I. Rechts- und
Verwaltungsvorschriften
AC2T09 TATI
Wahlordnung der Universität Potsdam
Vom 4. September 1997
-
Der Senat der Universität Potsdam hat gemäß§ 84 Abs.1 i. V. m.§ 79 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg Brandenburgisches Hochschulgesetz( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996 ( GVBl. I S. 173), am 4. September 1997 folgende Wahlordnung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis:
Geltungsbereich
Sitzverteilung in den Gremien
Wahl der Vertreter der Gruppe der Professoren im Senat
Wahlbezirke
Wahltermin und Wahldurchführung
Wahlberechtigung für Gremienwahlen
Wählerverzeichnis
Wahlvorschläge
Prüfung und Veröffentlichung der Wahlvorschlä
Vorbereitung des Wahlgangs
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Wahlgrundsätze und Wahlsystem
§ 8
Wahlausschuß
§ 9
Wahlbeauftragte der Wahlbezirke
§ 10
Wahlausschreiben
§ 11
§ 12
§ 13
ge
§ 14
§ 15
Wahlgang
§ 16
Briefwahl
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
Vakanzen und Nachrücken
§ 23
Amtszeit und Wiederwahl
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
Inkrafttreten
Ermittlung und Bekanntgabe des Wahlergebnis
ses
Erklärungen nach Wahlen
Wahlniederschrift
Wahlprüfung und Wiederholung der Wahl Stellvertretung
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§ 1 Geltungsbereich
Diese Wahlordnung gilt für die Wahlen der Mitglieder
- des Konzils,
des Senats,
- der Fakultätsräte,
ferner
MA
- der Dekane und Prodekane der Fakultäten
und
- des Rektors und der Prorektoren,
- der Gleichstellungsbeauftragten,
- des Beauftragten für Behinderte sowie
- der Mitglieder des Kuratoriums der Universität Potsdam.
§ 2 Sitzverteilung in den Gremien
( 1) Für das Konzil sind nach Art. 24 Abs. 1 GrO 59 Mitglieder zu wählen, und zwar
- 30 Vertreter der Gruppe der Professoren,
-
12 Vertreter der Gruppe des wissenschaftlichen Personals nach Art. 12 Abs. 1 Nr. 3 GrO,
12 Vertreter der Gruppe der Studenten,
5 Vertreter der Gruppe der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung.
( 2) Für den Senat sind nach Art. 26, 27 GrO 10 Mitglieder zu wählen, und zwar
1 Vertreter der Gruppe der Professoren, zu dem vier Dekane hinzutreten,
- 2 Vertreter der Gruppe des wissenschaftlichen Perso
-
-
nals nach Art. 12 Abs. 1 Nr. 3 GrO,
2 Vertreter der Gruppe der Studenten,
d
1 Vertreter der Gruppe der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung. reef ilut of mov
( 3) Für die Fakultätsräte sind nach Art. 50 GrO 11 Mitglieder zu wählen, und zwar
6 Vertreter der Gruppe der Professoren,
-
2 Vertreter der Gruppe des wissenschaftlichen Personals nach Art. 12 Abs. 1 Nr. 3 GrO, boldsW
2 Vertreter der Gruppe der Studenten,
- 1 Vertreter der Gruppe der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung.
Wahl des Dekans und des Prodekans Wahl des Rektors und der Prorektoren Wahl der Gleichstellungsbeauftragten Wahl des Beauftragten für Behinderte Kuratorium
Begriffsbestimmung
Übergangsvorschriften
§ 3 Wahl der Vertreter der Gruppe der Professoren im Senat
( 1) Die Wahl des Mitglieds der Gruppe der Professoren, das nicht von den Dekanen gewählt wird, erfolgt gemäß § 7 dieser Wahlordnung.
( 2) Die Dekane wählen aus ihrer Mitte vier Dekane als Vertreter der Gruppe der Professoren im Senat. Die Wahl wird vom Vorsitzenden des Wahlausschusses unverzüglich nach der Wahl der Dekane in den Fakultäten durchgeführt.
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