Heft 
(1997) 10
Seite
203
Einzelbild herunterladen

aber nur die erste dieser Stimmen gezählt.

( 3) Bei Auszählung der Stimmen werden in den Wahlbe­zirken ermittelt:

die insgesamt abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel,

lagen selbst werden bis zur Unanfechtbarkeit des Wahl­ergebnisses in der Geschäftsstelle des Wahlausschusses unter Verschluß aufbewahrt; sie sind auf Anforderung dem jeweiligen Wahlbeauftragten zur Verfügung zu stellen.

( 2) Die Wahlniederschrift muß enthalten:

1.

2.

die Gesamtzahl der gültigen Stimmen für jeden einzelnen Kandidaten,

1.

3.

die Gesamtzahl der gültigen Stimmen aller Kandi­daten eines jeden Listenvorschlags.

2.

3.

( 4) Bei der Wahl zum Konzil und zum Senat wird dieses Zwischenergebnis unverzüglich dem Wahlausschuß zur weiteren Feststellung des Gesamtergebnisses übermittelt.

( 5) Zur Feststellung des Wahlergebnisses werden ermit­telt:

1.

2.

3.

die Zahl der auf die Wahllisten entfallenden Sitze, die Reihenfolge der Mitglieder und der Ersatzmit­glieder,

die Wahlbeteiligung in den einzelnen Gruppen.

( 6) Findet Mehrheitswahl statt, so bleiben die Regelun­gen der vorstehenden Absätze außer Betracht, soweit sie konkurrierende Listen voraussetzen.

( 7) Für die Wahl zum Fakultätsrat wird das festgestellte Ergebnis der Wahl fakultätsintern, für die Wahl zum Konzil und zum Senat universitätsintern unverzüglich be­kanntgegeben. Dabei ist auf die Einspruchsfrist(§ 20) hinzuweisen.

( 8) Die Wahl ist mit der Bekanntgabe des Ergebnisses unbeschadet eines Wahlprüfungsverfahrens gültig.

§ 18 Erklärungen nach Wahlen

( 1) Wird eine Person in ein Gremium gewählt, ohne kandidiert zu haben(§ 7 Abs. 8), und will sie das Man­dat nicht annehmen, so hat sie die Nichtannahme inner­halb von sieben Tagen nach der Bekanntgabe des Wahl­ergebnisses(§ 17) schriftlich gegenüber dem Wahlleiter zu erklären.

( 2) Wird eine Person, die zugleich ein Amtsmandat inne­hat( Art. 13 Abs. 4 GrO), in ein Gremium gewählt, so hat sie innerhalb von sieben Tagen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses dem Wahlleiter gegenüber schrift­lich zu erklären, ob sie das Wahlmandat annimmt. Unter­bleibt eine Erklärung, so gilt das Wahlmandat als ausge­schlagen.

§ 19 Wahlniederschrift

( 1) Über die Wahlhandlung und das Wahlergebnis ist eine Wahlniederschrift anzufertigen, die vom Wahlbe­auftragten zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist unverzüglich dem Wahlausschuß zur Feststellung des Gesamtergebnisses der Wahl zuzuleiten. Die Wahlunter­

4.

den Zeitpunkt der Eröffnung und der Schließung des Wahlganges,

die Namen der bei der Durchführung der Wahl tätigen Wahlhelfer,

die Ergebnisse der Auszählung nach§ 18, Besonderheiten während der Stimmabgabe.

( 3) Die Wahlniederschriften werden vom Wahlausschuẞ zu einer gemeinsamen Wahlniederschrift zusammenge­faẞt.

§ 20 Wahlprüfung und Wiederholung der Wahl

( 1) Gegen die Gültigkeit jeder Wahl kann bis um 15.00 Uhr des 14. Tages nach der Bekanntgabe des Wahler­gebnisses schriftlich beim Wahlausschuß Einspruch er­hoben werden. Der Wahlausschuẞ kann von Amts wegen eine Wahlprüfung einleiten.

( 2) Einspruchsberechtigt ist jeder Wahlberechtigte. Der Einspruch ist nur mit der Begründung zulässig, daß

1.

2.

das Wahlergebnis rechnerisch unrichtig festgestellt worden sei,

gültige Stimmen für ungültig oder ungültige Stim­men für gültig erklärt worden seien, deren Zahl das Ergebnis der Wahl verändere oder

3. Vorschriften der Wahlordnung verletzt worden seien, wodurch das Ergebnis der Wahl beeinflußt worden sei.

( 3) Über Einsprüche entscheidet der Wahlausschuß. Beabsichtigt der Wahlausschuß, einem Wahleinspruch stattzugeben, hat er diejenigen anzuhören und am Ver­fahren zu beteiligen, die als Gewählte oder Ersatz­kandidaten betroffen sein können.

( 4) Erklärt der Wahlausschuß eine Wahl insgesamt oder in einer Gruppe für ungültig, so ist sie in dem erforderli­chen Umfang zu wiederholen.

( 5) Bei der Wiederholung der Wahl ist nach denselben Wahlvorschlägen und aufgrund desselben Wählerver­zeichnisses wie bei der für ungültig erklärten Wahl zu wählen, wenn die Wiederholung in demselben Semester wie die erste Wahl stattfindet; ansonsten ist die Wahl mit verkürzten, öffentlich bekanntzugebenden Fristen nach den allgemeinen Vorschriften dieser Wahlordnung zu

wiederholen.

203