I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Studienordnung für das
Fertigkeiten und Methoden im Umgang mit behinderten Menschen zu erwerben. Das Studium bereitet auf die Prüfung gemäß SopEPV in einer 1., 2. oder weiteren
Ergänzungsstudium der Sonderpädagogik Fachrichtung
an der Universität Potsdam
Vom 18. Januar 1996
Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBL S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBI. I S. 173), hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität Potsdam am 18. Januar 1996 die folgende Studienordnung beschlossen:
Übersicht
Geltungsbereich
Zugangsvoraussetzungen
Ziel des Studiums
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§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Studiengänge
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
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Aufbau und Inhalt des Studiums Studienorganisation
Studien- und Lehrformen
Praktika
§10
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vor.
$ 4 Studiengänge
( 1) Das Ergänzungsstudium der Sonderpädagogik wird derzeit in folgenden Fachrichtungen angeboten: Geistigbehindertenpädagogik Lernbehindertenpädagogik Sprachbehindertenpädagogik
ishq Verhaltensgestörtenpädagogik.
( 2) Das Studium umfaßt für eine sonderpädagogische Fachrichtung 40 Semesterwochenstunden( SWS) und wird als berufsbegleitendes Studium im Umfang von vier Semestern und
als Direktstudium im Umfang von zwei Semestern angeboten.
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§ 1
Leistungsnachweise
Inkrafttreten und Veröffentlichung
Geltungsbereich
§ 5 Aufbau und Inhalt des Studiums
( 1) Das Ergänzungsstudium ist in ein Grund- und ein Hauptstudium gegliedert.
wal( 2) Das Grundstudium beinhaltet die Aneignung sonderpädagogischer sowie medizinischer, psychologischer, soziologischer und sozialpädagogischer Grundlagen. Es umfaßt für eine sonderpädagogische Fachrichtung 8 SWS ( vgl. Anlage 1).
Diese Studienordnung regelt das Ergänzungsstudium der Sonderpädagogik im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung( LPO) und der Verordnung über das Ergänzungsstudium und die Ergänzungsprüfung in Sonderpädagogik ( SopEPV) vom 22. Januar 1997( GVBI. II S. 80) des Landes Brandenburg.
( 3) Das Hauptstudium beinhaltet Grundlagen der Pädagogik und Didaktik der gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung, fachrichtungsbezogene Handlungsfelder und Maßnahmen sowie fachrichtungsspezifische Aspekte der Medizin und Psychologie bezogen auf separierende und integrierende Schulformen. Es umfaßt 32 SWS( vgl. Anlage 2).
§ 2
Zugangsvoraussetzungen
( 1) Als Zugangsvoraussetzung gelten in der Regel ein Lehramt gemäß§ 67 oder eine Lehrbefähigung gemäß§ 71 des Ersten Schulreformgesetzes des Landes Brandenburg; näheres regelt§ 10 SopEPV.
( 2) Studienbewerberinnen und-bewerber im Schuldienst haben der Bewerbung eine Einverständniserklärung des Arbeitgebers beizufügen.
§ 3
Ziel des Studiums
Auf den pädagogischen Erfahrungen der Studierenden aufbauend und in enger Verbindung von Theorie und Praxis soll das Studium zur Qualifikation für die sonderpädagogische Arbeit führen. In spezifischer Weise sind dazu sonderpädagogische Kenntnisse, die Fähigkeit zur wissenschaftlichen Reflexion beruflichen Handelns sowie
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§ 6
Studienorganisation
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( 1) Die Immatrikulation erfolgt jährlich zum Winterseme
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( 2) Lehrveranstaltungen finden in den Vorlesungszeiten und während der vorlesungsfreien Zeit statt.
( 3) Differenzierte Informationen über die Modalitäten des Studiums sind in der Studienfachberatung einzuholen
§ 7
Studien- und Lehrformen
Ein ordnungsgemäßes Grund- und Hauptstudium beinhaltet die Teilnahme und aktive Mitarbeit an verschiedenen Lehrformen sowie ein intensives Selbststudium. Lehrformen sind: