Heft 
(1997) 11
Seite
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Vorlesungen( V)

Sie dienen der Darstellung größerer Zusammenhänge und systematisieren das Wissen einzelner Teildiszipli­

nen.

Übungen( Ü)

Sie sind im allgemeinen vorlesungsbegleitende Veran­staltungen auf der Grundlage spezifischer Aufgaben. Sie dienen vordergründig der Festigung und Vertiefung von Wissen und der Ausbildung von Fähigkeiten und Fer­tigkeiten. Übungen können spezielle Trainingsaufgaben beinhalten.

Hauptseminare( HS) und Seminare( S)

Sie dienen der selbständigen Aneignung von Kenntnis­sen, dem vertieften Studium wissenschaftlicher Pro­blemstellungen und zugleich dem Erwerb der Fähigkeit, ausgewählte Sachverhalte in einem Vortrag darstellen und vermitteln zu können.

Kolloquien( K)

Sie sind vor allem im Hauptstudium vorgesehen. Sie haben die Form eines Seminars, dienen aber dem Vor­trag und der vertiefenden Reflexion relevanter sonder­pädagogischer Sachverhalte in Theorie und Praxis. Praktika( P)

Sie werden in§ 3 Abs. 4 und§ 4 SopEPV beschrieben. Pflichtexkursionen( Exk)

In Pflichtexkursionen werden die Studierenden mit Be­hinderteneinrichtungen bzw. mit integrativen Einrich­tungen bekannt gemacht.

§ 8

Praktika

( 1) Bestandteil des Studiums ist ein sechswöchiges Infor­mationspraktikum, das gemäß§ 4 SopEPV vor Beginn der Studienveranstaltung durchzuführen ist.

( 2) Die schulpraktischen Studien finden als Schulpraktika an Förderschulen oder im gemeinsamen Unterricht behin­derter mit nichtbehinderten Schülern statt. Sie dienen der Umsetzung und kritischen Reflexion des erworbenen Wissens und Könnens. Schulpraktika sind in jeder studier­ten sonderpädagogischen Fachrichtung zu absolvieren. Näheres regelt die Praktikumsordnung des Instituts für Sonderpädagogik.

Leistungsnachweise belegt, die in Anlage 3.1. genannt

werden.

( 3) Im Hauptstudium der 1. sonderpädagogischen Fach­richtung sind drei Leistungsnachweise zu erbringen, die sich aus jeweils zwei Teilleistungen zusammensetzen; davon ist ein Leistungsnachweis für die sonderpädagogi­sche Begutachtung und Beratung vorzusehen. Im Hauptstu­dium jeder weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung sind zwei Leistungsnachweise, ebenfalls bestehend aus zwei Teilleistungen, zu erbringen.( Nähere Hinweise siehe Anlage 3.2.)

§ 10 Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentli­chung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

Anlage 1

Grundstudium

1.1. Inhalte

1.

Zu den sonderpädagogischen Grundlagen zählen: Allgemeine Behindertenpädagogik( V) und Über­blick über die Fachrichtungen der Sonderpädagogik ( V)

2.

3.

4.

Grundlagen der gemeinsamen Bildung und Erzie­hung von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderung( V, S, Ü)

Überblick über grundlegende Fragen der Sonder­pädagogik( V, S)

-

Geschichte der Sonderpädagogik

- Vergleichende Sonderpädagogik

- Prävention und Frühförderung

- Rechtliche und bildungspolitische Bestimmungen Forschungsmethoden( V, S, Ü)

Zu den medizinischen, psychologischen, soziologi­

( 3) Schulpraktische Erfahrungen können gemäß§ 4 Abs. 3 schen/ sozialpädagogischen Grundlagen zählen: SopEPV als Praktika anerkannt werden.

§ 9

Leistungsnachweise

Anatomie und Physiologie des Zentralen Nervensy­

1.

Medizin( V, S)

1.1.

1.2.

stems

Pädiatrie

1.3. Allgemeine Kinder- und Jugendneuropsychiatrie

Psychologie( V, S, Ü)

Persönlichkeits- und entwicklungspsychologische Grundlagen

Heilpädagogische Psychologie

( 1) Leistungsnachweise sind mündliche Prüfungen oder dokumentierte, offiziell einzureichende Leistungen in Form von Kurzklausuren, Belegen, Tests und Referaten mit Thesenpapier.

2.

2.1.

2.2.

2.3.

( 2) Der erfolgreiche Abschluß des Grundstudiums einer sonderpädagogischen Fachrichtung wird durch zwei

3.

Soziologie/ Sozialpädagogik( V)

Förderdiagnostik und Beratung

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