Heft 
(1997) 14
Seite
282
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- 5 Übungen mit den spezifischen Akzentuierungen Lektüre, komplexe Fertigkeitsentwicklung, Fachspra­chen, Übersetzung( 5 SWS)

( 50 SWS)

Fachdidaktik des Russischen: 1 LN dieser LN umfaßt:

- 2 Seminare zur Fachdidaktik des Russischen( 5 SWS) ein weiterer Leistungsnachweis über ein Hauptseminar aus den Fachgebieten Sprachwissenschaft oder Angewandte Linguistik oder Literaturwissenschaft oder Kulturgeschichte ( 2 SWS)

Spracherwerb: 1 LN

dieser LN umfaßt:

-

4 Übungen mit den spezifischen Akzentuierungen Lektüre, komplexe Fertigkeitsentwicklung, Fachspra­chen, Übersetzung( 4 SWS)

( 4) Den Studierenden wird empfohlen, über den durch die Leistungsnachweise erbrachten Pflichtanteil hinaus weitere Lehrveranstaltungen des Institutes bzw. anderer Institute zu

Besondere Prüfungsbestimmungen für die Magisterstudiengänge des Faches Slavistik an der Universität Potsdam

Vom 4. Mai 1995

Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I der Univer­sität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156)), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 1992( GVBl. I S. 422), am 4. Mai 1995 folgende besonderen Prüfungsbestimmungen für die Magisterstudiengänge Slavistik erlassen:

Inhalt

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Umfang des Lehrangebots

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

§ 7

Wiederholung der Zwischenprüfung

§8

besuchen.

§ 21 Unterrichtspraktika

( 1) Die Unterrichtspraktika sind obligatorische Bestandteile der Lehramtsstudiengänge im Sinne der Praktikumsordnung der Universität Potsdam.

( 2) Das fachdidaktische Tagespraktikum wird semesterbe­gleitend durchgeführt. Darüber hinaus ist ein in der Regel vierwöchiges fachdidaktisches Blockpraktikum zu absol­vieren.

( 3) Über die anderen zu absolvierenden Unterrichtspraktika informiert die Praktikumsordnung der Universität Potsdam.

§ 22 Abschluß des Hauptstudiums

Den Abschluß des Hauptstudiums mit der Magisterprüfung bzw. mit der Ersten Staatsprüfung regeln die in§ 1 ge­nannten Ordnungen unter Einschluß der jeweiligen beson­deren Prüfungsbestimmungen für das Fach Slavistik.

§ 23

Übergangs- und Schlußbestimmungen

( 1) Die Studienordnung gilt für Studierende, die ihr Studi­um nach dem Inkrafttreten dieser Ordnung beginnen.

( 2) Die Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent­lichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Univer­sität Potsdam in Kraft.

Prüfungsausschuẞ

Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung Bestandteile der Zwischenprüfung

Ergebnis der Fachnote in der Zwischenprüfung

Voraussetzungen für die Zulassung zur Magisterprü­

fung

§ 9 Fachspezifische Festlegungen zum Ablauf der Magisterprüfung

§ 10 Übergangs- und Schlußbestimmungen Inkrafttreten

§ 11

§ 1 Geltungsbereich

( 1) Die besonderen Prüfungsbestimmungen regeln in Verbindung mit der Magisterprüfungsordnung der Univer­sität Potsdam( MPO) vom 10. Juni 1993 die Zulassungs­voraussetzungen und den Umfang der Zwischenprüfung und der Magisterprüfung.

( 2) Diese Ordnung regelt die besonderen Prüfungsbestim­mungen für die folgenden Fächer( vergl.§ 5 Abs. 1 und 2 der Studienordnung( StO)): Abo( T- AM doauszei

a)

Hauptfächer

Slavistik( Schwerpunkt Russistik)

b)

Slavistik( Schwerpunkt Bohemistik) Slavistik( Schwerpunkt Polonistik) Nebenfächer ( 2)

Russistik

Bohemistik Polonistik

§ 2 Umfang des Lehrangebots

Das Studium des Hauptfaches umfaßt 70 SWS, das des Nebenfaches 40 SWS. Innerhalb des Gesamtstudiums sind mindestens 10 SWS nach freier Wahl nachzuweisen.

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1 Genehmigt durch Schreiben des MWFK vom 10. November 1997