Dekanin oder der Dekan auf Antrag um eine andere Betreuerin oder einen anderen Betreuer.
§ 4
Zulassung von Bewerberinnen oder Bewerbern mit inländischem juristischem Staatsexamen
( 1) Die Zulassung als Doktorandin oder Doktorand setzt das Bestehen der ersten oder der zweiten juristischen Staatsprüfung mit mindestens der Note" vollbefriedigend" und die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar voraus. Eine Bewerberin oder ein Bewerber mit der Note " befriedigend" wird zugelassen, wenn sie oder er einen weiteren, mindestens mit" gut" bewerteten Seminarschein vorlegt; die beiden Seminarleistungen müssen in verschiedenen rechtswissenschaftlichen Fächern erbracht worden sein. Ein Seminarschein kann durch einen gleichwertigen ausländischen Leistungsnachweis oder durch eine gleichwertige rechtsgeschichtliche Quellenexegese ersetzt werden.
( 2) Die Bewerberin oder der Bewerber muß mindestens zwei Semester Studierender der Rechtswissenschaft, wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent, wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Hilfskraft an der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam gewesen sein.
§ 5
Bewerberinnen oder Bewerber mit anderen inländischen juristischen Abschlüssen
( 1) Bei besonders qualifizierten Fachhochschulabsolventinnen oder-absolventen kann vom Erfordernis eines juristischen Staatsexamens abgesehen werden. Gleiches gilt für Bewerberinnen oder Bewerber mit anderen juristischen Universitätsabschlüssen als dem Staatsexamen.
( 2) Voraussetzung für die Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers ist ferner der Nachweis ihrer oder seiner Befähigung zur vertieften rechtswissenschaftlichen Arbeit. Der Nachweis wird durch zwei an der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam erworbene Seminarscheine erbracht;§ 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Fachhochschulabsolventinnen oder-absolventen sollen Gutachten zweier Professorinnen oder Professoren ihrer Fachhochschule über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers vorlegen.
§ 6
Bewerberinnen oder Bewerber mit inländischem
nichtjuristischem Studienabschluß
Bewerberinnen oder Bewerber, die ein anderes Hochschulstudium als das der Rechtswissenschaft mit überdurchschnittlichem Erfolg abgeschlossen haben, können vom Erfordernis eines juristischen Staatsexamens befreit
werden, wenn die bisherige Studienanlage der Bewerberin oder des Bewerbers und das gewählte juristische Dissertationsthema über den Bereich der Rechtswissenschaften hinaus neue übergreifende Erkenntnisse erwarten lassen.
§ 7
Bewerberinnen oder Bewerber mit ausländischen Abschlüssen
Bewerberinnen oder Bewerber mit ausländischen Studienabschlüssen können zugelassen werden, wenn ihr Abschluß einem inländischen Examen, das die Promotion ermöglichen würde, gleichsteht. Voraussetzung für die Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers sind hinreichende deutsche Rechts- und Sprachkenntnisse; diese sind insbesondere nachgewiesen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber ein inländisches rechtswissenschaftliches Magisterstudium( LL.M.) erfolgreich abgeschlossen hat.
§ 8
Zulassung durch die Dekanin/ den Dekan
Die Zulassung als Doktorandin oder Doktorand erfolgt durch die Dekanin oder den Dekan auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers. Dem Antrag sind beizufügen: die Nachweise, aus denen sich die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen ergibt, sowie ein in deutscher Sprache abgefaßter Lebenslauf, der insbesondere über den Bildungsgang der Bewerberin oder des Bewerbers Auskunft gibt. Die Dekanin oder der Dekan kann aus gegebenem Anlaß die Vorlage weiterer Nachweise verlangen.
§ 9 Befreiungen
( 1) Von den Zulassungsvoraussetzungen kann auf Antrag aus wichtigem Grund befreit werden. Über den Antrag auf Befreiung entscheidet die Dekanin oder der Dekan, soweit nicht der Fakultätsrat zuständig ist. Befreiungsanträge können schon vor dem Antrag auf Zulassung gestellt werden.
( 2) Bei Bewerberinnen oder Bewerbern mit anderen inländischen Abschlüssen als dem juristischen Staatsexamen(§§ 5 und 6) sowie über Ausnahmen hinsichtlich der erforderlichen Examensnote entscheidet der Fakultätsrat. Er kann seine Zuständigkeit im Einzelfall auf die Dekanin oder den Dekan übertragen.
( 3) Die Zulassung durch die Dekanin oder den Dekan oder durch den Fakultätsrat kann unter Auflagen und Bedingungen erfolgen; zu deren Erfüllung kann eine Frist bestimmt werden. Die Ablehnung der Zulassung ist gegenüber der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich zu begründen.
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