schriftliche Hausarbeiten, praktische Arbeitsschritte( z.B. Erhebung und Auswertung von Daten) sowie aktive Teilnahme an der Aussprache. Die erfolgreiche Teilnahme wird durch Leistungsnachweise nach den Bestimmungen dieser Ordnung testiert, i.d.R. aufgrund aktiver Teilnahme, Referat und schriftlicher Hausarbeit oder einer Klausur.
( 5) Projekt- und Hauptseminare sind Veranstaltungen im Hauptstudium und dienen der Anwendung allgemeiner Lehrinhalte eines Faches auf spezielle Problemfelder. In den Seminaren sollen die Studierenden an der Lösung offener Fragen durch eigene Forschungsleistungen, die in Form von Referaten, Hausarbeiten und Diskussionen dokumentiert werden, mitwirken. Die erfolgreiche Teilnahme wird durch Leistungsnachweis nach den Bestimmungen dieser Ordnung testiert, i.d.R. aufgrund aktiver Teilnahme, Referat und einer schriftlichen Hausarbeit.
( 6) Kolloquia sind Veranstaltungen im Hauptstudium, die die Studierenden auf den Studienabschluß( Diplomprüfung) vorbereiten sollen. Im Laufe des Prüfungssemesters haben die Studierenden die Möglichkeit, innerhalb spezieller Kolloquia ihre Themen und Arbeitsergebnisse vorzustellen und zu erörtern.
( 7) Praktika und Exkursionen sollen Einblicke in die Anforderungen und Problemzusammenhänge der praktischen Berufstätigkeit vermitteln; sie dienen auch der Einübung, Abrundung und Ergänzung der von der Universität vermittelten Kenntnissen und Fähigkeiten.
§ 5 Leistungsanforderungen und Leistungsnach
weise
( 1) Die Leistungsanforderungen aller Lehrveranstaltungen richten sich nach den üblichen Bedingungen einer aktiven Teilnahme( Vor- und Nachbereitung, Thesenpapiere, Kurzreferate u.ä.), die alle Studierenden ungeachtet des Erwerbs von benoteten Leistungsnachweisen kontinuierlich erfüllen sollen. Die näheren Festlegungen obliegen den Dozentinnen und Dozenten.
( 2) Leistungsnachweise im Sinne der DPOVw können im Grundstudium in Seminaren und Übungen und im Hauptstudium in Haupt- und Projektseminaren erworben werden. Leistungsnachweise sind benotet. Sie werden von den Studierenden durch schriftliche und mündliche Leistungen erworben, die mindestens mit der Note ,, ausreichend" bewertet worden sind. Die schriftliche Leistung kann, sofern es sich um eine Hausarbeit handelt, in Gruppenarbeit erstellt werden, wobei der individuelle Anteil der Beteiligten klar erkennbar sein muß. Der Umfang sollte im Grundstudium( bei Gruppenarbeiten pro Person) 15 Seiten zu je 1800 Zeichen pro Seite nicht übersteigen. Bei der Festsetzung der Note des Leistungsnachweises werden mündliche Leistungen( Referat und Mitarbeit) mitberücksichtigt. Die Benotungen der schriftlichen und mündlichen Leistung sind auf dem Leistungsnachweis getrennt auszuweisen.
( 3) Für die Erteilung eines Leistungsnachweises ist die Teilnahme der/ des Studierenden an wenigstens 4/5 der
Veranstaltungen erforderlich. Die Leistungsnachweise sollen spätestens zu Beginn des Semesters ausgestellt werden, das dem Semester folgt, in dem alle Bedingungen für die Erteilung des Scheines erfüllt worden sind. Leistungsnachweise im Hauptstudium können erst nach erfolgreichem Bestehen der Diplom- Vorprüfung erworben werden. Ausnahmen erfordern die vorherige Zustimmung des Prüfungsausschusses.nd Recl
( 4) Abweichend von den hier getroffenen Regelungen werden beim Besuch von Veranstaltungen anderer Fachrichtungen die dort vorgesehenen Nachweise/ Belege als Leistungsnachweise im Sinne dieser Ordnung anerkannt.
§ 6
Grundstudium
Das Grundstudium dient der Vermittlung von breit angelegten fachlichen Grundkenntnissen, methodischen Fähigkeiten und wissenschaftlichen Arbeitstechniken mit dem Ziel, den Studierenden zu eigenständiger Orientierung und damit zunehmend zu selbständiger Planung und Durchführung des Studiums zu befähigen. Der Umfang des Grundstudiums beträgt insgesamt höchsten 80 SWS. Es wird angestrebt, verstärkt übergreifende( interdisziplinäre) Veranstaltungen anzubieten.
§ 7
Studienfächer im Grundstudium
( 1) Das Grundstudium der Verwaltungswissenschaft umfaßt Veranstaltungen im Kernbereich, Methoden- und Sprachenbereich sowie Ergänzungsbereich im Umfang von insgesamt 80 SWS und zwar
im Kernbereich jeweils 6- 8 SWS in den Teilgebieten Politische Theorie,
Analyse und Vergleich politischer Systeme,
Das politische System der Bundesrepublik Deutschland, Internationale Politik und Internationale Beziehungen, Verwaltung und Organisation,
im Ergänzungsbereich
Öffentliches Recht( 7 SWS), Volkswirtschaftslehre( 6 SWS), Betriebswirtschaftslehre( 8 SWS),
im Methodenbereich
Methoden der empirischen Sozialforschung I und II( 12 SWS)
und 4- 8 SWS im Sprachenbereich( Englisch).
( 2) Den Studierenden im Grundstudium wird empfohlen, möglichst frühzeitig Vorlesungen zur Politik- und Verwaltungswissenschaft insbesondere in folgenden Teilgebieten zu absolvieren:
Grundzüge und Grundbegriffe der Politikwissenschaft, Gründzüge und Grundbegriffe der Verwaltungswissenschaft,
Politisches System der Bundesrepublik Deutschland,
•
Analyse und Vergleich politischer Systeme,
●
Politische Theorie und Philosophie,
Internationale Politik und Internationale Beziehungen,
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