Heft 
(1998) 1
Seite
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§ 10

Hochschulwechsel der Betreuerin

oder des Betreuers

( 1) Wer an einer anderen Hochschule als Doktorandin oder als Doktorand angenommen wurde, bevor seine Betreuerin oder sein Betreuer Mitglied der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam geworden ist, gilt als von den Zulassungsvoraussetzungen der§§ 4- 8 befreit, wenn sie oder er die Promotionsvoraussetzungen der früheren Hochschule der Betreuerin oder des Betreuers erfüllt hat. Die Doktorandin oder der Doktorand hat dies durch geeignete Mittel nachzuweisen.

( 2) Verläßt die Betreuerin oder der Betreuer einer Dokto­randin oder eines Doktoranden die Juristische Fakultät der Universität Potsdam, kann das Promotionsverfahren an ihr fortgesetzt werden.

( 3) Die Betreuerin oder der Betreuer teilt der Dekanin oder dem Dekan im Falle des Absatzes 1 oder des Absat­zes 2 alsbald die Namen und Themen derjenigen ihrer oder seiner Doktoranden mit, die das Promotionsverfah­ren an der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam fortsetzen wollen.

§ 13

Bewertung der Dissertationsbo

( 1) Jede Gutachterin und jeder Gutachter erstattet in an­gemessener Frist ein schriftliches Gutachten über die Dissertation.

( 2) Jede Gutachterin und jeder Gutachter bewertet die Dissertation mit einer der folgenden Noten: sid( 1)

summa cum laude

magna cum laude cum laude rite

insufficienter.

( 3) Im Falle übereinstimmender Bewertung mit der Note ' insufficienter' ist die Dissertation abgelehnt.

( 4) Bewertet einer der Gutachterinnen oder Gutachter die Dissertation mit der Note' insufficienter', bestimmt die Dekanin oder der Dekan eine dritte Gutachterin oder einen dritten Gutachter;§ 12 Abs. 2 S. 2 gilt entspre­chend. Die Dissertation ist abgelehnt, wenn die dritte Gutachterin oder der dritte Gutachter sie mit der Note ' insufficienter' bewertet.

§ 11 Erklärung

( 1) Nach Fertigstellung der Dissertation reicht die Dokto­randin oder der Doktorand diese in zwei Exemplaren bei der Dekanin oder beim Dekan ein und gibt die Erklärung gemäß der Anlage zu dieser Promotionsordnung ab. Zu­gleich benennt sie oder er für die Disputation(§ 17 Abs. 3) ein rechtswissenschaftliches Fach, dem die Dissertati­on nicht angehören darf.

( 2) Bei Angaben zu Punkt III der Erklärung entscheidet der Fakultätsrat, ob die Doktorandin oder der Doktorand der Erlangung des Doktorgrades unwürdig ist; in diesem Fall ist das Promotionsverfahren beendet. Eine Entschei­dung nach Satz 1 kann die Doktorandin oder der Dokto­rand schon vor ihrer oder seiner Zulassung beantragen.

§ 14 Auflagen

Die Dekanin oder der Dekan soll auf Vorschlag einer Gutachterin oder eines Gutachters der Doktorandin oder dem Doktoranden Änderungen oder Ergänzungen der Dissertation zur Auflage machen. Zur Erfüllung der Auflage kann eine Frist gesetzt werden. Nach unent­schuldigter Versäumung der Frist gilt die Dissertation als abgelehnt.

§ 15

Ablehnung der Dissertation

Ist die Dissertation abgelehnt(§ 13 Abs. 3, Abs. 4 S. 2; § 14 S. 3), teilt die Dekanin oder der Dekan dies der Doktorandin oder dem Doktoranden unter Beifügung der Gutachten schriftlich mit. Das Promotionsverfahren ist damit beendet.

§ 12

Gutachterinnen und Gutachter

( 1) Die Dekanin oder der Dekan bestimmt unverzüglich eine Gutachterin oder einen Gutachter. Sie oder er be­stimmt eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter spätestens nach Erstattung des ersten Gutach­

tens.

( 2) Mindestens eine der Gutachterinnen oder einer der Gutachter ist aus dem Kreis der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer(§ 3 Abs. 1) der Fakultät zu bestel­len. Die andere Gutachterin oder der andere Gutachter kann eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer einer anderen Fakultät oder einer anderen Hochschule sein. Die Betreuerin oder der Betreuer soll zur Gutachte­rin oder zum Gutachter bestimmt werden.

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§ 16

Auslage und Stellungnahme

Nach Vorlage der Gutachten und nach Erfüllung der Auflagen wird die Dissertation mit den Gutachten zwei Wochen zur Einsichtnahme durch die Hochschullehre­rinnen und Hochschullehrer(§ 3 Abs. 1) der Fakultät ausgelegt. Jede Hochschullehrerin und jeder Hochschul­lehrer ist berechtigt, innerhalb einer Frist von einer Wo­che nach Ablauf der Auslegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zur Dissertation abzugeben.