§ 28 Kuratorium
( 1) Das Kuratorium besteht aus fünfzehn gewählten Mitgliedern sowie dem Rektor und dem Kanzler.
( 2) Das Rektorat nominiert nach Konsultation mit Vertretern der Gruppen nach Art. 12 Abs. 1 GrO unverzüglich Kandidaten für unbesetzte Stellen im Kuratorium. Die Kandidaten sollen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sein, die durch ihre berufliche Tätigkeit oder in sonstiger Weise der Universität besonders verbunden sind. Die Nominierungen sind zu begründen.
( 3) Der Senat stimmt einzeln über jeden nominierten Kandidaten ab. Gewählt ist, wer mehr Ja- Stimmen als Nein- Stimmen erhält. Die Wahl erfolgt durch offenes Handzeichen; auf Antrag eines anwesenden Senatsmitglieds erfolgt sie schriftlich als geheime Wahl. Der Senat übermittelt dem Wahlausschuß eine Niederschrift über die Wahl.
( 4) Die Amtszeit eines jeden Kuratoriumsmitglieds beträgt vier Jahre vom Tage der Wahl an. Wiederwahl ist zulässig.
§ 29 Begriffsbestimmung
In dieser Wahlordnung stehen alle Bezeichnungen für Personen( Rektor, Student etc.) ungeachtet ihrer sprachlichen Form jeweils sowohl für Frauen wie für Männer. Dies gilt nicht für§ 26.
§ 30 Übergangsvorschriften
( 1) Die Amtsperiode der ersten gewählten Gleichstellungsbeauftragten endet am 30.9.1998.
( 2) Die Amtsperiode des ersten gewählten Beauftragten für Behinderte und seines Stellvertreters beginnt am 15. Tag nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses und endet am 30.9.2000.
( 3) Die erstmalige Besetzung des Kuratoriums kann zeitlich gestaffelt erfolgen.
§ 31 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachung der Universität Potsdam in Kraft.
Gebührenordnung für die Benutzung
von Einrichtungen und die Teilnahme an Veranstaltungen des Zentrums für Hochschulsport( ZfH)
der Universität Potsdam
Vom 10. Juli 1997
Der Senat der Universität Potsdam hat am 10. Juli 1997 folgende Gebührensatzung gemäß§ 84 Abs. 1 Nr. 5 i. V. mit§ 3 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( BbgHG) vom 24. Juni 1991 ( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S. 173), erlassen:"
§ 1- Erhebung von Benutzungsgebühren
( 1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen der Universität Potsdam und die Teilnahme an Veranstaltungen des Zentrums für Hochschulsport( ZfH) ist eine Benutzungsgebühr zu entrichten. Die Benutzungsgebühr muß nur einmal pro Semester entrichtet werden. Mit der Entrichtung der Benutzungsgebühr können auch mehrere Veranstaltungen des ZfH belegt werden.
( 2) Ausgenommen von der Gebührenpflicht für Veranstaltungen des ZfH sind Studierende und Auszubildende der Universität Potsdam sowie Studierende anderer Einrichtungen, soweit Kooperationsvereinbarungen dies vorsehen. Von der Gebührenpflicht weiter ausgenommen sind Schwerbehinderte.
( 3) Der Senat beschließt die Höhe der Benutzungsgebühr gemäß Absatz 1 als Anlage 1 zu dieser Ordnung. Die Gebührenanlage kann durch Beschluß des Senats auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des ZfH entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung angepaẞt werden.
§ 2- Umlage bei besonderen Sportangeboten
( 1) Für besondere Sportangebote gemäß der Absätze 2 und 3 werden die Kosten anteilig auf die Teilnehmer umgelegt.
( 2) Besondere Sportangebote im Sinne des Absatzes 1 sind:
1. Sportangebote, die aufgrund fehlender Ressourcen an der Universität Potsdam nur durch Anmietung von Sportstätten oder entsprechende Sportgeräte durchgeführt werden können;
2. Sportangebote, die aus geographischen Gründen
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Genehmigt durch Schreiben des MWFK vom 20.August 1997