Heft 
(1998) 1
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I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Promotionsordnung A

der Juristischen Fakultät

der Universität Potsdam

Vom 20. November 1997

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Der Senat der Universität Potsdam hat gemäß§ 22 Abs. 2 i.V.m.§ 84 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg Brandenburgisches Hoch­schulgesetz( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBI. I S. 173), am 20. November 1997 folgende Promotion­sordnung für die Juristische Fakultät erlassen:

Inhaltsverzeichnis

Doktorgrade

Promotionsleistungen

Annahme durch die Betreuerin oder den Betreuer Zulassung von Bewerberinnen oder Bewerbern mit inländischem juristischem Staatsexamen Bewerberinnen oder Bewerber mit anderen inlän­dischen juristischen Abschlüssen

Bewerberinnen oder Bewerber mit inländischem nichtjuristischem Studienabschluß

Bewerberinnen oder Bewerber mit ausländischen Abschlüssen

Zulassung durch die Dekanin/ den Dekan Befreiungen

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

§ 7

§ 8

§ 9

§ 10

§ 11

Erklärung

§ 12

Gutachterinnen und Gutachter

§ 13

Bewertung der Dissertation

§ 14

Auflagen

§ 15

Ablehnung der Dissertation

§ 16

Auslage und Stellungnahme

§ 17

Disputation

§ 18

Ergebnis der Disputation und Gesamtbewertung

§ 19

Veröffentlichung der Dissertation

§ 20

Pflichtexemplare

§ 21

Vollziehung der Promotion

Hochschulwechsel der Betreuerin oder des Be­

treuers

§ 1 Doktorgrade

Die Juristische Fakultät der Universität Potsdam verleiht

die akademischen Grade einer Doktorin oder eines Dok­tors der Rechte( Dr. iur.) und einer Doktorin oder eines Doktors der Rechte ehrenhalber( Dr. iur.h.c.).

§ 2 Promotionsleistungen

( 1) Die Promotion erfolgt aufgrund einer schriftlichen Dissertation und einer nachfolgenden mündlichen Dis­putation.

( 2) Die Dissertation muß ein Thema aus dem Gebiet der Rechtswissenschaft zum Gegenstand haben und die Fä­higkeit der Doktorandin oder des Doktoranden zur selb­ständigen wissenschaftlichen Forschung erkennen lassen. Sie soll einen Beitrag zum Fortschritt der rechtswissen­schaftlichen Erkenntnis liefern.

( 3) Ist eine frühere Arbeit( Magisterarbeit, Diplomarbeit o. ä.) der Doktorandin oder des Doktoranden, die Gegen­stand eines anderen Prüfungsverfahrens war, oder ein Teil einer solchen Arbeit in die Dissertation eingegangen, so muß die Dissertation eine neue selbständige Leistung darstellen.

( 4) Die Dissertation soll in deutscher Sprache abgefaßt sein.

( 5) In der Disputation(§ 17 Abs. 3) soll die Bewerberin oder der Bewerber ihre oder seine Fähigkeit zum wissen­schaftlichen Vortrag und zur Führung eines wissen­schaftlichen Gesprächs nachweisen.

§ 22 Ablehnung der Promotion

§ 23

§ 24

Ehrenpromotion

Erneuerung der Doktorurkunde § 25 Entziehung des Doktorgrades

§ 26

§ 27

Auswärtige Betreuerinnen und Betreuer Promotionsgebühr

§ 28 Übergangsregelung und Inkrafttreten

B

2203 4090

Universitär

Potsdam

Universitäts­bibliothek

Inventarnr.

vom 29. Januar 1998

§ 3

Annahme durch die Betreuerin oder den Betreuer

( 1) Das Promotionsverfahren setzt grundsätzlich die Be­gründung eines wissenschaftlichen Betreuungsverhältnis­ses zu einer Professorin oder einem Professor oder einer habilitierten Dozentin oder einem habilitierten Dozenten ( Hochschullehrerin oder Hochschullehrer) der Fakultät voraus( Annahme als Doktorandin oder Doktorand). Satz 1 gilt für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im 0080 2 Ruhestand entsprechend. 12 zob nimmotnomuda S ee

( 2) Die Betreuerin oder der Betreuer teilt der Dekanin oder dem Dekan schriftlich den Namen der Doktorandin oder des Doktoranden und das voraussichtliche Thema der Dissertation mit. Die Dekanin oder der Dekan bestä­tigt die Annahme als Doktorandin oder Doktorand schriftlich.

( 3) Im Fall der vorzeitigen Beendigung eines Betreu­ungsverhältnisses aus Gründen, die die Bewerberin oder der Bewerber nicht zu vertreten hat, bemüht sich die

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* 01019084*