Heft 
(1997) 9
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Satzung des Interdisziplinären Zentrums für Kognitive Studien

Vom 10. Juli 1997

( 2) Das Zentrum verfügt zur Wahrnehmung seiner Auf­gaben über eigene personelle, finanzielle und sächliche Mittel.

Der Senat der Universität Potsdam hat auf seiner Sitzung am 10. Juli 1997 folgende Satzung erlassen:"

§ 1 Rechtsstellung

Das Interdisziplinäre Zentrum für Kognitive Studien ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Univer­sität Potsdam unter Verantwortung des Senats nach§ 93 Abs. 2 Satz 2 Brandenburgisches Hochschulgesetz.

§ 2 Aufgaben

( 1) Das Zentrum dient der Förderung interdisziplinärer Forschung auf dem Gebiet der Kognitionswissenschaften, unter besonderer Berücksichtigung der Linguistik, Infor­matik und Psychologie. Es erfüllt in diesem Rahmen vornehmlich folgende Aufgaben: Es initiiert und organi­siert die Forschungskooperation innerhalb der Universität mit räumlich benachbarten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie mit Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftlern, die sich für einen drittmittelfi­nanzierten Aufenthalt an der Universität Potsdam ent­schieden haben oder vom Zentrum dazu eingeladen wer­den. Es schafft die räumlichen und materiellen Voraus­setzungen, die für eine derartige Kooperation erforderlich sind.

( 2) Das Zentrum wirbt Drittmittel ein und verwendet sie für die interdisziplinäre Forschung. Das Zentrum leistet darüber hinaus einen Beitrag zur fachübergreifenden Ausbildung. Es organisiert Kolloquien, Ringvorlesungen und Tagungen, informiert regelmäßig über inhaltliche und organisatorische Belange seiner Arbeit und publiziert die Ergebnisse seiner Forschungstätigkeit.

§ 4 Leitung

( 1) Das Zentrum wird von einer kollegialen Leitung ( Direktorium) verwaltet, die aus je einer Inhaberin bzw. einem Inhaber einer Professur aus dem psychologischen, dem sprachwissenschaftlichen und dem formalwissen­schaftlichen Bereich sowie zwei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Professoren besteht. Die Leitung wird im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft, For­schung und Kultur vom Senat der Universität für eine Amtszeit von drei Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich.

( 2) Dieses kollegiale Leitungsgremium entscheidet mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stim­mengleichheit entscheidet das Leitungsmitglied, das als geschäftsführende Leiterin( Direktorin) oder als ge­schäftsführender Leiter( Direktor) mit der Führung der laufenden Geschäfte betraut wird.

( 3) Die mit der geschäftsführenden Leitung betraute Person vertritt das Zentrum inner- und außerhalb der Universität. Sie kann mit Zustimmung der übrigen Lei­tungsmitglieder Aufgaben an andere Zentrumsangehörige übertragen. Sie ist gegenüber dem Senat in Personal- und Haushaltsangelegenheiten rechenschaftspflichtig. erstattet dem Senat jährlich Bericht über die Arbeit des Zentrums.

Sie

( 4) Die Mitglieder der Leitung vertreten die geschäftsfüh­rende Leiterin oder den geschäftsführenden Leiter. Der Leitung obliegt die Beschlußfassung über alle Angele­genheiten des Zentrums, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Näheres regelt die Leitung durch eine Geschäftsordnung.

( 5) Für die Besetzung der Gastprofessur" Kognitions­wissenschaft"( Weiterführung der Gastprofessur des Innovationskollegs" Formale Modelle kognitiver Kom­plexität") hat die Leitung des Zentrums das Vor­schlagsrecht.

-

§ 3 Organisationsstruktur

( 1) Angehörige des Zentrums sind

die ihm zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitar­beiter,

Mitglieder der Universität, die neben oder im Zu­sammenhang mit ihren originären Aufgaben Leistun­gen im Rahmen des Zentrums erbringen. Hierfür wer­den durch die Universität dauerhafte oder zeitweise Doppelzuordnungen eingerichtet.

§ 5 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Pots­dam in Kraft.

Genehmigt mit Schreiben des MWFK vom 8. September 1997

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