( 3) Das Wählerverzeichnis wird für die Dauer von zwei Wochen bis zum Tage des Fristablaufs für Wahlvorschläge im zentralen Wahlbüro an geeigneter Stelle ausgelegt. Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis und Erklärungen zur Gruppen- und Wahlbezirkszugehörigkeit nach§ 6 Abs. 3 müssen bis zum Tage des Fristablaufs für Wahlvorschläge(§ 12 Abs. 1) gegenüber dem Wahlbeauftragten des Wahlbezirks geltend gemacht bzw. abgegeben werden. Nach Ablauf dieser Frist kann die Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses nicht mehr geltend gemacht werden, auch nicht im Wege der Wahlanfechtung.
( 4) Der Wahlleiter und die Wahlbeauftragten der Wahlbezirke können das Wählerverzeichnis von Amts wegen berichtigen.
( 5) Für Ergänzungswahlen im Semester der Wahlen gilt das Wählerverzeichnis der Wahlen. Für spätere Ergänzungswahlen wird ein aktualisiertes Wählerverzeichnis errichtet, das für die Dauer von einer Woche ausgelegt wird.
§ 12 Wahlvorschläge
( 1) Wahlvorschläge sind bis zum 28. Tag vor dem ersten Wahltag bis 12.00 Uhr bei der Geschäftsstelle des Wahlausschusses, bei der Wahl des Fakultätsrates beim Wahlbeauftragten der Fakultät, schriftlich einzureichen.
1.
2.
( 2) Jeder Wahlvorschlag muß in erkennbarer Reihenfolge den Namen, Vornamen und die Dienststellung, die Anschrift( Dienstanschrift im Hause bzw. bei Studenten die Semesteranschrift und die Matrikelnummer),
3.
die persönliche Unterschrift der Kandidaten enthalind ten und eindeutig erkennen lassen, für welche Wahl und für welche Gruppe der Vorschlag gelten soll. kanMit der persönlichen Unterschrift erklärt jeder ein
zelne Kandidat unwiderruflich, daß er mit der Nominierung einverstanden und bereit ist, das erstrebte Mandat im Falle einer Wahl anzunehmen.
( 3) Jeder Wahlvorschlag zu einer Gremienwahl muß mindestens zwei Kandidaten aufweisen.
( 4) Jeder Kandidat kann sich zur Wahl für ein bestimmtes Gremium nur auf einem Wahlvorschlag bewerben; Kandidaten, die auf mehreren Wahlvorschlägen für dasselbe Gremium genannt sind, werden auf allen Wahlvorschlägen gestrichen.
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( 5) Jeder Wahllistenvorschlag soll eine Bezeichnung oder ein Kennwort enthalten. Das Kennwort darf keine rechtswidrigen oder zu Verwechslungen führenden Begriffe enthalten. Soweit nicht ausdrücklich ein Listensprecher genannt ist, gilt der an erster Stelle einer Wahlliste Stehende als berechtigt, den Listenvorschlag gegenüber dem Wahlleiter bzw. dem Wahlbeauftragten der Fakultät zu vertreten und Erklärungen und Entscheidun
gen entgegenzunehmen( Listensprecher).
( 6) Zur Vorbereitung der Wahl und zur Erarbeitung von Wahlvorschlägen können Wählerversammlungen durchgeführt werden. Für diesen Zweck ist den Beschäftigten der Universität in angemessenem Umfang Dienstbefreiung zu erteilen, sofern dem keine dringenden dienstlichen Belange entgegenstehen.
§ 13 Prüfung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
( 1) Die Wahlvorschläge sind bei der Wahl zum Fakultätsrat von den Wahlbeauftragten der Fakultäten, bei der Wahl zum Konzil und Senat vom Wahlausschuß unverzüglich zu prüfen. Tag und Uhrzeit des Eingangs sind zu vermerken.
( 2) Entsprechen die Wahlvorschläge nicht den Anforderungen des§ 12, so sind sie unter Angabe der Gründe unverzüglich an den Listensprecher zurückzuverweisen. Damit ist die Aufforderung zu verbinden, die Mängel innerhalb der Vorschlagsfrist des§ 12 Abs. 1, erforderlichenfalls in einer zu setzenden Nachfrist von zwei Werktagen, zu beseitigen. Maßgeblich ist dann der Eingang des berichtigten Wahlvorschlags. Werden die Mängel nicht oder nicht innerhalb dieser Frist beseitigt, so entscheidet der Wahlbeauftragte der Fakultät bzw. der Wahlausschuß, ob und in welchem Umfang der Wahlvorschlag als gültig anzusehen ist.
( 3) Unverzüglich nach Ablauf der Nominationsfrist beziehungsweise der gewährten Nachfrist, spätestens jedoch 14 Tage vor dem Wahltag, sind die als gültig anerkannten Wahlvorschläge bei der Wahl zum Fakultätsrat vom Wahlbeauftragten der Fakultät innerhalb der Fakultät, bei der Wahl zum Konzil und zum Senat vom Wahlausschuẞ universitätsöffentlich bekanntzugeben.
§ 14 Vorbereitung des Wahlgangs
( 1) Bei der Wahl sind amtliche Wahlunterlagen, insbesondere amtliche Stimmzettel zu verwenden. Für die Herstellung ist der Wahlausschuß zuständig. Für jede Wahl und jede Gruppe sind deutlich unterscheidbare Wahlunterlagen herzustellen.
( 2) Der Stimmzettel enthält neben der Kennzeichnung des zu wählenden Gremiums und der Gruppe die Bezeichnung der Wahllisten mit dem Namen und dem Vornamen der Kandidaten. Die Reihenfolge der Wahllisten wird vom Wahlleiter durch Los ermittelt.
( 3) Findet Mehrheitswahl statt, so enthält der Stimmenzettel Raum für den Wähler, um wählbare Personen nach § 7 Abs. 8 einzutragen und anzukreuzen.
( 4) In den Wahllokalen sind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahlurnen bereitzustellen. Das Wahllokal muẞ ständig mit mindestens zwei Wahlhelfern besetzt sein,
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