§ 3 Prüfungsausschuẞ
( 1) Am Institut für Slavistik wird ein gemeinsamer Prüfungsausschuẞ für alle Studiengänge gebildet; die Zusammensetzung richtet sich nach§ 4 Abs. 1 MPO.
( 2) Der Prüfungsausschuß regelt in Abstimmung mit dem Prüfungsamt der Universität die Prüfungsangelegenheiten des Faches und entscheidet über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprü
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( 1) Beim Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung sind folgende Nachweise vorzulegen:
1.
2.
3.
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Bestätigung über die Studienfachberatung ( gem.§ 12 StO)
Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums Leistungsnachweise gemäß§ 15 Abs. 3 Sto.
( 2) Im übrigen gelten die Regelungen des§ 17 MPO.
§ 5 Bestandteile der Zwischenprüfung
( 1) Die Zwischenprüfung wird am Ende des vierten Semesters durchgeführt. Im Hauptfach besteht die Zwischenprüfung aus einer Klausur und einer mündlicher Prüfung, Im Nebenfach aus einer mündlichen Prüfung.
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( 2) Die Dauer der Klausur beträgt 180 Minuten, sie besteht aus zwei gleichwertigen Teilleistungen in den Fachgebieten Sprachwissenschaft/ Angewandte Linguistik und Literaturwissenschaft/ Kulturgeschichte. Den Prüflingen werden in jedem der Teilbereiche bis zu drei Themen schriftlich zur Wahl gestellt. Eine Liste der zugelassenen Hilfsmittel wird gleichzeitig mit der Ankündigung des Prüfungstermins bekanntgegeben.
( 3) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt und dauert 30 Minuten im Hauptfach und 15 Minuten im Nebenfach. Ihr Gegenstand ist der Spracherwerb.
§ 6 Ergebnis der Fachnote in der Zwischenprüfung
Um im Hauptfach die Gesamtnote des Faches zu ermitteln, werden die Noten aus Klausur und mündlicher Prüfung im Verhältnis 2: 1 gewichtet und anschließend das arithmetische Mittel berechnet.
§ 7
Wiederholung der Zwischenprüfung
Nicht bestandene Prüfungsteile können bis zu zweimal wiederholt werden.
-
§8 Voraussetzungen für die Zulassung zur Magisterprüfung
( 1) Für die Anmeldung zur Magisterprüfung gelten die Festlegungen des§ 21 MPO. Darüber hinaus sind die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen gemäß§§ 18 Abs. 1 und 20 Abs. 3 StO nachzuweisen.
( 3) Vor Meldung zur Magisterprüfung muß mindestens ein Semester des Hauptstudiums an der Universität Potsdam studiert worden sein. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuẞ.
§ 9 Fachspezifische Festlegungen zum Ablauf der Magisterfachprüfung
( 1) Die Magisterprüfung in den Fächern der Slavistik umfaßt
eine Klausur, eine mündliche Prüfung, sowie die Hausarbeit, wenn Slavistik 1. Fach ist,
eine Klausur und eine mündliche Prüfung, wenn Slavistik 2. Hauptfach oder eines der Nebenfächer ist.
( 2) Das Thema der Magisterarbeit wird von den Prüfenden des entsprechenden Faches aus einem mit der/ dem Kandidatin/ Kandidaten vereinbarten Teilgebiet gestellt. Es wird ausdrücklich begrüßt, wenn die Kandidaten und Kandidatinnen eigene Vorschläge für das Thema der Magisterarbeit machen. Für die Anfertigung der Magisterarbeit stehen 4 Monate zur Verfügung. Der Umfang der Magisterarbeit sollte in der Regel 100 Seiten DIN A4 nicht überschreiten.
( 3) Die Dauer der Klausur beträgt 240 Minuten. Zugelassene Hilfsmittel werden bei Ankündigung des Prüfungstermins bekanntgegeben.
( 4) Die mündliche Prüfung im Hauptfach dauert 60 Minuten. Sie erfaẞt in Sprach- und Literaturwissenschaft beide Slavinen im Verhältnis des Stundenvolumens im Hautstudium. Sie stützt sich auf 3-4 Themen aus verschiedenen Teilgebieten gemäß§ 13 StO.
( 5) Die mündliche Prüfung im Nebenfach dauert 30 Minuten und bezieht sich auf eine Slavine. Sie stützt sich auf 2-3 Themen aus verschiedenen Teilgebieten gemäß§ 13 StO.
( 6) Die Teilgebiete werden der/ dem Prüfenden vorgelegt und mit ihr/ ihm abgestimmt. Sie müssen 10 Tage vor Beginn der Prüfung bestätigt sein. Der Vereinbarung unterliegt auch, welcher Teil der Prüfung in der Zielsprache abgelegt wird.
( 7) Die Reihenfolge der abzulegenden Teile der Fachprüfung Slavistik ist in der Regel:
Anfertigen der Magisterarbeit( falls 1. Hauptfach). Nach Annahme durch die/ den Betreuer/ in kann die Klausur geschrieben werden.
- Den Abschluß bildet die mündliche Prüfung. Über Ausnahmen von dieser Regel entscheidet der Prüfungsausschuẞ.
( 8) Im übrigen gelten die Regelungen MPO.
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