Satzung des Interdisziplinären Zentrums für Jugend- und Sozialisationsforschung
Vom 10. Juli 1997
( 2) Das Zentrum verfügt zur Wahrnehmung seiner Aufgaben über eigene personelle, finanzielle und sächliche Mittel.
Der Senat der Universität Potsdam hat auf seiner Sitzung am 10. Juli 1997 folgende Satzung erlassen:"
§ 1 Rechtsstellung dew
Das Interdisziplinäre Zentrum für Jugend- und Sozialisationsforschung( ZJS) ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Universität Potsdam unter Verantwortung des Senats nach§ 93 Abs. 2 Satz 2 Brandenburgisches Hochschulgesetz.
§ 2 Aufgaben
M
( 1) Das Zentrum dient der Forschung über Entwicklung und Sozialisation in Kindheit und Jugend in interdisziplinärer Perspektive. Es bietet Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern verschiedener Disziplinen mit gemeinsamen Forschungsintentionen und-aufgaben die Möglichkeit zu kooperativen Forschungsprojekten und stellt auch die Infrastrukturen für drittmittelfinanzierte Forschungsprojekte bereit. Im Mittelpunkt des Forschungsinteresses stehen Projekte aus dem Bereich der anwendungsorientierten Grundlagenforschung.
( 2) Die Arbeit des Zentrums verbindet Forschungs- mit Ausbildungsaspekten. Es trägt zur Ausbildung der Studierenden insbesondere im Zusammenhang mit dem " Potsdamer Modell der Lehrerbildung" bei und dient der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Zu diesem Zweck führt das Zentrum Kolloquien, Symposien und andere wissenschaftliche Veranstaltungen durch und bietet Studierenden durch die Einbeziehung in Forschungsprojekte die Gelegenheit zum forschenden Lernen.
( 3) Das Zentrum informiert regelmäßig über inhaltliche und organisatorische Belange seiner Arbeit und publiziert die Ergebnisse seiner Forschungstätigkeit und von Fachtagungen durch eine Schriftenreihe.
§ 3 Organisationsstruktur
entschieden
( 1) Angehörige des Zentrums sind
die ihm zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
Mitglieder der Universität, die neben oder im 2800 Zusammenhang mit ihren originären Aufgaben Leistungen im Rahmen des Zentrums erbringen. Hierfür werden durch die Universität dauerhafte oder sios zeitweise Doppelzuordnungen eingerichtet.
1 Genehmigt durch Schreiben des MWFK vom 8. September 1997
§ 4 Leitung
( 1) Das Zentrum wird von einer kollegialen Leitung( Direktorium) verwaltet, die aus der Stelleninhaberin bzw. dem Stelleninhaber der Professur für Allgemeine Pädagogik mit Schwerpunkt Erziehungs- und Sozialisationstheorie, Theorie und Methodologie der Sozialisationsforschung und vier weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Professoren besteht. Die Leitung wird im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom Senat der Universität für eine Amtszeit von drei Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich.
( 2) Dieses kollegiale Leitungsgremium entscheidet mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Leitungsmitglied, das als geschäftsführende Leiterin( Direktorin) oder als geschäftsführender Leiter( Direktor) mit der Führung der laufenden Geschäfte betraut wird.
( 3) Die mit der geschäftsführenden Leitung betraute Person vertritt das Zentrum inner- und außerhalb der Universität. Sie kann mit Zustimmung der übrigen Leitungsmitglieder Aufgaben an andere Zentrumsangehörige übertragen. Sie ist gegenüber dem Senat in Personal- und Haushaltsangelegenheiten rechenschaftspflichtig. Sie erstattet dem Senat jährlich Bericht über die Arbeit des Zentrums.
( 4) Die Mitglieder der Leitung vertreten die geschäftsführende Leiterin oder den geschäftsführenden Leiter. Der Leitung obliegt die Beschlußfassung über alle Angelegenheiten des Zentrums, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Näheres regelt die Leitung durch eine Geschäftsordnung.
§ 5 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
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