Heft 
(1997) 10
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die verschiedenen Statusgruppen angehören sollen.

§ 15 Wahlgang

( 1) Die Stimmenabgabe für jedes Gremium richtet sich nach dem Verfahren nach§ 7 Abs. 4 dieser Ordnung. Die Stimmabgabe ist geheim. Ein Wähler, der durch körperli­che Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu kenn­zeichnen oder in die Wahlurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen.

( 2) Bevor der einzelne Wähler sein Stimmrecht ausübt, ist seine Identität zu überprüfen und festzustellen, ob er im Wählerverzeichnis geführt wird. Ist dies der Fall, so werden ihm die Wahlunterlagen ausgehändigt und die Stimmabgabe beim Einwurf in die Wahlurne dergestalt im Wählerverzeichnis vermerkt, daß eine nochmalige Aushändigung der Wahlunterlagen ausgeschlossen ist.

( 3) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er seine Entscheidung auf dem Stimmzettel eindeutig kenntlich macht. Die Wahlbeauftragten der Wahlbezirke treffen Vorkehrungen, daß der Wähler den Stimmzettel im Wahllokal unbeobachtet kennzeichnen kann.

( 4) Wird die Wahlhandlung unterbrochen, ist die Wahl­urne zu verschließen und so aufzubewahren, daß auẞer­halb der Zeit der Stimmabgabe kein Zettel in die Urne gelangt.

§ 16 Briefwahl

( 1) Die Stimmabgabe ist auch durch Briefwahl möglich. Die Unterlagen hierfür werden auf schriftlichen oder mündlichen Antrag des Wahlberechtigten diesem vor der Wahl vom Wahlbeauftragten des jeweiligen Wahlbezir­kes ausgehändigt oder übersandt oder während der Wahl in einem Wahllokal von einem Wahlhelfer übergeben. Der Antrag kann bis zur Schließung des Wahllokals gestellt werden.

( 2) Amtliche Briefwahlunterlagen für jede Wahl sind: 1. Stimmzettel mit einem Wahlumschlag,

2. der Wahlschein mit der vorformulierten Versicherung und der Briefwahlerläuterung gemäß Absatz 3, 3. der Briefwahlumschlag.

( 3) Der Briefwähler gibt seine Stimme entsprechend§ 15 Abs. 3 Satz 1 ab und steckt den Stimmzettel in den Wahlumschlag. Auf dem Wahlschein versichert er eides­stattlich, daß er den Stimmzettel persönlich gekenn­zeichnet hat.§ 15 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der Wahlumschlag wird sodann zusammen mit dem Wahl­schein in dem Briefwahlumschlag verschlossen und die­ser dem Wahlbeauftragten des Wahlbezirks persön­lichübergeben oder zugesandt.

( 4) Der Briefwahlumschlag muß bis zum Ende der Wahl­zeit beim Wahlbeauftragten des zuständigen Wahlbezirks

eingehen. Auf dem Briefwahlumschlag ist der Tag des Eingangs, beim Eingang am Wahltag auch die Uhrzeit zu vermerken. Verspätet eingehende Briefwahlumschläge werden mit einem Eingangsvermerk ungeöffnet zu den Wahlunterlagen genommen und aufbewahrt, bis die Wahl unanfechtbar geworden ist.

( 5) Unmittelbar nach Abschluß der Stimmabgabe öffnet der Wahlbeauftragte des Wahlbezirks die Briefwahlum­schläge und vermerkt die Stimmabgabe im Wählerver­zeichnis(" B"). Die Wahlumschläge werden ungeöffnet in die betreffenden Wahlurnen gelegt. Die Wahlscheine werden der Wahlniederschrift beigefügt.

( 6) Ein Wahlbrief ist zurückzuweisen, wenn

1.

2.

3.

der Wähler nicht im Wählerverzeichnis geführt wird,

der Briefwahlumschlag keinen Wahlschein enthält oder auf dem Wahlschein die Adresse sowie die ei­desstattliche Versicherung nicht oder nicht ord­nungsgemäß abgegeben worden ist,

der Stimmzettel nicht in einen Wahlumschlag ein­gelegt ist oder

4. der Wähler bereits direkt(§ 15) gewählt hat.

( 7) Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahl­niederschrift zu vermerken. Sie sind mit dem Vermerk über die Zurückweisung zu versehen und der Wahlnie­derschrift in einem versiegelten Paket beizufügen.

( 8) Wähler, denen Unterlagen für die Briefwahl ausge­händigt wurden, können gegen Abgabe des Wahlscheins auch am Wahltermin an der allgemeinen Stimmabgabe in dem Wahlbezirk, dem sie nach§ 6 Abs. 2 zugeordnet sind, nach§ 15 Abs. 1 bis 3 teilnehmen.

§ 17 Ermittlung und Bekanntgabe des Wahlergebnis­

ses

( 1) Zur Ermittlung des Wahlergebnisses werden in den einzelnen Wahlbezirken nach Schließung der Wahllokale die Stimmzettel den Wahlurnen entnommen und gezählt. Ihre Zahl ist mit der Zahl der im Wählerverzeichnis ver­merkten Stimmabgaben zu vergleichen. In der Wahlnie­derschrift ist festzuhalten, wenn die Zahlen nicht überein­stimmen. Die Ermittlung des Wahlergebnisses findet universitätsöffentlich statt.

( 2) Ungültig sind Stimmzettel,

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2.

3.

die nicht gekennzeichnet sind oder den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen,

auf denen mehr Stimmen vergeben sind, als der Wähler vergeben durfte,

die andere als für die Wahl erforderliche Vermerke enthalten,

4. die durchgestrichen oder ganz durchgerissen sind oder

5.

die nicht als amtlich hergestellt erkennbar sind. Hat der Wähler einer Person unzulässigerweise mehr als eine Stimme gegeben, ist der Stimmzettel gültig; es wird

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