Heft 
(1997) 10
Seite
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§ 21 Stellvertretung

Jedes Mitglied eines Gremiums kann durch ein Mitglied der Reserveliste vertreten werden. Abweichend davon werden die Dekane im Senat(§ 3 Abs. 2) von den Prode­kanen, diese nach Art. 56 Abs. 1 S. 2 GrO vertreten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des betreffenden Gremiums.

§ 22 Vakanzen und Nachrücken

( 1) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus( Art. 13 Abs. 5 GrO), so rückt die nächstfolgende Person auf der jeweili­gen Reserveliste nach, die noch nicht Mitglied des Gre­miums ist. Scheidet ein als Dekan in den Senat gewähltes Mitglied(§ 3 Abs. 2) aus seinem Amt als Dekan aus, wird der Nachfolger im Amt als Dekan Mitglied des Senats.

( 2) Ist eine Reserveliste erschöpft und bleibt ein Sitz unbesetzt, so ist nach§ 7 Abs. 6 zu verfahren.

( 3) Wird eine Person in ein Gremium gewählt, dem sie nicht angehören darf( Art. 9 Abs. 2 GrO), oder hat sie zugleich ein Amtsmandat inne und entscheidet sich für dieses(§ 18 Abs. 2), so fällt der Sitz an diejenige Person, die im Falle des Ausscheidens der gewählten Person nachrücken würde( Absatz 1).

§ 23 Amtszeit und Wiederwahl

( 1) Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre.

( 2) Die Amtszeit beginnt am 1. Oktober. Die Wahl findet in dem dem Beginn der Amtszeit jeweils vorausgehenden Sommersemester statt.

( 3) Ist bei Ablauf einer Amtszeit noch kein neues Mit­glied gewählt, so übt das bisherige Mitglied sein Amt weiter aus. Die Amtszeit des neuen Mitglieds beginnt in diesem Fall am Tage der Veröffentlichung der Wahl­ergebnisse.

( 4) Für die Mitglieder aller Gremien ist Wiederwahl zulässig.

§ 24 Wahl des Dekans und des Prodekans

( 1) Der Dekan wird vom Fakultätsrat aus dem Kreis der ihm angehörenden Professoren in der konstituierenden Sitzung des Fakultätsrats unter Vorsitz des ältesten anwe­senden Professors für die Dauer von zwei Jahren ge­wählt. Unmittelbare Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer sowohl die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Fakultätsrats als auch die Mehrheit der Stimmen der Professoren auf sich vereinigt. Wird diese Mehrheit auch in einem zweiten Wahlgang nicht erreicht, so genügt im

dritten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen der Profes­

soren.

( 2) Scheidet der Dekan vor Ablauf der regulären Amts­zeit aus, so wird für die restliche reguläre Amtszeit ein Nachfolger nach Absatz 1 gewählt.

( 3) Der Prodekan wird vom Fakultätsrat aus dem Kreis der ihm angehörenden Professoren gewählt. Scheidet der Prodekan vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, so wird für die restliche reguläre Amtszeit ein Nachfolger nach Satz 1 gewählt.

§ 25 Wahl des Rektors und der Prorektoren

( 1) Der Wahlausschuß eröffnet das Verfahren zur Wahl des Rektors spätestens zu Beginn des Semesters, mit dem die Amtszeit seines Vorgängers endet. Der Rektor wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er kann wieder­gewählt werden. Bei vorzeitiger Amtserledigung ist un­verzüglich ein neuer Rektor zu wählen, falls dies nicht ( 0) schon geschehen ist.

( 2) Die Wahl des Rektors wird vom Vorsitzenden des Wahlausschusses rechtzeitig vor dem Wahltag durch Aushang und andere geeignete Mittel universitätsöffent­lich bekanntgemacht. Die Bekanntmachung wird dem Senat übermittelt, verbunden mit der Aufforderung, bin­nen einer vom Wahlausschuß zu bestimmenden Frist einen oder mehrere Bewerber für die Wahl vorzuschla­gen und den Wahlvorschlag bei der Geschäftsstelle des Wahlausschusses einzureichen. Der Wahlausschuß leitet den Vorschlag an das Konzil weiter und macht ihn uni­versitätsöffentlich bekannt. teilnehmer

( 3) Der Vorschlag darf nur Bewerber aus dem Kreis der der Universität angehörenden hauptberuflichen Professo­ren enthalten, die ständig an der Universität. Potsdam beschäftigt sind und sich zuvor mit einer Bewerbung schriftlich einverstanden erklärt haben.

( 4) Das Konzil wählt den Rektor aufgrund des Wahlvor­schlages nach Aussprache in geheimer Wahl. Die Sitzung steht unter dem Vorsitz des Vorsitzenden des Konzils; der Wahlvorgang erfolgt unter der Leitung des Wahlaus­schusses. Enthält der Wahlvorschlag nur einen Bewerber, so ist der Bewerber gewählt, wenn er die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder erhält. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, ist die Wahl beendet. Enthält der Vor­schlag mehrere Bewerber, ist derjenige gewählt, der die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder erhält. Kommt eine Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, findet zwischen den beiden Bewerbern, die im zweiten Wahl­gang die meisten Stimmen erhalten haben, ein dritter Wahlgang statt. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhalten hat. Enthaltun­gen zählen im dritten Wahlgang nicht als abgegebene Stimmen, werden aber bei der Berechnung der Beschluß­fähigkeit berücksichtigt. Ist auch im dritten Wahlgang kein Bewerber gewählt, ist die Wahl beendet. Wird da­

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