I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Promotionsordnung A TÄ
der Juristischen Fakultät
der Universität Potsdam
Vom 20. November 1997
-
гя
Der Senat der Universität Potsdam hat gemäß§ 22 Abs. 2 i.V.m.§ 84 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg Brandenburgisches Hochschulgesetz( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBI. I S. 173), am 20. November 1997 folgende Promotionsordnung für die Juristische Fakultät erlassen:
Inhaltsverzeichnis
တ တ တ တ
တ
Doktorgrade
Promotionsleistungen
Annahme durch die Betreuerin oder den Betreuer Zulassung von Bewerberinnen oder Bewerbern mit inländischem juristischem Staatsexamen Bewerberinnen oder Bewerber mit anderen inländischen juristischen Abschlüssen
Bewerberinnen oder Bewerber mit inländischem nichtjuristischem Studienabschluß
Bewerberinnen oder Bewerber mit ausländischen Abschlüssen
Zulassung durch die Dekanin/ den Dekan Befreiungen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Erklärung
§ 12
Gutachterinnen und Gutachter
§ 13
Bewertung der Dissertation
§ 14
Auflagen
§ 15
Ablehnung der Dissertation
§ 16
Auslage und Stellungnahme
§ 17
Disputation
§ 18
Ergebnis der Disputation und Gesamtbewertung
§ 19
Veröffentlichung der Dissertation
§ 20
Pflichtexemplare
§ 21
Vollziehung der Promotion
Hochschulwechsel der Betreuerin oder des Be
treuers
§ 1 Doktorgrade
Die Juristische Fakultät der Universität Potsdam verleiht
die akademischen Grade einer Doktorin oder eines Doktors der Rechte( Dr. iur.) und einer Doktorin oder eines Doktors der Rechte ehrenhalber( Dr. iur.h.c.).
§ 2 Promotionsleistungen
( 1) Die Promotion erfolgt aufgrund einer schriftlichen Dissertation und einer nachfolgenden mündlichen Disputation.
( 2) Die Dissertation muß ein Thema aus dem Gebiet der Rechtswissenschaft zum Gegenstand haben und die Fähigkeit der Doktorandin oder des Doktoranden zur selbständigen wissenschaftlichen Forschung erkennen lassen. Sie soll einen Beitrag zum Fortschritt der rechtswissenschaftlichen Erkenntnis liefern.
( 3) Ist eine frühere Arbeit( Magisterarbeit, Diplomarbeit o. ä.) der Doktorandin oder des Doktoranden, die Gegenstand eines anderen Prüfungsverfahrens war, oder ein Teil einer solchen Arbeit in die Dissertation eingegangen, so muß die Dissertation eine neue selbständige Leistung darstellen.
( 4) Die Dissertation soll in deutscher Sprache abgefaßt sein.
( 5) In der Disputation(§ 17 Abs. 3) soll die Bewerberin oder der Bewerber ihre oder seine Fähigkeit zum wissenschaftlichen Vortrag und zur Führung eines wissenschaftlichen Gesprächs nachweisen.
§ 22 Ablehnung der Promotion
§ 23
§ 24
Ehrenpromotion
Erneuerung der Doktorurkunde § 25 Entziehung des Doktorgrades
§ 26
§ 27
Auswärtige Betreuerinnen und Betreuer Promotionsgebühr
§ 28 Übergangsregelung und Inkrafttreten
B
2203 4090
Universitär
Potsdam
Universitätsbibliothek
Inventarnr.
vom 29. Januar 1998
§ 3
Annahme durch die Betreuerin oder den Betreuer
( 1) Das Promotionsverfahren setzt grundsätzlich die Begründung eines wissenschaftlichen Betreuungsverhältnisses zu einer Professorin oder einem Professor oder einer habilitierten Dozentin oder einem habilitierten Dozenten ( Hochschullehrerin oder Hochschullehrer) der Fakultät voraus( Annahme als Doktorandin oder Doktorand). Satz 1 gilt für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im 0080 2 Ruhestand entsprechend. 12 zob nimmotnomuda S ee
( 2) Die Betreuerin oder der Betreuer teilt der Dekanin oder dem Dekan schriftlich den Namen der Doktorandin oder des Doktoranden und das voraussichtliche Thema der Dissertation mit. Die Dekanin oder der Dekan bestätigt die Annahme als Doktorandin oder Doktorand schriftlich.
( 3) Im Fall der vorzeitigen Beendigung eines Betreuungsverhältnisses aus Gründen, die die Bewerberin oder der Bewerber nicht zu vertreten hat, bemüht sich die
2
* 01019084*