Heft 
(1997) 10
Seite
201
Einzelbild herunterladen

( 3) Das Wählerverzeichnis wird für die Dauer von zwei Wochen bis zum Tage des Fristablaufs für Wahlvor­schläge im zentralen Wahlbüro an geeigneter Stelle aus­gelegt. Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis und Erklärungen zur Gruppen- und Wahlbezirkszugehörigkeit nach§ 6 Abs. 3 müssen bis zum Tage des Fristablaufs für Wahlvorschläge(§ 12 Abs. 1) gegenüber dem Wahl­beauftragten des Wahlbezirks geltend gemacht bzw. abgegeben werden. Nach Ablauf dieser Frist kann die Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses nicht mehr gel­tend gemacht werden, auch nicht im Wege der Wahlan­fechtung.

( 4) Der Wahlleiter und die Wahlbeauftragten der Wahl­bezirke können das Wählerverzeichnis von Amts wegen berichtigen.

( 5) Für Ergänzungswahlen im Semester der Wahlen gilt das Wählerverzeichnis der Wahlen. Für spätere Ergän­zungswahlen wird ein aktualisiertes Wählerverzeichnis errichtet, das für die Dauer von einer Woche ausgelegt wird.

§ 12 Wahlvorschläge

( 1) Wahlvorschläge sind bis zum 28. Tag vor dem ersten Wahltag bis 12.00 Uhr bei der Geschäftsstelle des Wahlausschusses, bei der Wahl des Fakultätsrates beim Wahlbeauftragten der Fakultät, schriftlich einzureichen.

1.

2.

( 2) Jeder Wahlvorschlag muß in erkennbarer Reihenfolge den Namen, Vornamen und die Dienststellung, die Anschrift( Dienstanschrift im Hause bzw. bei Studenten die Semesteranschrift und die Matrikel­nummer),

3.

die persönliche Unterschrift der Kandidaten enthal­ind ten und eindeutig erkennen lassen, für welche Wahl und für welche Gruppe der Vorschlag gelten soll. kanMit der persönlichen Unterschrift erklärt jeder ein­

zelne Kandidat unwiderruflich, daß er mit der No­minierung einverstanden und bereit ist, das erstrebte Mandat im Falle einer Wahl anzunehmen.

( 3) Jeder Wahlvorschlag zu einer Gremienwahl muß mindestens zwei Kandidaten aufweisen.

( 4) Jeder Kandidat kann sich zur Wahl für ein bestimmtes Gremium nur auf einem Wahlvorschlag bewerben; Kan­didaten, die auf mehreren Wahlvorschlägen für dasselbe Gremium genannt sind, werden auf allen Wahlvorschlä­gen gestrichen.

bala s

( 5) Jeder Wahllistenvorschlag soll eine Bezeichnung oder ein Kennwort enthalten. Das Kennwort darf keine rechtswidrigen oder zu Verwechslungen führenden Be­griffe enthalten. Soweit nicht ausdrücklich ein Listen­sprecher genannt ist, gilt der an erster Stelle einer Wahl­liste Stehende als berechtigt, den Listenvorschlag gegen­über dem Wahlleiter bzw. dem Wahlbeauftragten der Fakultät zu vertreten und Erklärungen und Entscheidun­

gen entgegenzunehmen( Listensprecher).

( 6) Zur Vorbereitung der Wahl und zur Erarbeitung von Wahlvorschlägen können Wählerversammlungen durch­geführt werden. Für diesen Zweck ist den Beschäftigten der Universität in angemessenem Umfang Dienstbefrei­ung zu erteilen, sofern dem keine dringenden dienstlichen Belange entgegenstehen.

§ 13 Prüfung und Veröffentlichung der Wahlvor­schläge

( 1) Die Wahlvorschläge sind bei der Wahl zum Fakul­tätsrat von den Wahlbeauftragten der Fakultäten, bei der Wahl zum Konzil und Senat vom Wahlausschuß unver­züglich zu prüfen. Tag und Uhrzeit des Eingangs sind zu vermerken.

( 2) Entsprechen die Wahlvorschläge nicht den Anforde­rungen des§ 12, so sind sie unter Angabe der Gründe unverzüglich an den Listensprecher zurückzuverweisen. Damit ist die Aufforderung zu verbinden, die Mängel innerhalb der Vorschlagsfrist des§ 12 Abs. 1, erfor­derlichenfalls in einer zu setzenden Nachfrist von zwei Werktagen, zu beseitigen. Maßgeblich ist dann der Ein­gang des berichtigten Wahlvorschlags. Werden die Män­gel nicht oder nicht innerhalb dieser Frist beseitigt, so entscheidet der Wahlbeauftragte der Fakultät bzw. der Wahlausschuß, ob und in welchem Umfang der Wahlvor­schlag als gültig anzusehen ist.

( 3) Unverzüglich nach Ablauf der Nominationsfrist be­ziehungsweise der gewährten Nachfrist, spätestens je­doch 14 Tage vor dem Wahltag, sind die als gültig aner­kannten Wahlvorschläge bei der Wahl zum Fakultätsrat vom Wahlbeauftragten der Fakultät innerhalb der Fakul­tät, bei der Wahl zum Konzil und zum Senat vom Wahlausschuẞ universitätsöffentlich bekanntzugeben.

§ 14 Vorbereitung des Wahlgangs

( 1) Bei der Wahl sind amtliche Wahlunterlagen, insbe­sondere amtliche Stimmzettel zu verwenden. Für die Herstellung ist der Wahlausschuß zuständig. Für jede Wahl und jede Gruppe sind deutlich unterscheidbare Wahlunterlagen herzustellen.

( 2) Der Stimmzettel enthält neben der Kennzeichnung des zu wählenden Gremiums und der Gruppe die Be­zeichnung der Wahllisten mit dem Namen und dem Vor­namen der Kandidaten. Die Reihenfolge der Wahllisten wird vom Wahlleiter durch Los ermittelt.

( 3) Findet Mehrheitswahl statt, so enthält der Stimmen­zettel Raum für den Wähler, um wählbare Personen nach § 7 Abs. 8 einzutragen und anzukreuzen.

( 4) In den Wahllokalen sind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahlurnen bereitzustellen. Das Wahllokal muẞ ständig mit mindestens zwei Wahlhelfern besetzt sein,

201