Heft 
(1997) 10
Seite
198
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I. Rechts- und

Verwaltungsvorschriften

AC2T09 TATI

Wahlordnung der Universität Potsdam

Vom 4. September 1997

-

Der Senat der Universität Potsdam hat gemäß§ 84 Abs.1 i. V. m.§ 79 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg Brandenburgisches Hoch­schulgesetz( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996 ( GVBl. I S. 173), am 4. September 1997 folgende Wahl­ordnung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis:

Geltungsbereich

Sitzverteilung in den Gremien

Wahl der Vertreter der Gruppe der Professoren im Senat

Wahlbezirke

Wahltermin und Wahldurchführung

Wahlberechtigung für Gremienwahlen

Wählerverzeichnis

Wahlvorschläge

Prüfung und Veröffentlichung der Wahlvorschlä­

Vorbereitung des Wahlgangs

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

§ 7

Wahlgrundsätze und Wahlsystem

§ 8

Wahlausschuß

§ 9

Wahlbeauftragte der Wahlbezirke

§ 10

Wahlausschreiben

§ 11

§ 12

§ 13

ge

§ 14

§ 15

Wahlgang

§ 16

Briefwahl

§ 17

§ 18

§ 19

§ 20

§ 21

§ 22

Vakanzen und Nachrücken

§ 23

Amtszeit und Wiederwahl

§ 24

§ 25

§ 26

§ 27

§ 28

§ 29

§ 30

§ 31

Inkrafttreten

Ermittlung und Bekanntgabe des Wahlergebnis­

ses

Erklärungen nach Wahlen

Wahlniederschrift

Wahlprüfung und Wiederholung der Wahl Stellvertretung

-

-

§ 1 Geltungsbereich

Diese Wahlordnung gilt für die Wahlen der Mitglieder

- des Konzils,

des Senats,

- der Fakultätsräte,

ferner

MA

- der Dekane und Prodekane der Fakultäten

und

- des Rektors und der Prorektoren,

- der Gleichstellungsbeauftragten,

- des Beauftragten für Behinderte sowie

- der Mitglieder des Kuratoriums der Universität Pots­dam.

§ 2 Sitzverteilung in den Gremien

( 1) Für das Konzil sind nach Art. 24 Abs. 1 GrO 59 Mit­glieder zu wählen, und zwar

- 30 Vertreter der Gruppe der Professoren,

-

12 Vertreter der Gruppe des wissenschaftlichen Perso­nals nach Art. 12 Abs. 1 Nr. 3 GrO,

12 Vertreter der Gruppe der Studenten,

5 Vertreter der Gruppe der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung.

( 2) Für den Senat sind nach Art. 26, 27 GrO 10 Mitglie­der zu wählen, und zwar

1 Vertreter der Gruppe der Professoren, zu dem vier Dekane hinzutreten,

- 2 Vertreter der Gruppe des wissenschaftlichen Perso­

-

-

nals nach Art. 12 Abs. 1 Nr. 3 GrO,

2 Vertreter der Gruppe der Studenten,

d

1 Vertreter der Gruppe der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung. reef ilut of mov

( 3) Für die Fakultätsräte sind nach Art. 50 GrO 11 Mit­glieder zu wählen, und zwar

6 Vertreter der Gruppe der Professoren,

-

2 Vertreter der Gruppe des wissenschaftlichen Perso­nals nach Art. 12 Abs. 1 Nr. 3 GrO, boldsW

2 Vertreter der Gruppe der Studenten,

- 1 Vertreter der Gruppe der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung.

Wahl des Dekans und des Prodekans Wahl des Rektors und der Prorektoren Wahl der Gleichstellungsbeauftragten Wahl des Beauftragten für Behinderte Kuratorium

Begriffsbestimmung

Übergangsvorschriften

§ 3 Wahl der Vertreter der Gruppe der Professoren im Senat

( 1) Die Wahl des Mitglieds der Gruppe der Professoren, das nicht von den Dekanen gewählt wird, erfolgt gemäß § 7 dieser Wahlordnung.

( 2) Die Dekane wählen aus ihrer Mitte vier Dekane als Vertreter der Gruppe der Professoren im Senat. Die Wahl wird vom Vorsitzenden des Wahlausschusses unver­züglich nach der Wahl der Dekane in den Fakultäten durchgeführt.

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