§ 4 Wahlbezirke
Wahlbezirke, in denen an den Wahltagen an zentraler Stelle ein Wahllokal einzurichten ist, sind die Fakultäten und die Zentralebene. In letzterer wählen die Mitglieder der Universität aus den Einrichtungen gemäß Art. 11 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Gro.
§ 5 Wahltermin und Wahldurchführung
( 1) Die Wahlen zum Konzil, zum Senat und zu den Fakultätsräten finden gleichzeitig an bis zu drei aufeinanderfolgenden Tagen im Sommersemester statt.
( 2) Wahltermin und Wahlzeit werden vom Wahlausschuẞ festgelegt. Die Wahlzeit soll von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr dauern. Durch die Bestimmung des Zeitpunkts ist die Voraussetzung für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung zu schaffen. So ist insbesondere darauf zu achten, daß möglichst allen Wahlberechtigten Gelegenheit zur Teilnahme an den Wahlen gegeben wird. Der Wahltermin darf nicht auf die vorlesungsfreie Zeit gelegt werden.
( 3) Die Termine für Ergänzungswahlen werden vom Wahlausschuß festgelegt. Er bestimmt, in welcher Form - auch unter Abweichung von den Absätzen 1 und 2- die Ergänzungswahlen durchgeführt werden.
oid§ 6 Wahlberechtigung für Gremienwahlen
( 1) Aktiv wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Universität Potsdam( Art. 6 GrO) außer den Professoren im Ruhestand und den entpflichteten Professoren. Passiv wahlberechtigt( wählbar) sind die Mitglieder der Universität Potsdam gemäß Art. 6 Abs. 1 Nr. 1-8 GrO.
( 2) Das Wahlrecht kann nur in einer der Gruppen gemäß Art. 12 Abs. 1 GrO und nur in einem der Wahlbezirke (§ 4) ausgeübt werden. Maßgebend für die Gruppen- und Wahlbezirkszugehörigkeit ist der Status am Tage des Fristablaufs für Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis. Studenten werden im Wählerverzeichnis nach ihrem ersten Studienfach einem Wahlbezirk zugeordnet.
( 3) Wahlberechtigte, die mehreren Gruppen oder Wahlbezirken zuzurechnen sind, haben bis zum Tage des Ablaufs für Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis die Möglichkeit, dem Wahlleiter gegenüber eine Erklärung für diese Wahl darüber abzugeben, in welcher anderen Gruppe oder in welchem anderen Wahlbezirk sie von ihrem Stimmrecht Gebrauch machen wollen. Fehlt eine solche Erklärung, entscheidet der Wahlausschuß.
§ 7 Wahlgrundsätze und Wahlsystem
( 1) Die Vertreter der Mitgliedergruppen im Konzil, im Senat und in den Fakultätsräten werden von den jeweiligen Gruppenangehörigen in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
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( 2) Die Wahlen zum Konzil, zum Senat und zu den Fakultäten erfolgen nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl. Dafür gelten die Vorschriften der nachstehenden Absätze 3 bis 5.
( 3) Gewählt wird nach Listen, die aufgrund gültiger Wahlvorschläge für die einzelnen Gruppen aufgestellt werden.
( 4) Jeder Wähler hat die Möglichkeit zu wählen, indem er einen oder mehrere Bewerber aus einer Liste oder aus mehreren Listen ankreuzt. Sind für eine Gruppe zwölf oder mehr Personen zu wählen(§ 2 Abs. 1 WahlO), können einem Bewerber bis zu drei Stimmen gegeben werden; im übrigen ist Stimmenhäufung unzulässig. Die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen darf die Zahl der für die jeweilige Gruppe zu vergebenden Sitze nicht übersteigen.
( 5) Die Sitze einer Gruppe werden auf die Listen im Verhältnis der für ihre Kandidaten abgegebenen Gesamtstimmenzahlen nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren verteilt. Die danach auf die einzelnen Listen entfallenden Sitze werden den in den Listen aufgeführten Kandidaten in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt. Der Wahlleiter entscheidet bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Listen über die Zuteilung des letzten Sitzes durch Los. Bei Stimmengleichheit innerhalb einer Liste ist die Reihenfolge der Liste maßgebend. Alle danach nicht zum Zuge gekommenen Listenkandidaten mit gültigen Stimmen sind in absteigender Reihenfolge nach der von ihnen erreichten Stimmenzahl als Stellvertreter gewählt( Reserveliste).
( 6) Entfallen auf eine Liste mehr Sitze als diese Kandidaten hat oder ist bei einer nachträglichen Vakanz(§ 22 Abs. 1) die Reserveliste erschöpft, so bleiben die vakanten Sitze unbesetzt. Dies gilt nicht, wenn durch die Vakanz die vorgeschriebene relative Gruppenstärke nach Art. 12 Abs. 3 GrO verletzt wird; in diesem Fall erfolgt eine Ergänzungswahl(§ 5 Abs. 3) nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl( Absatz 8).
( 7) Werden von den Mitgliedern einer Gruppe zur Wahl für ein Gremium keine Kandidaten aufgestellt oder höchstens doppelt so viele Kandidaten, wie der Gruppe nach § 2 Sitze zustehen, so findet die Wahl der Vertreter dieser Gruppe für das Gremium nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt.
( 8) Findet eine Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt, so ist der Wähler nicht an Kandidaten gebunden. Jeder Wähler hat die Möglichkeit zu wählen, indem er einen oder mehrere Kandidaten ankreuzt oder zusätzlich oder statt dessen eine oder mehrere wählbare Personen auf dem Stimmzettel unzweideutig benennt und ankreuzt, jedoch insgesamt nur bis zur Zahl der für die jeweilige Gruppe zu vergebenden Sitze. Stimmenhäufung ist unzulässig. Die Sitze werden nach der Zahl der erreichten Stimmen zugeteilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Alle danach nicht zum Zuge ge
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