichkeiten. Das Zentrum veröffentlicht Mitteilungen und Schriften auf seinem Forschungsgebiet.

§3 Organisationsstruktur

( 1) Angehörige des Zentrums sind

1 Genehmigt durch Schreiben des MWFK vom 8. September 1997

§ 4 Leitung

( 1) Das Zentrum wird von einer kollegialen Leitung ( Direktorium) verwaltet, die aus drei Inhaberinnen bzw. Inhabern einer Professur der Fachrichtungen Chemie, Biologie oder Biochemie besteht. Die Leitung wird im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft, For­schung und Kultur vom Senat der Universität für eine Amtszeit von drei Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich.

( 2) Dieses kollegiale Leitungsgremium entscheidet mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stim­mengleichheit entscheidet das Leitungsmitglied, das als geschäftsführende Leiterin( Direktorin) oder als ge­schäftsführender Leiter( Direktor) mit der Führung der laufenden Geschäfte betraut wird.

( 3) Die mit der geschäftsführenden Leitung betraute Person vertritt das Zentrum inner- und außerhalb der Universität. Sie kann mit Zustimmung der übrigen Lei­tungsmitglieder Aufgaben an andere Zentrumsangehörige übertragen. Sie ist gegenüber dem Senat in Personal- und Haushaltsangelegenheiten rechenschaftspflichtig. Sie erstattet dem Senat jährlich Bericht über die Arbeit des Zentrums.

( 4) Die Mitglieder der Leitung vertreten die geschäftsfüh­rende Leiterin oder den geschäftsführenden Leiter. Der Leitung obliegt die Beschlußfassung über alle Angele­genheiten des Zentrums, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Näheres regelt die Leitung durch eine Geschäftsordnung.

§ 5 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Pots­dam in Kraft.

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