Heft 
(1997) 10
Seite
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oder wegen spezifischer Voraussetzungen nur außerhalb Potsdams durchgeführt werden können und deshalb zu­sätzliche Ausgaben bedingen;

3. Sportangebote mit besonders terialaufwand und/ oder Verschleiß;

hohem Ma­

4. Sportangebote, die aufgrund höherer Be­treuungsdichte durch den Einsatz höherbezahlter Lehr­kräfte oder notwendiger Doppelbesetzung überdurch­schnittliche Personalkosten verursachen;

5. Sportangebote, die über die Vermittlung grundle­gender sportlicher Fertigkeiten und breitensportlicher Ansprüche hinaus Qualifikation vermitteln.

( 3) Die Leiterin oder der Leiter des ZfH legt jeweils die Sportangebote gemäß Absatz 2 fest, ermittelt die Höhe der Kostenumlage und macht diese durch Aushang be­kannt. Die Berechnung der Kostenhöhe nach Satz 2 er­folgt nach folgenden Grundsätzen:

1. Bei Sportangeboten gemäß Absatz 2 Nr. 1 sind bei dem ZfH anfallende Kosten auf die Teilnehmerinnen und Teilnehmer anteilmäßig umzulegen; sofern Kosten für den Einsatz fremden Personals entstehen, wird dieser Kostenanteil für Hochschulangehörige um 50% des Basiseinsatzes, der beim Einsatz eigenen Personals ent­stehen würde, jedoch höchstens um DM 30,- ermäßigt. Sonstige Teilnehmer tragen diese Kosten zu 100%.

2. Bei Sportangeboten gemäß Absatz 2 Nr. 2 werden die Kosten für Reise, Unterkunft, Verpflegung, Organi­sation, Versicherungen, Inanspruchnahme von Fremdlei­stungen und Rücklagen für besondere Aktivitäten auf die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu 100% verhältnis­mäßig umgelegt. Die Kosten für den Einsatz eigenen Personals werden für Hochschulangehörige um 50%, jedoch höchstens um DM 30,- ermäßigt. Sonstige Teil­nehmer tragen diese Kosten zu 100%.

3. Bei Sportangeboten gemäß Absatz 2 Nr. 3 werden die Kosten für Material, durchschnittlichen Reparatur­und Erhaltungsaufwand, für Organisation sowie ggf. witterungsbedingten Mehraufwand anteilmäßig auf die Teilnehmerinnen und Teilnehmer umgelegt.

4. Bei Sportangeboten gemäß Absatz 2 Nr. 4 werden die den Basissatz übersteigenden sowie die durch ver­mehrten Personaleinsatz zusätzlich entstehenden Perso­nalkosten für Hochschulangehörige zu einem Anteil von 50%, für sonstige Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu einem Anteil von 100% verhältnismäßig umgelegt.

5. Bei Sportangeboten gemäßẞ Absatz 2 Nr. 5 werden die entstehenden Personal- sowie sonstige Kosten anteil­mäßig umgelegt.

6. Bleibt der so ermittelte Gebührenbetrag unter 10 DM, wird auf 10 DM aufgerundet. Im übrigen wird je­weils auf volle 5 DM aufgerundet.

§3- Zahlungs- und Anmeldeverfahren

( 1) Die Zahlung der Benutzungsgebühr ist über das Se­kretariat des ZfH zu leisten. Von dort wird der Teilneh­merinnen- oder Teilnehmerausweis ausgehändigt. Studie­rende und Auszubildende erhalten diesen Ausweis nach Vorlage ihres Studierendenausweises bzw. des Ausbil­dungsvertrages unentgeltlich, soweit nicht von der Leite­rin oder dem Leiter des ZfH gemäß§ 2 Abs. 3 eine Ko­stenumlage festgelegt ist.

( 2) Das Verfahren zur Erhebung der Kostenumlage rich­tet sich nach den Bestimmungen der Geschäftsanweisung für die Geldannahmestelle des ZfH. Es wird durch Aus­hang und im Veranstaltungsprogramm des ZfH bekannt­gemacht.

§4 Nachweis der Zahlung

Juns

( 1) Der Nachweis über die Zahlung der nutzungsgebühr ist gegenüber der Übungsleiterin bzw. dem Übungsleiter zu führen.

( 2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die nicht im Besitz eines Teilnehmerinnen- oder Teilnehmerausweises sind, können von der Übungsleiterin bzw. dem Übungsleiter vorläufig von der Benutzung der Sportveranstaltungen ausgeschlossen werden.

§ 5- Rücktritt von kostenpflichtigen Veranstaltungen

Bis drei Tage vor Beginn einer kostenpflichtigen Veran­staltung kann eine angemeldete Teilnehmerin bzw. ein angemeldeter Teilnehmer ihren bzw. seinen Rücktritt erklären. Von den erhobenen Gebühren werden 10 DM als Bearbeitungsgebühr einbehalten. Der Rest wird zu­rückerstattet. Wird der Rücktritt später erklärt, werden die erhobenen Gebühren, bis auf die Bearbeitungsgebühr, nur in begründeten Ausnahmefällen zurückerstattet.

§ 6- Ausleihe von Sportmaterialien

( 1) Der Benutzer quittiert auf dem Leihschein den Emp­fang des Sportgerätes.

( 2) Entliehene Sportgeräte dürfen an andere Personen nicht weitergegeben werden. Der Verstoß gegen diese Vorschrift hat den Entzug der Benutzungsberechtigung zur Folge.

( 3) Der Senat beschließt die Höhe der Ausleihgebühr als Anlage 2 zu dieser Ordnung. Die Gebührenanlage kann durch Beschluß des Senats auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des ZfH entsprechend der wirt­schaftlichen Entwicklung angepaẞt werden.

( 4) Bei Überschreitung der Leihfrist entstehen für den Benutzer folgende Gebühren:

- für jeden weiteren Kalendertag 30 DM

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