§ 10 Übergangs- und Schlußbestimmungen
( 1) Diese besonderen Prüfungsbestimmungen gelten für alle Studierenden, die nach dem Inkrafttreten an der Universität Potsdam in entsprechenden Fächern immatrikuliert werden.
( 2) Die Studierenden, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, können innerhalb von vier Semestern wählen, ob sie ihre Zwischenprüfung bzw. Magisterhauptprüfung nach dieser Ordnung oder nach den bisherigen vorläufigen Prüfungsbestimmungen ablegen wollen.
§ 11 Inkrafttreten
Diese besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Besondere Prüfungsbestimmungen für die Lehramtsstudiengänge Russisch und Polnisch
an der Universität Potsdam
Vom 4. Mai 1995
Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVB1. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1992( GVBl. I S. 422), am 4. Mai 1995 folgende besonderen Prüfungsbestimmungen für die Lehramtsstudiengänge Russisch und Polnisch erlassen:
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Inhalt
Geltungsbereich Prüfungsausschuẞ
Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung Bestandteile der Zwischenprüfung
Ergebnis der Fachnote in der Zwischenprüfung Übergangs- und Schlußbestimmungen Inkrafttreten
§ 1 Geltungsbereich
Die besonderen Prüfungsbestimmungen regeln in Verbindung mit der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen( LPO) vom 14. Juni 1994 und der Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam( ZwPO) vom 5. Mai 1994 die Zulassungsvoraussetzungen und den Umfang der Zwi
schenprüfung.
§2 Prüfungsausschuẞ
( 1) Am Institut für Slavistik wird ein gemeinsamer Prüfungsausschuß für alle Studiengänge gebildet; die Zusammensetzung richtet sich nach§ 4 Abs. 1 ZwPO.
( 2) Der Prüfungsausschuẞ regelt in Abstimmung mit dem Prüfungsamt der Universität und dem Landesprüfungsamt die Prüfungsangelegenheiten des Faches und entscheidet über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistun
gen.
§ 3
Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprü
fung
( 1) Beim Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung sind folgende Nachweise vorzulegen:
1. Bestätigung über die Studienfachberatung gem.§ 12 Studienordnung( StO),
2. Leistungsnachweise der obligatorischen Lehrveranstaltungen gemäß§ 15 Abs. 3 StO.
( 2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des§ 17 ZwPO. § 4 Bestandteile der Zwischenprüfung
( 012 C
( 1) Die Zwischenprüfung wird in der Regel zum Ende des vierten Semesters abgelegt und besteht aus folgenden Teilen: einer Klausur und drei mündlichen Prüfungen.
( 2) Als Klausur wird das Gebiet der Sprachwissenschaft ( auch Angewandte Linguistik) abgeprüft; die Dauer der Klausur beträgt 180 Minuten, näheres u.a. Hilfsmittel regeln§ 9 Abs. 1 und 2 ZwPO.
( 3) Spracherwerb, Literaturwissenschaft und Kulturgeschichte werden mündlich geprüft. Die Dauer für jede Prüfung beträgt 20 Minuten. Sie wird als Einzelprüfung durchgeführt.
§ 5 Ergebnis der Fachnote in der Zwischenprüfung
( 1) Um die Gesamtnote des Faches zu ermitteln, werden die Teilnoten aus der Klausur und den drei mündlichen Prüfungen in folgendem Verhältnis gewichtet: Sprachwissenschaft: Faktor 2, Literaturwissenschaft: Faktor 1, Kulturgeschichte: Faktor 1, Spracherwerb: Faktor 2.
( 2) Ist ein Prüfungsteil oder die Zwischenprüfung insgesamt nicht bestanden, gilt für die Wiederholung§ 19 ZwPO.
§ 6 Übergangs- und Schlußbestimmungen
( 1) Diese besonderen Prüfungsbestimmungen gelten für alle Studierenden, die nach dem Inkrafttreten an der Universität Potsdam immatrikuliert werden.
( 2) Die Studierenden, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, können innerhalb von vier Semestern wählen, ob sie ihre Zwischenprüfung nach dieser Ordnung oder nach den bisherigen vorläufigen Prüfungsbestimmungen ablegen wollen.
§7 Inkrafttreten
Diese besonderen Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
1 Genehmigt mit Schreiben des MWFK vom 10. November 1997
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