Heft 
(1998) 1
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Dekanin oder der Dekan auf Antrag um eine andere Be­treuerin oder einen anderen Betreuer.

§ 4

Zulassung von Bewerberinnen oder Bewerbern mit inländischem juristischem Staatsexamen

( 1) Die Zulassung als Doktorandin oder Doktorand setzt das Bestehen der ersten oder der zweiten juristischen Staatsprüfung mit mindestens der Note" vollbefriedi­gend" und die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar voraus. Eine Bewerberin oder ein Bewerber mit der Note " befriedigend" wird zugelassen, wenn sie oder er einen weiteren, mindestens mit" gut" bewerteten Seminarschein vorlegt; die beiden Seminarleistungen müssen in ver­schiedenen rechtswissenschaftlichen Fächern erbracht worden sein. Ein Seminarschein kann durch einen gleichwertigen ausländischen Leistungsnachweis oder durch eine gleichwertige rechtsgeschichtliche Quellenex­egese ersetzt werden.

( 2) Die Bewerberin oder der Bewerber muß mindestens zwei Semester Studierender der Rechtswissenschaft, wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent, wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissen­schaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Hilfskraft an der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam gewesen sein.

§ 5

Bewerberinnen oder Bewerber mit anderen inländi­schen juristischen Abschlüssen

( 1) Bei besonders qualifizierten Fachhochschulabsolven­tinnen oder-absolventen kann vom Erfordernis eines juristischen Staatsexamens abgesehen werden. Gleiches gilt für Bewerberinnen oder Bewerber mit anderen juri­stischen Universitätsabschlüssen als dem Staatsexamen.

( 2) Voraussetzung für die Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers ist ferner der Nachweis ihrer oder seiner Befähigung zur vertieften rechtswissenschaftlichen Ar­beit. Der Nachweis wird durch zwei an der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam erworbene Seminar­scheine erbracht;§ 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten ent­sprechend. Fachhochschulabsolventinnen oder-absolven­ten sollen Gutachten zweier Professorinnen oder Profes­soren ihrer Fachhochschule über die besonderen Kennt­nisse und Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewer­bers vorlegen.

§ 6

Bewerberinnen oder Bewerber mit inländischem

nichtjuristischem Studienabschluß

Bewerberinnen oder Bewerber, die ein anderes Hoch­schulstudium als das der Rechtswissenschaft mit über­durchschnittlichem Erfolg abgeschlossen haben, können vom Erfordernis eines juristischen Staatsexamens befreit

werden, wenn die bisherige Studienanlage der Bewerbe­rin oder des Bewerbers und das gewählte juristische Dis­sertationsthema über den Bereich der Rechtswissen­schaften hinaus neue übergreifende Erkenntnisse erwar­ten lassen.

§ 7

Bewerberinnen oder Bewerber mit ausländischen Abschlüssen

Bewerberinnen oder Bewerber mit ausländischen Studi­enabschlüssen können zugelassen werden, wenn ihr Ab­schluß einem inländischen Examen, das die Promotion ermöglichen würde, gleichsteht. Voraussetzung für die Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers sind hin­reichende deutsche Rechts- und Sprachkenntnisse; diese sind insbesondere nachgewiesen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber ein inländisches rechtswissenschaftli­ches Magisterstudium( LL.M.) erfolgreich abgeschlossen hat.

§ 8

Zulassung durch die Dekanin/ den Dekan

Die Zulassung als Doktorandin oder Doktorand erfolgt durch die Dekanin oder den Dekan auf Antrag der Be­werberin oder des Bewerbers. Dem Antrag sind beizufü­gen: die Nachweise, aus denen sich die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen ergibt, sowie ein in deutscher Sprache abgefaßter Lebenslauf, der insbesondere über den Bildungsgang der Bewerberin oder des Bewerbers Auskunft gibt. Die Dekanin oder der Dekan kann aus gegebenem Anlaß die Vorlage weiterer Nachweise ver­langen.

§ 9 Befreiungen

( 1) Von den Zulassungsvoraussetzungen kann auf An­trag aus wichtigem Grund befreit werden. Über den An­trag auf Befreiung entscheidet die Dekanin oder der De­kan, soweit nicht der Fakultätsrat zuständig ist. Befrei­ungsanträge können schon vor dem Antrag auf Zulassung gestellt werden.

( 2) Bei Bewerberinnen oder Bewerbern mit anderen in­ländischen Abschlüssen als dem juristischen Staatsex­amen(§§ 5 und 6) sowie über Ausnahmen hinsichtlich der erforderlichen Examensnote entscheidet der Fakul­tätsrat. Er kann seine Zuständigkeit im Einzelfall auf die Dekanin oder den Dekan übertragen.

( 3) Die Zulassung durch die Dekanin oder den Dekan oder durch den Fakultätsrat kann unter Auflagen und Bedingungen erfolgen; zu deren Erfüllung kann eine Frist bestimmt werden. Die Ablehnung der Zulassung ist ge­genüber der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich zu begründen.

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