-
Vorlesungen( V)
Sie dienen der Darstellung größerer Zusammenhänge und systematisieren das Wissen einzelner Teildiszipli
nen.
Übungen( Ü)
Sie sind im allgemeinen vorlesungsbegleitende Veranstaltungen auf der Grundlage spezifischer Aufgaben. Sie dienen vordergründig der Festigung und Vertiefung von Wissen und der Ausbildung von Fähigkeiten und Fertigkeiten. Übungen können spezielle Trainingsaufgaben beinhalten.
Hauptseminare( HS) und Seminare( S)
Sie dienen der selbständigen Aneignung von Kenntnissen, dem vertieften Studium wissenschaftlicher Problemstellungen und zugleich dem Erwerb der Fähigkeit, ausgewählte Sachverhalte in einem Vortrag darstellen und vermitteln zu können.
Kolloquien( K)
Sie sind vor allem im Hauptstudium vorgesehen. Sie haben die Form eines Seminars, dienen aber dem Vortrag und der vertiefenden Reflexion relevanter sonderpädagogischer Sachverhalte in Theorie und Praxis. Praktika( P)
Sie werden in§ 3 Abs. 4 und§ 4 SopEPV beschrieben. Pflichtexkursionen( Exk)
In Pflichtexkursionen werden die Studierenden mit Behinderteneinrichtungen bzw. mit integrativen Einrichtungen bekannt gemacht.
§ 8
Praktika
( 1) Bestandteil des Studiums ist ein sechswöchiges Informationspraktikum, das gemäß§ 4 SopEPV vor Beginn der Studienveranstaltung durchzuführen ist.
( 2) Die schulpraktischen Studien finden als Schulpraktika an Förderschulen oder im gemeinsamen Unterricht behinderter mit nichtbehinderten Schülern statt. Sie dienen der Umsetzung und kritischen Reflexion des erworbenen Wissens und Könnens. Schulpraktika sind in jeder studierten sonderpädagogischen Fachrichtung zu absolvieren. Näheres regelt die Praktikumsordnung des Instituts für Sonderpädagogik.
Leistungsnachweise belegt, die in Anlage 3.1. genannt
werden.
( 3) Im Hauptstudium der 1. sonderpädagogischen Fachrichtung sind drei Leistungsnachweise zu erbringen, die sich aus jeweils zwei Teilleistungen zusammensetzen; davon ist ein Leistungsnachweis für die sonderpädagogische Begutachtung und Beratung vorzusehen. Im Hauptstudium jeder weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung sind zwei Leistungsnachweise, ebenfalls bestehend aus zwei Teilleistungen, zu erbringen.( Nähere Hinweise siehe Anlage 3.2.)
§ 10 Inkrafttreten
Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Anlage 1
Grundstudium
1.1. Inhalte
1.
Zu den sonderpädagogischen Grundlagen zählen: Allgemeine Behindertenpädagogik( V) und Überblick über die Fachrichtungen der Sonderpädagogik ( V)
2.
3.
4.
Grundlagen der gemeinsamen Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderung( V, S, Ü)
Überblick über grundlegende Fragen der Sonderpädagogik( V, S)
-
Geschichte der Sonderpädagogik
- Vergleichende Sonderpädagogik
- Prävention und Frühförderung
- Rechtliche und bildungspolitische Bestimmungen Forschungsmethoden( V, S, Ü)
Zu den medizinischen, psychologischen, soziologi
( 3) Schulpraktische Erfahrungen können gemäß§ 4 Abs. 3 schen/ sozialpädagogischen Grundlagen zählen: SopEPV als Praktika anerkannt werden.
§ 9
Leistungsnachweise
Anatomie und Physiologie des Zentralen Nervensy
1.
Medizin( V, S)
1.1.
1.2.
stems
Pädiatrie
1.3. Allgemeine Kinder- und Jugendneuropsychiatrie
Psychologie( V, S, Ü)
Persönlichkeits- und entwicklungspsychologische Grundlagen
Heilpädagogische Psychologie
( 1) Leistungsnachweise sind mündliche Prüfungen oder dokumentierte, offiziell einzureichende Leistungen in Form von Kurzklausuren, Belegen, Tests und Referaten mit Thesenpapier.
2.
2.1.
2.2.
2.3.
( 2) Der erfolgreiche Abschluß des Grundstudiums einer sonderpädagogischen Fachrichtung wird durch zwei
3.
Soziologie/ Sozialpädagogik( V)
Förderdiagnostik und Beratung
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