Satzung des Interdisziplinären Zentrums§ 3 Organisationsstruktur
für Lern- und Lehrforschung
Vom 10. Juli 1997
Der Senat der Universität Potsdam hat auf seiner Sitzung am 10. Juli 1997 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Rechtsstellung
Das Interdisziplinäre Zentrum für Lern- und Lehrforschung( LLF) ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Universität Potsdam unter Verantwortung des Senats nach§ 93 Abs. 2 Satz 2 Brandenburgisches Hochschulgesetz.
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( 1) Angehörige des Zentrums sind
die ihm zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Mitglieder der Universität, die neben oder im Zusammenhang mit ihren originären Aufgaben Leistungen im Rahmen des Zentrums erbringen. Hierfür werden durch die Universität dauerhafte oder zeitweise Doppelzuordnungen eingerichtet.
( 2) Im Zentrum können auch Studierende der Universität Potsdam, die sich für Fragen der Lern- und Lehrforschung interessieren, mitwirken.
( 3) Das Zentrum verfügt zur Wahrnehmung seiner Aufgaben über eigene personelle, finanzielle und sächliche Mittel.
§ 2 Aufgaben
( 1) Das Zentrum dient der Erforschung psychologischdidaktischer Prozesse im Kindes- und Jugendalter im Kontext verschiedener Schulstufen und-fächer mit dem Ziel der Entwicklung und Förderung effektiver Lern- und Lehrstrategien. Zu diesem Zweck unterstützt das Zentrum seine Angehörigen bei der Einwerbung von Drittmitteln für interdisziplinäre Forschungsprojekte und führt Kolloquien, Symposien und andere wissenschaftliche Veranstaltungen durch. Das Zentrum bietet Gastprofessorinnen und Gastprofessoren kooperative Arbeitsmöglichkeiten, beteiligt sich an nationalen und internationalen Aktivitäten auf dem Gebiet der Lern- und Lehrforschung und unterstützt die Publikationstätigkeit auf seinem Forschungsgebiet, unter anderem durch die Herausgabe einer Schriftenreihe.
( 2) Das Zentrum dient der Koordination und Kooperation zwischen den Fachdidaktiken, der Psychologie und der Pädagogik sowie anderen Disziplinen der Lern- und Lehrforschung.
( 3) Das Zentrum trägt im Rahmen der interdisziplinären Forschungsprojekte seiner Angehörigen zur Ausbildung der Studierenden auf der Grundlage des Potsdamer Modells der Lehrerbildung bei und dient der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Studierende werden in die Forschungsprojekte des Zentrums einbezogen und erhalten damit Gelegenheit zum forschenden Lernen in Grundlagengebieten der Lern- und Lehrforschung.
( 4) Das Zentrum arbeitet mit thematisch verwandten Zentren der Universität Potsdam( für Kognitive Studien, für Jugend- und Sozialisationsforschung, für Pädagogische Forschung und Lehrerbildung) sowie mit weiteren einschlägigen Institutionen innerhalb und außerhalb der Universität zusammen.
Genehmigt durch Schreiben des MWFK vom 8. September 1997
§ 4 Leitung
( 1) Das Zentrum wird von einer kollegialen Leitung( Direktorium) verwaltet, die aus drei Inhaberinnen bzw. Inhabern einer Professur der an Lern- und Lehrforschung beteiligten Disziplinen besteht. Die Leitung wird im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom Senat der Universität für eine Amtszeit von drei Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich.
( 2) Dieses kollegiale Leitungsgremium entscheidet mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Leitungsmitglied, das als geschäftsführende Leiterin( Direktorin) oder als geschäftsführender Leiter( Direktor) mit der Führung der laufenden Geschäfte betraut wird.
( 3) Die mit der geschäftsführenden Leitung betraute Person vertritt das Zentrum inner- und außerhalb der Universität. Sie kann mit Zustimmung der übrigen Leitungsmitglieder Aufgaben an andere Zentrumsangehörige übertragen. Sie ist gegenüber dem Senat in Personal- und Haushaltsangelegenheiten rechenschaftspflichtig. Sie erstattet dem Senat jährlich Bericht über die Arbeit des Zentrums.
( 4) Die Mitglieder der Leitung vertreten die geschäftsführende Leiterin oder den geschäftsführenden Leiter. Der Leitung obliegt die Beschlußfassung über alle Angelegenheiten des Zentrums, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Näheres regelt die Leitung durch eine Geschäftsordnung.
§ 5 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
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