Heft 
(1997) 10
Seite
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nach ein Rektor nicht gewählt, so ist das Wahlverfahren neu zu beginnen.

( 5) Die Wahl der Prorektoren erfolgt aus dem Kreis der der Universität angehörenden hauptberuflichen Professo­ren, die in einem ständigen Dienstverhältnis zur Univer­sität stehen, für die Dauer von vier Jahren, jedoch nicht länger als für die Amtszeit des Rektors, in getrennter und geheimer Wahl. Rektor und Prorektoren sollen verschie­denen Fakultäten angehören. Vorschlagsberechtigt für die Wahl der Prorektoren sind der neugewählte Rektor und die Mitglieder des Senats. Vorgeschlagen werden darf nur, wer sich zuvor mit einer Bewerbung schriftlich einverstanden erklärt hat. Eine Wiederwahl ist zulässig. Vor der Wahl der Prorektoren ist festzulegen, in welcher Ständigen Kommission sie den Vorsitz führen. Im übri­gen gilt Absatz 4 entsprechend.

( 6) Rektor und Prorektoren müssen nach ihrer Wahl eine förmliche Erklärung darüber abgeben, ob sie die Wahl annehmen. Die Annahme kann nicht unter Bedingungen und Vorbehalten erklärt werden.

§ 26 Wahl der Gleichstellungsbeauftragten

( 1) Die Gleichstellungsbeauftragte und die Stellvertrete­rin der Gleichstellungsbeauftragten werden für die Dauer von 4 Jahren nach dem Prinzip der Personenwahl ge­wählt. Ist die Stellvertreterin studentisches Mitglied, kann der Senat ihre Amtszeit auf ihren Antrag bis auf ein Jahr verkürzen.

( 2) Für Wahlvorschläge gelten§ 12 Abs. 1 und 2 und § 13 entsprechend. Aktiv wahlberechtigt sind alle weibli­chen Mitglieder der Universität( Art. 6 GrO); jede Wäh­lerin hat eine Stimme. Wählbar sind alle Mitglieder der Universität nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 1- 8 GrO. Für die Durchführung der Wahl gelten die§§ 10, 11, 15- 20 entsprechend.

( 3) Stehen mindestens drei Personen zur Wahl, so ist die Wahl auf diese beschränkt. Stehen weniger als drei Per­sonen zur Wahl, so kann jede wählbare Person gewählt werden;§ 7 Abs. 8 und§ 14 Abs. 3 gelten entsprechend. Gewählt ist, wer die höchste Stimmenzahl erhält. Wer die zweithöchste Stimmenzahl erhält, ist als Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten gewählt. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet der Vorsitzende des Wahlaus­schusses durch Los.

( 4) Bei vorzeitiger Vakanz im Amt der Gleichstellungs­beauftragten oder der Stellvertreterin der Gleichstel­lungsbeauftragten findet eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit statt, falls dieser sechs Monate oder mehr beträgt.§ 5 Abs. 3 gilt entsprechend.

( 5) Antragsberechtigt für eine Abwahl( Art. 39 Abs. 1 S. 5 GrO) ist jedes Senatsmitglied oder der Gleichstellungs­rat; über den Antrag entscheidet der Senat mit der Mehr­heit seiner Mitglieder. Im Falle einer Wiederwahl der­

selben Person bei der Ergänzungswahl sind erneute An­träge nach Art. 39 Abs. 1 S. 5 GrO erst wieder nach Ablauf eines Jahres seit der Ergänzungswahl zulässig.

( 6) In jedem Wahlbezirk(§ 4) wird für die Dauer von zwei Jahren eine nebenamtliche Gleichstellungsbeauf­tragte und eine Stellvertreterin der nebenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten gewählt. Die Wahlen werden als Personenwahlen in Vollversammlungen der weibli­chen Mitglieder der Universität im jeweiligen Bereich durchgeführt. Absatz 1, Absatz 2 S. 2 u. 3, Absatz 3 S. 3- 5, Absatz 4 gelten bezogen auf den jeweiligen Bereich entsprechend. Die Vollversammlung wird von der Gleichstellungsbeauftragten einberufen. Die Wahl steht unter der Leitung einer von der Vollversammlung zu wählenden Wahlleiterin.§ 8 Abs. 2 S. 3 gilt entspre­chend. Die Wahl erfolgt durch offenes Handzeichen; auf Antrag einer anwesenden Wahlberechtigten erfolgt sie schriftlich als geheime Wahl. Die Wahlleiterin errichtet eine Niederschrift über die Wahl und übermittelt sie dem Wahlausschuẞ.

§ 27 Wahl des Beauftragten für Behinderte

( 1) Der Beauftragte für Behinderte und sein Stellvertreter werden für die Dauer von zwei Jahren nach dem Prinzip der Personenwahl gewählt.§ 26 Abs. 1 S. 2 gilt für beide Ämter entsprechend.

( 2) Der Wahlausschuß schreibt die Wahlen mit einer Nominierungsfrist von vier Wochen rechtzeitig vor dem Beginn der Amtszeit der zu Wählenden aus.

( 3) Wählbar ist jedes Mitglied der Universität nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 GrO. Jedes behinderte Mitglied der Univer­sität kann dem Wahlausschuß Wahlvorschläge unter­breiten.§ 12 Abs. 2 gilt entsprechend. Kandidaturen können durch den Kandidaten widerruflich auf das Amt des Beauftragten oder das des Stellvertreters beschränkt werden.

( 4) Der Beauftragte für Behinderte und sein Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen vom Senat gewählt. Als Beauftragter ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Für das Amt des Stellvertreters stehen nur die Kandidaten zur Wahl, die nicht derjenigen Gruppe( Stu­denten/ alle anderen Mitglieder der Universität) angehö­ren, der der gewählte Beauftragte angehört. Die Wahl erfolgt durch offenes Handzeichen; auf Antrag eines anwesenden Senatsmitgliedes erfolgt sie schriftlich als geheime Wahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Senats durch Los.

( 5) Der Senat übermittelt dem Wahlausschuß eine Nie­derschrift über die Wahl.

( 6) Bei vorzeitiger Vakanz im Amt des Beauftragten für Behinderte oder seines Stellvertreters findet eine Ergän­zungswahl für den Rest der Amtszeit statt, falls dieser sechs Monate oder mehr beträgt. Für Anträge nach Art. 40 Abs. 3 S. 3 GrO gilt§ 26 Abs. 3 b S. 1 entsprechend.

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