Heft 
(1997) 10
Seite
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kommenen Personen mit gültigen Stimmen sind in ab­steigender Reihenfolge nach der von ihnen erreichten Stimmenzahl als Stellvertreter gewählt( Reserveliste).

§ 8 Wahlausschuß

( 1) Für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durch­führung der Wahlen wird ein Wahlausschuß bestellt. Die Universitätsverwaltung hat den Wahlausschuß bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Der Wahlaus­schuẞ kann seine laufenden Geschäfte mit Ausnahme der Prüfung und Feststellung des Wahlergebnisses dem zu­ständigen Mitarbeiter der Universitätsverwaltung über­tragen. Dieser nimmt an allen Sitzungen des Wahlaus­schusses mit beratender Stimme teil.

( 2) Dem Wahlausschuß gehören drei Mitglieder der Gruppe der Professoren nach Art. 12 Abs. 1 Nr. 1 Gro und je ein Mitglied der Gruppe der eingeschriebenen Studenten, des wissenschaftlichen Personals nach Art. 12 Abs. 1 Nr. 3 GrO und der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung an. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden jeweils für eine zweijährige Amtszeit vom Senat gewählt. Die Mitglieder des Wahlausschusses dürfen nicht für ein zentrales Gremium oder für einen Fakultäts­rat kandidieren. Läßt sich ein Mitglied als Kandidat auf­stellen oder wird es gewählt, so erlischt seine Mitglied­schaft im Wahlausschuß. Steht kein Ersatzmitglied zur Verfügung, so ist eine Nachwahl nach Satz 2 durchzufüh­

ren.

( 3) Der Wahlausschuß wird zur konstituierenden Sitzung vom Rektor schriftlich eingeladen. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden( Wahlleiter) und den stellvertre­tenden Vorsitzenden. Er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden aus­schlaggebend. Die Einladungen zu den weiteren Sitzun­gen erfolgen durch den Wahlleiter.

§ 9 Wahlbeauftragte der Wahlbezirke

( 1) Die Dekane der Fakultäten sind als Wahlbeauftragte für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahlen innerhalb der Fakultäten verantwortlich.

( 2) Wahlbeauftragter entsprechend der Funktionsbe­schreibung des Absatzes 1 ist für die Zentralebene(§ 4) der Kanzler.

( 3) Die Wahlbeauftragten arbeiten nach Maßgabe der Entscheidungen des Wahlausschusses eng mit diesem zusammen. Die Wahlbeauftragten sollen zu ihrer Unter­stützung andere Mitglieder ihres Wahlbezirkes als Wahl­helfer bei der Stimmabgabe und Stimmenauszählung berufen. Dabei sollen möglichst alle Gruppen nach Art. 12 Abs. 1 GrO berücksichtigt werden.§ 8 Abs. 2 Satz 3 gilt für Wahlhelfer entsprechend.

( 4) Die Wahlbeauftragten haben die Ordnungsmäßigkeit der Durchführung der Wahlen zu überprüfen, das Wahlergebnis nach§ 18 festzustellen und dem Wahllei­ter zu übermitteln.

sidew 151istol al onsdoleuns sib bu ( 5) Wahlbeauftragte und Wahlhelfer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. OD MadA

§ 10 Wahlausschreiben W

( 1) Der Wahlausschuß schreibt die Wahlen während der Vorlesungszeit spätestens am 49. Tag vor dem ersten Wahltag aus und macht die Wahlen durch Aushang oder in sonst geeigneter Weise universitätsöffentlich bekannt.

( 2) Die Bekanntmachung muẞ mindestens enthalten: das Datum der Veröffentlichung,

4.

1.

2.

3.

die Bezeichnung des zu wählenden Gremiums, die Wahltage sowie Ort und Zeit der Möglichkeit der Stimmabgabe, W nolla edilgöm

die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Gremi­ums je Gruppe,

5.

eine Darstellung des Wahlsystems,

einen Hinweis darauf, daß nur wählen kann, wer im Wählerverzeichnis geführt wird,

6.

7. einen Hinweis auf Ort und Zeit der Auslegung des Wählerverzeichnisses, auf die Möglichkeit, Ein­wendungen gegen das Wählerverzeichnis einlegen und Erklärungen zur Gruppen- und Wahlbezirkszu­gehörigkeit abgeben zu können sowie auf die hier­für geltenden Formen und Fristen,

8. einen Hinweis auf die Modalitäten des Wahlvor­schlagverfahrens und die dabei festgelegten Fristen sowie auf die Art der Veröffentlichung der Wahl­vorschläge,

9. 10.

einen Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl, die Art der Veröffentlichung des Wahlergebnisses.

( 3) Die Wahlausschreiben können zu einem gemeinsa­men Wahlausschreiben zusammengefaßt werden.(

( 4) Ergänzungswahlen werden unverzüglich ausgeschrie­ben, wenn sie erforderlich werden(§ 7 Abs. 6). Die Frist nach Absatz 1 braucht nicht eingehalten zu werden. Im übrigen gelten die vorstehenden Absätze, soweit ihr Ge­genstand auf Ergänzungswahlen zutrifft.

§ 11 Wählerverzeichnis

W 525

( 1) Wahlberechtigte dürfen nur wählen, wenn sie im Wählerverzeichnis geführt werden. Das Wählerverzeich­nis wird aus den Personallisten und dem Immatrikulati­onsverzeichnis der Universität ermittelt.

ihrer Mitte vi

( 2) Für jede Gruppe, getrennt nach Wahlbezirken, wird ein Verzeichnis der Wahlberechtigten erstellt. Das Wäh­lerverzeichnis enthält eine laufende Nummer, in alpha­betischer Reihenfolge den Familiennamen, Vornamen und das Fachgebiet/ Dienststelle bzw. bei Studierenden die Matrikelnummer und das erste Studienfach.

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