aber nur die erste dieser Stimmen gezählt.
( 3) Bei Auszählung der Stimmen werden in den Wahlbezirken ermittelt:
die insgesamt abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel,
lagen selbst werden bis zur Unanfechtbarkeit des Wahlergebnisses in der Geschäftsstelle des Wahlausschusses unter Verschluß aufbewahrt; sie sind auf Anforderung dem jeweiligen Wahlbeauftragten zur Verfügung zu stellen.
( 2) Die Wahlniederschrift muß enthalten:
1.
2.
die Gesamtzahl der gültigen Stimmen für jeden einzelnen Kandidaten,
1.
3.
die Gesamtzahl der gültigen Stimmen aller Kandidaten eines jeden Listenvorschlags.
2.
3.
( 4) Bei der Wahl zum Konzil und zum Senat wird dieses Zwischenergebnis unverzüglich dem Wahlausschuß zur weiteren Feststellung des Gesamtergebnisses übermittelt.
( 5) Zur Feststellung des Wahlergebnisses werden ermittelt:
1.
2.
3.
die Zahl der auf die Wahllisten entfallenden Sitze, die Reihenfolge der Mitglieder und der Ersatzmitglieder,
die Wahlbeteiligung in den einzelnen Gruppen.
( 6) Findet Mehrheitswahl statt, so bleiben die Regelungen der vorstehenden Absätze außer Betracht, soweit sie konkurrierende Listen voraussetzen.
( 7) Für die Wahl zum Fakultätsrat wird das festgestellte Ergebnis der Wahl fakultätsintern, für die Wahl zum Konzil und zum Senat universitätsintern unverzüglich bekanntgegeben. Dabei ist auf die Einspruchsfrist(§ 20) hinzuweisen.
( 8) Die Wahl ist mit der Bekanntgabe des Ergebnisses unbeschadet eines Wahlprüfungsverfahrens gültig.
§ 18 Erklärungen nach Wahlen
( 1) Wird eine Person in ein Gremium gewählt, ohne kandidiert zu haben(§ 7 Abs. 8), und will sie das Mandat nicht annehmen, so hat sie die Nichtannahme innerhalb von sieben Tagen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses(§ 17) schriftlich gegenüber dem Wahlleiter zu erklären.
( 2) Wird eine Person, die zugleich ein Amtsmandat innehat( Art. 13 Abs. 4 GrO), in ein Gremium gewählt, so hat sie innerhalb von sieben Tagen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses dem Wahlleiter gegenüber schriftlich zu erklären, ob sie das Wahlmandat annimmt. Unterbleibt eine Erklärung, so gilt das Wahlmandat als ausgeschlagen.
§ 19 Wahlniederschrift
( 1) Über die Wahlhandlung und das Wahlergebnis ist eine Wahlniederschrift anzufertigen, die vom Wahlbeauftragten zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist unverzüglich dem Wahlausschuß zur Feststellung des Gesamtergebnisses der Wahl zuzuleiten. Die Wahlunter
4.
den Zeitpunkt der Eröffnung und der Schließung des Wahlganges,
die Namen der bei der Durchführung der Wahl tätigen Wahlhelfer,
die Ergebnisse der Auszählung nach§ 18, Besonderheiten während der Stimmabgabe.
( 3) Die Wahlniederschriften werden vom Wahlausschuẞ zu einer gemeinsamen Wahlniederschrift zusammengefaẞt.
§ 20 Wahlprüfung und Wiederholung der Wahl
( 1) Gegen die Gültigkeit jeder Wahl kann bis um 15.00 Uhr des 14. Tages nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Wahlausschuß Einspruch erhoben werden. Der Wahlausschuẞ kann von Amts wegen eine Wahlprüfung einleiten.
( 2) Einspruchsberechtigt ist jeder Wahlberechtigte. Der Einspruch ist nur mit der Begründung zulässig, daß
1.
2.
das Wahlergebnis rechnerisch unrichtig festgestellt worden sei,
gültige Stimmen für ungültig oder ungültige Stimmen für gültig erklärt worden seien, deren Zahl das Ergebnis der Wahl verändere oder
3. Vorschriften der Wahlordnung verletzt worden seien, wodurch das Ergebnis der Wahl beeinflußt worden sei.
( 3) Über Einsprüche entscheidet der Wahlausschuß. Beabsichtigt der Wahlausschuß, einem Wahleinspruch stattzugeben, hat er diejenigen anzuhören und am Verfahren zu beteiligen, die als Gewählte oder Ersatzkandidaten betroffen sein können.
( 4) Erklärt der Wahlausschuß eine Wahl insgesamt oder in einer Gruppe für ungültig, so ist sie in dem erforderlichen Umfang zu wiederholen.
( 5) Bei der Wiederholung der Wahl ist nach denselben Wahlvorschlägen und aufgrund desselben Wählerverzeichnisses wie bei der für ungültig erklärten Wahl zu wählen, wenn die Wiederholung in demselben Semester wie die erste Wahl stattfindet; ansonsten ist die Wahl mit verkürzten, öffentlich bekanntzugebenden Fristen nach den allgemeinen Vorschriften dieser Wahlordnung zu
wiederholen.
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