Heft 
(1997) 14
Seite
270
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I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Studienordnung für das Studium der Philosophie als Haupt- und Nebenfach im Magisterstudiengang und im Lehramtsstu­diengang an der Universität Potsdam

Vom 9. Februar 1995

( 2) Gemäß der MPO kann Philosophie im Magisterstudien­gang als Hauptfach( mit einem weiteren Hauptfach oder zwei Nebenfächern) oder als Nebenfach( mit einem Hauptfach und einem weiteren Nebenfach) studiert werden

12( vgl. Anlage" Fächerkatalog" der MPO).

( 3) Gemäß der LPO kann Philosophie im Lehramtsstudien­gang für die Sekundarstufe II als allgemeinbildendes Fach ( Gruppe 1, vgl.§ 44 LPO) oder stufenübergreifend für die Sekundarstufe II/ Sekundarstufe I( als Prüfungsfach der Gruppe 2, vgl.§ 49 LPO) studiert werden.

Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hoch­schulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1992 ( GVBI. I S. 422), hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I der Universität Potsdam am 9. Februar 1995 die folgende Studienordnung erlassen:

Teil I

§ 1

§ 2

cos cos cos cas co

12

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 3

§ 4

Abschlußziele

Sprachkenntnisse

Studienfachberatung

Studienumfang

Aufbau und Gliederung des Studiums Formen der Lehrveranstaltungen

Studieninhalte

Studienziele

Leistungskontrolle

Grundstudium im Magister- und Lehramts­studiengang

Aufgaben des Grundstudiums

§ 5

§ 6

§ 7

§ 8

§ 9

§ 10

Teil II

§ 11

§ 12

§ 13

Teil III

§ 14

§ 15

§ 16

Inhalt und Gliederung des Hauptstudiums Leistungsnachweise

§ 17

§ 18

Inhalt und Gliederung des Grundstudiums Abschluß des Grundstudiums

Hauptstudium im Magister- und Lehramts­studiengang

Aufgaben des Hauptstudiums

Studienabschluß

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Teil I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

( 1) Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg vom 24. Juni 1993, der Ordnung der Ersten Staatsprüfun­gen für Lehrämter an Schulen im Land Brandenburg( LPO) vom 14. Juni 1994, der Ordnung für die Magisterprüfung der Universität Potsdam( MPO) vom 10. Juni 1993 und der Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam( ZwPO) vom 05. Mai 1994 das Studium der Philosophie im Magisterstudiengang und im Lehramtsstudiengang.

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§ 2

Abschlußziele

( 1) Der Magister bzw. die Magistra artium in der Philoso­phie stellt in der Regel eine Voraussetzung für die Tätigkeit in Medien bzw. dem Verlagswesen und für die Ausübung philosophischer Lehr- und Forschungsaufgaben an Hoch­schulen dar.

( 2) Der Lehramtsstudiengang Philosophie wird mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II oder für das stufenübergreifende Lehramt Sekundarstufe II/ Sekundarstufe I(§ 44 und§ 49 LPO) abgeschlossen.

§ 3

Sprachkenntnisse

( 1) Für das Magisterstudium der Philosophie müssen ausreichende Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, darunter Latein und/ oder Griechisch, nachgewiesen werden. Im Hauptfach gelten als ausreichend das Latinum bzw. Grae­cum, d.h. die Mindestanforderungen des Abiturs. Im Nebenfach kann für Latein und Griechisch der Abschluß eines Grundkurses( z. B. an der Universität Potsdam) ausreichen. Der Nachweis für Sprachkenntnisse erfolgt durch das Schulzeugnis oder durch eine gleichwertige Bescheinigung wie der Abschluß eines Kurses am Spra­chenzentrum der Universität Potsdam. Er ist bei der Mel­dung zur Zwischenprüfung zu erbringen.

( 2) Der Lehramtsstudiengang Philosophie verlangt die Kenntnis von zwei Fremdsprachen, und zwar Griechisch oder Latein und Englisch oder Französisch. Der Nachweis über den Erwerb des Kleinen Latinums bzw. des Kleinen Graecums oder( bei anderen Sprachen) Kenntnissen im Umfang von Mindestanforderungen für das Abitur ist bei der Meldung zur Zwischenprüfung zu erbringen. T

§ 4

Studienfachberatung

Es wird eine obligatorische Fachstudienberatung durch Mitglieder des Lehrkörpers sowie eine studentische Stu­dienfachberatung am Anfang des Grundstudiums und nach der Zwischenprüfung angeboten.

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Studienumfang

( 1) Der zeitliche Gesamtumfang aller für den erfolgreichen Abschluß des Magisterstudiums erforderlichen Lehrveran­staltungen beträgt für die Philosophie als Hauptfach 64 SWS und als Nebenfach 36 SWS.