Heft 
(1997) 9
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Satzung des Interdisziplinären Zentrums§ 3 Organisationsstruktur

für Lern- und Lehrforschung

Vom 10. Juli 1997

Der Senat der Universität Potsdam hat auf seiner Sitzung am 10. Juli 1997 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Rechtsstellung

Das Interdisziplinäre Zentrum für Lern- und Lehrfor­schung( LLF) ist eine zentrale wissenschaftliche Einrich­tung der Universität Potsdam unter Verantwortung des Senats nach§ 93 Abs. 2 Satz 2 Brandenburgisches Hochschulgesetz.

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( 1) Angehörige des Zentrums sind

die ihm zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Mitglieder der Universität, die neben oder im Zusammen­hang mit ihren originären Aufgaben Leistungen im Rah­men des Zentrums erbringen. Hierfür werden durch die Universität dauerhafte oder zeitweise Doppelzuordnungen eingerichtet.

( 2) Im Zentrum können auch Studierende der Universität Potsdam, die sich für Fragen der Lern- und Lehrforschung interessieren, mitwirken.

( 3) Das Zentrum verfügt zur Wahrnehmung seiner Aufgaben über eigene personelle, finanzielle und sächliche Mittel.

§ 2 Aufgaben

( 1) Das Zentrum dient der Erforschung psychologisch­didaktischer Prozesse im Kindes- und Jugendalter im Kontext verschiedener Schulstufen und-fächer mit dem Ziel der Entwicklung und Förderung effektiver Lern- und Lehrstrategien. Zu diesem Zweck unterstützt das Zentrum seine Angehörigen bei der Einwerbung von Drittmitteln für interdisziplinäre Forschungsprojekte und führt Kollo­quien, Symposien und andere wissenschaftliche Veran­staltungen durch. Das Zentrum bietet Gastprofessorinnen und Gastprofessoren kooperative Arbeitsmöglichkeiten, beteiligt sich an nationalen und internationalen Akti­vitäten auf dem Gebiet der Lern- und Lehrforschung und unterstützt die Publikationstätigkeit auf seinem For­schungsgebiet, unter anderem durch die Herausgabe einer Schriftenreihe.

( 2) Das Zentrum dient der Koordination und Kooperation zwischen den Fachdidaktiken, der Psychologie und der Pädagogik sowie anderen Disziplinen der Lern- und Lehrforschung.

( 3) Das Zentrum trägt im Rahmen der interdisziplinären Forschungsprojekte seiner Angehörigen zur Ausbildung der Studierenden auf der Grundlage des Potsdamer Modells der Lehrerbildung bei und dient der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Studierende werden in die Forschungsprojekte des Zentrums einbezo­gen und erhalten damit Gelegenheit zum forschenden Lernen in Grundlagengebieten der Lern- und Lehr­forschung.

( 4) Das Zentrum arbeitet mit thematisch verwandten Zentren der Universität Potsdam( für Kognitive Studien, für Jugend- und Sozialisationsforschung, für Pädagogi­sche Forschung und Lehrerbildung) sowie mit weiteren einschlägigen Institutionen innerhalb und außerhalb der Universität zusammen.

Genehmigt durch Schreiben des MWFK vom 8. September 1997

§ 4 Leitung

( 1) Das Zentrum wird von einer kollegialen Leitung( Direkto­rium) verwaltet, die aus drei Inhaberinnen bzw. Inhabern einer Professur der an Lern- und Lehrforschung beteiligten Disziplinen besteht. Die Leitung wird im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom Senat der Universität für eine Amtszeit von drei Jahren be­stellt. Eine Wiederbestellung ist möglich.

( 2) Dieses kollegiale Leitungsgremium entscheidet mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleich­heit entscheidet das Leitungsmitglied, das als ge­schäftsführende Leiterin( Direktorin) oder als geschäftsfüh­render Leiter( Direktor) mit der Führung der laufenden Geschäfte betraut wird.

( 3) Die mit der geschäftsführenden Leitung betraute Person vertritt das Zentrum inner- und außerhalb der Universität. Sie kann mit Zustimmung der übrigen Leitungsmitglieder Aufga­ben an andere Zentrumsangehörige übertragen. Sie ist gegenüber dem Senat in Personal- und Haushaltsangelegen­heiten rechenschaftspflichtig. Sie erstattet dem Senat jährlich Bericht über die Arbeit des Zentrums.

( 4) Die Mitglieder der Leitung vertreten die geschäftsführen­de Leiterin oder den geschäftsführenden Leiter. Der Leitung obliegt die Beschlußfassung über alle Angelegenheiten des Zentrums, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Näheres regelt die Leitung durch eine Geschäftsordnung.

§ 5 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

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