Heft 
(1997) 14
Seite
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§ 3 Prüfungsausschuẞ

( 1) Am Institut für Slavistik wird ein gemeinsamer Prü­fungsausschuẞ für alle Studiengänge gebildet; die Zusam­mensetzung richtet sich nach§ 4 Abs. 1 MPO.

( 2) Der Prüfungsausschuß regelt in Abstimmung mit dem Prüfungsamt der Universität die Prüfungsangelegenheiten des Faches und entscheidet über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.

§ 4 Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprü­

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( 1) Beim Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung sind folgende Nachweise vorzulegen:

1.

2.

3.

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Bestätigung über die Studienfachberatung ( gem.§ 12 StO)

Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums Leistungsnachweise gemäß§ 15 Abs. 3 Sto.

( 2) Im übrigen gelten die Regelungen des§ 17 MPO.

§ 5 Bestandteile der Zwischenprüfung

( 1) Die Zwischenprüfung wird am Ende des vierten Seme­sters durchgeführt. Im Hauptfach besteht die Zwischenprü­fung aus einer Klausur und einer mündlicher Prüfung, Im Nebenfach aus einer mündlichen Prüfung.

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( 2) Die Dauer der Klausur beträgt 180 Minuten, sie besteht aus zwei gleichwertigen Teilleistungen in den Fachgebieten Sprachwissenschaft/ Angewandte Linguistik und Literatur­wissenschaft/ Kulturgeschichte. Den Prüflingen werden in jedem der Teilbereiche bis zu drei Themen schriftlich zur Wahl gestellt. Eine Liste der zugelassenen Hilfsmittel wird gleichzeitig mit der Ankündigung des Prüfungstermins bekanntgegeben.

( 3) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchge­führt und dauert 30 Minuten im Hauptfach und 15 Minuten im Nebenfach. Ihr Gegenstand ist der Spracherwerb.

§ 6 Ergebnis der Fachnote in der Zwischenprüfung

Um im Hauptfach die Gesamtnote des Faches zu ermitteln, werden die Noten aus Klausur und mündlicher Prüfung im Verhältnis 2: 1 gewichtet und anschließend das arithmeti­sche Mittel berechnet.

§ 7

Wiederholung der Zwischenprüfung

Nicht bestandene Prüfungsteile können bis zu zweimal wiederholt werden.

-

§8 Voraussetzungen für die Zulassung zur Magister­prüfung

( 1) Für die Anmeldung zur Magisterprüfung gelten die Festlegungen des§ 21 MPO. Darüber hinaus sind die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen gemäß§§ 18 Abs. 1 und 20 Abs. 3 StO nachzuweisen.

( 3) Vor Meldung zur Magisterprüfung muß mindestens ein Semester des Hauptstudiums an der Universität Potsdam studiert worden sein. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuẞ.

§ 9 Fachspezifische Festlegungen zum Ablauf der Magisterfachprüfung

( 1) Die Magisterprüfung in den Fächern der Slavistik umfaßt

eine Klausur, eine mündliche Prüfung, sowie die Hausarbeit, wenn Slavistik 1. Fach ist,

eine Klausur und eine mündliche Prüfung, wenn Slavi­stik 2. Hauptfach oder eines der Nebenfächer ist.

( 2) Das Thema der Magisterarbeit wird von den Prüfenden des entsprechenden Faches aus einem mit der/ dem Kandi­datin/ Kandidaten vereinbarten Teilgebiet gestellt. Es wird ausdrücklich begrüßt, wenn die Kandidaten und Kandida­tinnen eigene Vorschläge für das Thema der Magisterarbeit machen. Für die Anfertigung der Magisterarbeit stehen 4 Monate zur Verfügung. Der Umfang der Magisterarbeit sollte in der Regel 100 Seiten DIN A4 nicht überschreiten.

( 3) Die Dauer der Klausur beträgt 240 Minuten. Zugelasse­ne Hilfsmittel werden bei Ankündigung des Prüfungster­mins bekanntgegeben.

( 4) Die mündliche Prüfung im Hauptfach dauert 60 Minu­ten. Sie erfaẞt in Sprach- und Literaturwissenschaft beide Slavinen im Verhältnis des Stundenvolumens im Hautstu­dium. Sie stützt sich auf 3-4 Themen aus verschiedenen Teilgebieten gemäß§ 13 StO.

( 5) Die mündliche Prüfung im Nebenfach dauert 30 Minu­ten und bezieht sich auf eine Slavine. Sie stützt sich auf 2-3 Themen aus verschiedenen Teilgebieten gemäß§ 13 StO.

( 6) Die Teilgebiete werden der/ dem Prüfenden vorgelegt und mit ihr/ ihm abgestimmt. Sie müssen 10 Tage vor Beginn der Prüfung bestätigt sein. Der Vereinbarung unterliegt auch, welcher Teil der Prüfung in der Zielsprache abgelegt wird.

( 7) Die Reihenfolge der abzulegenden Teile der Fachprü­fung Slavistik ist in der Regel:

Anfertigen der Magisterarbeit( falls 1. Hauptfach). Nach Annahme durch die/ den Betreuer/ in kann die Klausur geschrieben werden.

- Den Abschluß bildet die mündliche Prüfung. Über Ausnahmen von dieser Regel entscheidet der Prü­fungsausschuẞ.

( 8) Im übrigen gelten die Regelungen MPO.

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