oder wegen spezifischer Voraussetzungen nur außerhalb Potsdams durchgeführt werden können und deshalb zusätzliche Ausgaben bedingen;
3. Sportangebote mit besonders terialaufwand und/ oder Verschleiß;
hohem Ma
4. Sportangebote, die aufgrund höherer Betreuungsdichte durch den Einsatz höherbezahlter Lehrkräfte oder notwendiger Doppelbesetzung überdurchschnittliche Personalkosten verursachen;
5. Sportangebote, die über die Vermittlung grundlegender sportlicher Fertigkeiten und breitensportlicher Ansprüche hinaus Qualifikation vermitteln.
( 3) Die Leiterin oder der Leiter des ZfH legt jeweils die Sportangebote gemäß Absatz 2 fest, ermittelt die Höhe der Kostenumlage und macht diese durch Aushang bekannt. Die Berechnung der Kostenhöhe nach Satz 2 erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
1. Bei Sportangeboten gemäß Absatz 2 Nr. 1 sind bei dem ZfH anfallende Kosten auf die Teilnehmerinnen und Teilnehmer anteilmäßig umzulegen; sofern Kosten für den Einsatz fremden Personals entstehen, wird dieser Kostenanteil für Hochschulangehörige um 50% des Basiseinsatzes, der beim Einsatz eigenen Personals entstehen würde, jedoch höchstens um DM 30,- ermäßigt. Sonstige Teilnehmer tragen diese Kosten zu 100%.
2. Bei Sportangeboten gemäß Absatz 2 Nr. 2 werden die Kosten für Reise, Unterkunft, Verpflegung, Organisation, Versicherungen, Inanspruchnahme von Fremdleistungen und Rücklagen für besondere Aktivitäten auf die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu 100% verhältnismäßig umgelegt. Die Kosten für den Einsatz eigenen Personals werden für Hochschulangehörige um 50%, jedoch höchstens um DM 30,- ermäßigt. Sonstige Teilnehmer tragen diese Kosten zu 100%.
3. Bei Sportangeboten gemäß Absatz 2 Nr. 3 werden die Kosten für Material, durchschnittlichen Reparaturund Erhaltungsaufwand, für Organisation sowie ggf. witterungsbedingten Mehraufwand anteilmäßig auf die Teilnehmerinnen und Teilnehmer umgelegt.
4. Bei Sportangeboten gemäß Absatz 2 Nr. 4 werden die den Basissatz übersteigenden sowie die durch vermehrten Personaleinsatz zusätzlich entstehenden Personalkosten für Hochschulangehörige zu einem Anteil von 50%, für sonstige Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu einem Anteil von 100% verhältnismäßig umgelegt.
5. Bei Sportangeboten gemäßẞ Absatz 2 Nr. 5 werden die entstehenden Personal- sowie sonstige Kosten anteilmäßig umgelegt.
6. Bleibt der so ermittelte Gebührenbetrag unter 10 DM, wird auf 10 DM aufgerundet. Im übrigen wird jeweils auf volle 5 DM aufgerundet.
§3- Zahlungs- und Anmeldeverfahren
( 1) Die Zahlung der Benutzungsgebühr ist über das Sekretariat des ZfH zu leisten. Von dort wird der Teilnehmerinnen- oder Teilnehmerausweis ausgehändigt. Studierende und Auszubildende erhalten diesen Ausweis nach Vorlage ihres Studierendenausweises bzw. des Ausbildungsvertrages unentgeltlich, soweit nicht von der Leiterin oder dem Leiter des ZfH gemäß§ 2 Abs. 3 eine Kostenumlage festgelegt ist.
( 2) Das Verfahren zur Erhebung der Kostenumlage richtet sich nach den Bestimmungen der Geschäftsanweisung für die Geldannahmestelle des ZfH. Es wird durch Aushang und im Veranstaltungsprogramm des ZfH bekanntgemacht.
§4 Nachweis der Zahlung
Juns
( 1) Der Nachweis über die Zahlung der nutzungsgebühr ist gegenüber der Übungsleiterin bzw. dem Übungsleiter zu führen.
( 2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die nicht im Besitz eines Teilnehmerinnen- oder Teilnehmerausweises sind, können von der Übungsleiterin bzw. dem Übungsleiter vorläufig von der Benutzung der Sportveranstaltungen ausgeschlossen werden.
§ 5- Rücktritt von kostenpflichtigen Veranstaltungen
Bis drei Tage vor Beginn einer kostenpflichtigen Veranstaltung kann eine angemeldete Teilnehmerin bzw. ein angemeldeter Teilnehmer ihren bzw. seinen Rücktritt erklären. Von den erhobenen Gebühren werden 10 DM als Bearbeitungsgebühr einbehalten. Der Rest wird zurückerstattet. Wird der Rücktritt später erklärt, werden die erhobenen Gebühren, bis auf die Bearbeitungsgebühr, nur in begründeten Ausnahmefällen zurückerstattet.
§ 6- Ausleihe von Sportmaterialien
( 1) Der Benutzer quittiert auf dem Leihschein den Empfang des Sportgerätes.
( 2) Entliehene Sportgeräte dürfen an andere Personen nicht weitergegeben werden. Der Verstoß gegen diese Vorschrift hat den Entzug der Benutzungsberechtigung zur Folge.
( 3) Der Senat beschließt die Höhe der Ausleihgebühr als Anlage 2 zu dieser Ordnung. Die Gebührenanlage kann durch Beschluß des Senats auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des ZfH entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung angepaẞt werden.
( 4) Bei Überschreitung der Leihfrist entstehen für den Benutzer folgende Gebühren:
- für jeden weiteren Kalendertag 30 DM
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